Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen F***** F*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des pflichtteilsberechtigten Sohnes H***** F*****, vertreten durch Giesinger, Ender, Eberle & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Februar 2019, GZ 53 R 8/19v-144, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 20. November 2018, ON 127, wurde die Verlassenschaft der Alleinerbin eingeantwortet. Dieser Beschluss wurde zufolge Zustellung (auch) an den Vertreter des Revisionsrekurswerbers rechtskräftig. Dass der Beschluss entgegen § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG keine Verbücherungsklausel enthielt, macht ihn entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Auffassung nicht unwirksam. Vielmehr ist der am selben Tag gefasste Beschluss ON 128, der die Angaben nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG enthält, insofern als Ergänzungsbeschluss (§ 41 AußStrG iVm § 423 ZPO) zu verstehen. Dieser ist zwar in Bezug auf die Ergänzung anfechtbar (RIS-Justiz RS0041425), hemmt oder unterbricht aber nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist gegen den ursprünglichen Beschluss (8 Ob 147/78). Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Revisionsrekurswerber seinen Abhilfeantrag erst nach Rechtskraft der Einantwortung gestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden.
Textnummer
E124645European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00046.19G.0328.000Im RIS seit
18.04.2019Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019