TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/29 I404 2004469-1

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Veröffentlicht am 29.04.2014
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Entscheidungsdatum

29.04.2014

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I404 2004469-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch WINKEL STEINER Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsges m.b.H., gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 27.06.2012 betreffend Beitragsnachverrechnung und Verzugszinsenvorschreibung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat:

1. Herr XXXX ist als Dienstgeber verpflichtet, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die Dienstnehmerin XXXX für den Zeitraum 02/2007 bis 12/2010 in der Höhe von € 7.663,61 zu entrichten.

2. Herr XXXX ist weiters verpflichtet, die aufgrund der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 27.06.2012 in der Höhe von €

2.290,96 zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: VGKK) vom 27.06.2012 zu Zl. B/FEL-08-01/2012 wurde Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer - BF) verpflichtet, Beiträge für die Dienstnehmerin XXXX für in der Beilage näher angeführte Zeiträume in der Höhe von € 7.826,66 zu entrichten. Weiters wurde der BF verpflichtet, die aufgrund der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis 27.06.2012 in der Höhe von € 2.368,65 zu entrichten. In der Begründung wurde ausgeführt, dass am 22.05.2012 die Schlussbesprechung über die GPLA des Betriebes des BFs der "XXXX" für die Jahre 2006 bis 2010 abgehalten worden sei. Prüfungsbeginn sei der 21.02.2012 gewesen. Der steuerliche Vertreter habe mit E-Mail vom 24.05.2012 die Ausstellung eines Bescheides über Nachverrechnung eines Sachbezuges für die private Nutzung des im Betriebsvermögen befindlichen PKWs, Marke XXXX, Listenpreis €

27.244,80, durch seine angestellte Ehegattin verlangt.

Im betrieblichen Vermögen des Betriebes des BFs stehe ein PKW. Ein weiteres, allenfalls sich nicht im Betriebsvermögen befindliches Fahrzeug sei bei der Familie des BFs nicht vorhanden. Für die private Nutzung des Fahrzeugs durch den BF sei ein Privatanteil von 20% des Wertes ausgeschieden worden. Es werde vom BF nicht bestritten, dass seine Ehefrau XXXX den PKW auch privat benutze. Aufzeichnungen für private Fahrten führe sie nicht, der BF bestreite aber, dass sie mehr als 500 KM im Monat fahre. In der Folge habe der steuerliche Vertreter des BFs mitgeteilt, dass für die Privatnutzung des Fahrzeuges ein Sachbezugswert beitragspflichtig nachgerechnet werde. Mit E-Mail vom 04.05.2012 habe die Ehegattin des BFs eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt, aus welcher hervorgehe, dass die Ehegattin befugt sei, den PKW für dienstliche Fahrten zu nutzen, Fahrten ohne betriebliche Veranlassung seien grundsätzlich nicht zulässig. Sollte der Dienstgeber in Ausnahmefällen Privatfahrten genehmigen, so seien für die zurückgelegte Strecke Kosten mit dem Satz des amtlichen Kilometergeldes dem Dienstgeber zu erstatten. In der Schlussbesprechung vom 22.05.2012 habe der steuerliche Vertreter des BFs vorgebracht, dass es sich hier um einen Fall der Doppelbesteuerung handeln würde, da einerseits die private Nutzung des PKW durch den Ansatz eines Privatanteils in der Bilanz bereits berücksichtigt sei und andererseits nunmehr auch noch ein Sachbezugswert erfolge. Weiters sei nach Ansicht des BFs die Tatsache, dass die Ehefrau des BFs den PKW ausschließlich in ihrer Freizeit nutze, nicht berücksichtigt worden und auch nicht die Vereinbarung über die Privatnutzung. Nachweise über die Kilometeranzahl der monatlichen Privatnutzung des PKW durch die Ehefrau des BFs seien nicht vorgelegt worden. Die Vorschreibung der Verzugszinsen ergebe sich aus den §§ 58, 59 ASVG.

2. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) wurde vom BF im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Rechtsmittel sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gegen den angefochtenen Bescheid richte. Die Befragung des BFs sei am Morgen des Faschingsdienstages durchgeführt worden. Am Vortag habe der BF seinen Geburtstag gefeiert, was den Konsum einer größeren Menge alkoholischer Getränke mit sich gebracht habe. Damit sei es verständlich, dass nicht sämtliche Umstände eines Dienstverhältnisses im selben Moment zur Sprache kommen könnten. Daher sei die Vereinbarung anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses erst später erwähnt worden. Die Dienstnehmerin habe keinen Anspruch auf die Privatnutzung des KFZs gehabt. Somit müsse die Privatnutzung des Betriebsfahrzeuges einen anderen Rechtsgrund haben. Im vorliegenden Fall sei es die im privaten Bereich des BFs erteilte Erlaubnis, mit dem PKW des BFs private Fahrten zu machen. Diese Erlaubnis hätte der BF seiner Ehegattin erteilt, auch wenn sie nicht Dienstnehmerin sei. Das Motiv müsse hier sehr wohl Bedeutung haben. Der BF habe seiner Frau das KFZ völlig losgelöst von den Umständen des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt. Aus der beiliegenden Tabelle sei ersichtlich, dass die durchschnittliche monatliche Kilometerleistung im privaten Bereich unter 20% liege. Würde man die Kilometerleistung der Ehegattin mit mehr als 500 km (ergänzt: annehmen), so würde man die betriebliche Eignung des PKWs in Zweifel ziehen. Mit Erkenntnis vom 29.07.2010 zu Zl. 2008/15/0297 sei der VwGH offensichtlich zur Entscheidung gelangt, dass die Motivation für die Überlassung des KFZs sehr wohl von Bedeutung sei. Da die gesamte Kilometerleistung im Privatbereich nicht über die Hälfte der Gesamtnutzung gehe, sei die Betriebsvermögenseigenschaft jedenfalls gegeben. Dem Schreiben ist eine Tabelle betreffend den Kilometerstand des PKWs für die Jahre 2008 bis 2012 beigelegt.

3. In der Folge fand am 06.08.2012 ein Telefongespräch zwischen der VGKK und dem Vertreter des BFs statt und wurde in einem Aktenvermerk darüber festgehalten, dass die KM-Stände aus der Tabelle aus dem Vorführberichten stammen würden. Da keine Aufzeichnungen über die Privatfahrten vorliegen würden, könne keine Überprüfung der fiktiv angenommenen "Privat KM" erfolgen. Auf die Frage, ob Zahlungen für die Privatfahrten an den BF erfolgt seien, habe der Vertreter des BFs trotz mehrmaliger Nachfrage nur auf die Vereinbarung verwiesen. Weiters wurden am 07.08.2012 und am 09.08.2012 Telefonate zwischen der VGKK und dem BF selbst geführt und ist dem Aktenvermerk dazu zu entnehmen, dass der BF zunächst nicht genau sagen konnte, ob es für die Privatfahrten seiner Gattin Zahlungen gegeben habe. Am 09.08.2012 habe der der BF dann mitgeteilt, dass es keine Unterlagen über die Zahlungen seiner Gattin für private Fahrten gebe.

4. Mit Schreiben vom 13.08.2012 wurden dem Landeshauptmann von Vorarlberg der Einspruch samt Versicherungsakt vorgelegt und von der VGKK zusammengefasst ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass die Ehegattin des BFs als Dienstnehmerin im Betrieb beschäftigt sei und dafür ein Gehalt beziehe. Ebenso sei unstrittig, dass das einzige der Familie des BFs zur Verfügung stehende KFZ im Betriebsvermögen des BFs stehe und dass für die private Nutzung des PKWs ein Privatanteil von 20% des Wertes aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden werde. Hinsichtlich der mit E-Mail am 04.05.2012 vorgelegten Erklärung der Dienstnehmerin XXXX wurde ausgeführt, dass es in keinster Weise mit der Lebenserfahrung in Übereinstimmung zu bringen sei, dass XXXX für die von ihr gefahrenen Kilometer dem Betrieb jeweils das amtliche Kilometergeld erstatte. Auf Nachfrage habe der BF der VGKK mitgeteilt, dass es keine Nachweise für Zahlungen von Kilometergeld durch XXXX gebe. Mangels Nachweis der faktischen Umsetzung der genannten Vereinbarung sei gemäß § 539a ASVG von einer unbeachtlichen Scheinvereinbarung auszugehen. Zu der mit dem Einspruch vorgelegten Tabelle wurde ausgeführt, dass aus dieser nicht ersichtlich sei, ob die Kilometer vom BF oder seiner Frau bzw. jemand Anderen gefahren worden seien und die Jahreskilometer jeweils deutlich über 6.000 km liegen würden. Diese Tabelle könne nicht als gültiger Nachweis für den Ansatz eines halben Sachbezuges gewertet werden.

5. Mit Schriftsatz vom 19.11.2012 wurde dem BF dieses Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 06.12.2012 äußerte sich der BF dazu wie folgt: Zunächst verwies der BF neuerlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerischtshofes vom 29.07.2010 zu Zl. 2008/15/0297. Weiters wurde ausgeführt, dass im bisherigen Ermittlungsverfahren erforderliche Prüfungen nicht durchgeführt worden seien. Schließlich wurde vorgebracht, dass von der Finanz nur 20 % der Kilometerleistung des PKWs als privat gefahrene Kilometer gewertet worden seien. Lege man nun ca. 20 % der Jahreskilometer zugrunde, so ergebe sich ein unter 6000 km/Jahr liegender privat gefahrener Anteil. Nur von diesem Anteil könne ein sachbezugsrelevanter Teil ermittelt werden.

6. Nach Aufforderung durch den Landeshauptmann von Vorarlberg gab die VGKK die Höhe der Beiträge für den Beitragszeitraum Februar 2007 bis Dezember 2010 bekannt. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, bekannt zu geben, mit welchem Inhalt bezüglich des Sachbezuges bereits eine Entscheidung des Finanzamtes vorliege, da nach § 50 ASVG für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung zum Zwecke der Lohnsteuer gelte.

7. Diese neue Aufstellung über den Nachrechnungsbetrag wurde dem BF mit Schreiben vom 07.05.2012 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Dieser teilte mit Schreiben vom 22.05.2013 mit, dass aus den (beigelegten) Auszügen des Steuerkontos des BFs ersichtlich sei, dass DB u DZ für 2007 bis 2010 bei dem BF neu festgesetzt worden seien. Wenn für die Bewertung des Sachbezuges die Bewertung zum Zwecke der Lohnsteuer maßgeblich sei, hätte die VGKK die Ansicht der Finanz einholen müssen. Hier werde ein Verfahrensmangel erblickt. Auch eine Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 50 ASVG werde in Abrede gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der BF betreibt einen Gastronomiebetrieb an seiner Wohnadresse in Krumbach. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.10.2010 war die Ehegattin des BFs als Dienstnehmerin beim BF angestellt.

Am 21.02.2012 fand eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA) betreffend den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 beim BF statt.

1.2. Im Betriebsvermögen des BFs befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein PKW der Marke TXXXX mit Listenpreis € 27.244,80. Weder der BF noch seine Ehegattin besaßen in dieser Zeit einen privaten PKW.

Die Ehegattin benützte den betriebseigenen PKW für Privatfahrten. Für die Privatfahrten wurde dem BF kein Kilometergeld von der Ehefrau bezahlt.

1.3. Ein Fahrtenbuch wurde für dieses Fahrzeug nicht geführt und auch sonst wurden keine Nachweise über die von der Dienstnehmerin XXXX für Privatfahrten zurückgelegten Kilometer vorgelegt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der VGKK sowie dem Akt des Landeshauptmannes von Vorarlberg.

Dass der PKW von der Ehegattin für private Fahrten benützt wurde, ist unbestritten. So hat der BF in seiner Einvernahme am 21.02.2012 vor der VGKK angegeben, dass seine Frau das Firmenfahrzeug privat nutze. Auch in mehreren Schriftsätzen, wie etwa in einem E-Mail des BFs an die VGKK vom 22.03.2012 oder aber auch in der Beschwerde (bzw. damals noch Einspruch) wurde dies bestätigt.

Zur Feststellung, dass von der Ehefrau des BFs kein Kilometergeld ausbezahlt wurde, ist Folgendes auszuführen:

Zwar hat der BF am 04.05.2012 eine Vereinbarung vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der Ehefrau private Fahrten mit dem firmeneigenen PKW untersagt sind, bei privater Nutzung im Einzelfall aber ein Ersatz in Höhe des Kilometergeldes zu leisten ist, der BF konnte jedoch eine tatsächliche Ersatzleitung der Ehefrau an den BF für diese Privatfahrten nicht nachweisen, weshalb das erkennende Gericht davon ausging, dass ein Kostenersatz tatsächlich nicht erfolgte.

Die Feststellung, dass der BF keinen Nachweis dafür vorlegte, dass die Dienstnehmerin das betriebseigene Fahrzeug weniger als 500 km im Monat privat nutzte, wurde getroffen, da der BF lediglich eine Liste vorgelegt hat, aus der die jährlich insgesamt gefahrenen Kilometer des Fahrzeuges ersichtlich sind. Der PKW wurde in jedem Jahr jedenfalls für mehr als 6.000 Kilometer verwendet. Insofern ist diese Aufstellung nicht geeignet nachzuweisen, wie viele Kilometer die Dienstnehmerin XXXX für Privatfahrten benützt hat bzw, dass sie das Fahrzeug weniger als 500 Kilometer pro Monat privat genutzt hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z. 1, 2 und 6 - 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Da in der vorliegende Angelegenheit kein derartiger Antrag gestellt wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst- (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 50 ASVG besagt, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.

Nach § 58 Abs. 1 1. Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.

Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit, eingezahlt, so sind gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 ASVG von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

Mit Art. I der Euro-Umstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, wurde die Verordnung "über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002" erlassen.

§ 4 dieser Verordnung, idF BGBl. II Nr. 467/2004, lautet auszugsweise:

"Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

..."

3.2.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Dienstnehmerin und Ehefrau des BFs die Benützung der firmeneigenen Kraftfahrzeuge für private Zwecke gestattet wurde.

Bereits damit ist der Tatbestand der Gewährung einer Sachleistung aus dem Dienstverhältnis hergestellt.

Der BF vertritt die Ansicht, dass der PKW seiner Ehefrau nicht aufgrund des Dienstverhältnisses für Privatfahrten überlassen wird, weshalb kein Sachbezug zu verrechnen sei. Dazu ist jedoch auszuführen, dass schon der Umstand, dass der der Dienstnehmerin und Ehefrau des BFs zur privaten Benützung überlassenen PKW sich unstrittig im Betriebsvermögen des BFs befand, einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis indiziert (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2003/08/0086 und vom 10.06.2009, Zl. 2008/08/0224).

Der für den PKW angesetzte Privatanteil zugunsten des BFs schließt es nicht aus, dass aus beitragsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen ist, dass der PKW auch von der Ehefrau als Dienstnehmerin für nicht beruflich veranlasste Fahrten genutzt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23.11.2004, Zl. 2001/15/0083).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die im Zuge der steuerlichen Gewinnermittlung zum Ansatz gebrachten Privatanteile an der Nutzung der PKWs lediglich das Ausmaß der nicht betrieblichen Nutzung durch den oder im Interesse des Steuerpflichtigen ausdrückt. Die Privatnutzung durch einen Dienstnehmer geht aber stets zu Lasten der betrieblich veranlassten Nutzung, auch wenn es sich dabei um ein Familienmitglied des Dienstgebers handelt (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 10.06.2009, Zl. 2008/08/0224).

Was das Vorbringen des BFs betrifft, dass unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 29.07.2010 zu Zl. 2008/15/0297 die Motivation für die Überlassung des PKWs an die Dienstnehmerin sehr wohl von Bedeutung sei, so ist der BF diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sich der VwGH in diesem Erkenntnis mit einer ganz anderen Thematik auseinander zu setzen hatte. In diesem Beschwerdeverfahren war zu prüfen, ob ein PKW dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Im vorliegenden Verfahren ist der PKW jedoch unstrittig dem Betriebsvermögen des BFs zugeordnet, weshalb aus diesem Erkenntnis für den BF nichts zu gewinnen ist.

3.3.3. Zu der mit E-Mail am 04.05.2012 vorgelegten Vereinbarung ist auszuführen, dass die Lohnsteuerbeitragspflicht und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges zwar verneint werden kann, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 13.05.2009 zu Zl. 2006/08/0266). In der vorgelegten Vereinbarung ist zwar festgehalten, dass Fahrten ohne betriebliche Veranlassung mit dem Firmenfahrzeug durch die Dienstnehmerin XXXX verboten seien, jedoch ist weiter ausgeführt, dass dem Dienstgeber ein amtliches Kilometergeld für die zurückgelegte Strecke zu erstatten sei, sollte der Dienstgeber private Fahrten in Ausnahmefällen genehmigen. Allein aus der Vereinbarung geht somit hervor, dass kein gänzliches Verbot von Privatfahrten vorgelegen ist. Außerdem wird auch vom BF selbst nicht bestritten, dass XXXX das betriebliche Fahrzeug privat nutzen durfte und auch privat genutzt hat. Was den in der Vereinbarung festgelegten Kostenersatz betrifft, so wurde bereits im Sachverhaltsteil dargelegt, dass ein solcher tatsächlich nicht stattgefunden hat.

3.2.4. Der BF bringt weiter vor, dass gemäß § 50 ASVG für die Bewertung von Sachbezügen die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt und die VGKK daher die "Ansicht der Finanz" hätte einholen müssen.

Dazu ist festzuhalten, dass bei der Bewertung von Sachbezügen gemäß § 50 ASVG die "grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften" zugrunde zu legen sind, die für die Bewertung von Sachbezügen im Lohnsteuerrecht gelten. Das bedeutet nicht, dass die Bewertung für Zwecke der Sozialversicherung sich im Einzelfall an die Entscheidungen des für die Bemessung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes zu halten haben (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0076 und zuletzt vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0043). Insofern waren daher keine weiteren Ermittlungen der VGKK notwendig, da eine Bindung an die Entscheidung des Finanzamtes nicht besteht.

3.2.5. Wenn der BF schließlich behauptet, dass § 50 ASVG verfassungswidrig sei, so ist dazu festzuhalten, dass der BF diesbezüglich keinerlei Ausführungen getätigt hat und für das erkennende Gericht keine Verfassungswidrigkeit von § 50 ASVG erkennbar ist.

3.2.6. Zur Höhe des Sachbezuges ist auszuführen, dass der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel erfordert (vgl. das Erkenntnis vom 23.11.2004 zu Zl. 2001/15/0083). Ein solcher Nachweis ist dem BF jedoch - wie in den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung näher ausgeführt - nicht gelungen.

Wenn der BF der Meinung ist, dass von den jährlich gefahrenen Kilometer lediglich die im Zuge der steuerlichen Gewinnermittlung zum Ansatz gebrachten Privatanteile in der Höhe von 20 Prozent der Sachbezugsberechnung zu Grunde zu legen wären, so ist auf die Ausführungen zu Punkt 3.2.2. hinzuweisen, wonach die Privatnutzung durch einen Dienstnehmer stets zu Lasten der betrieblich veranlassten Nutzung geht.

3.2.7. Es war jedoch der Nachrechnungsbetrag aus folgenden Überlegungen zu kürzen:

Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge; diese Frist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonst meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Sie ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Zunächst ist festzustellen, dass sich ein Dienstgeber Gedanken über das Meldungswesen machen und sich im Gesamten gehörig informieren und jeden auftauchenden Zweifel über die Verrechnungsart des Entgeltes im Wege einer Anfrage an die Gebietskrankenkassen klären muss. Unterlässt er dies, hat er bereits die Pflicht, gehörige Sorgfalt anzuwenden, verletzt und unterliegt damit der 5-jährigen Verjährungsfrist (vgl. Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, zu § 68, Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Meldepflichtigen eine Erkundigungspflicht. Insbesonders wird der Meldepflichtige gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, sowie bei widersprüchlichen Rechtsauffassungen sich mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinander zu setzen (vgl. ua die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.1991 zu Zl. 91/08/0052 und vom 22.03.1994 zu Zl. 93/08/0176 und 0177).

Zweifelsfrei kann in diesem Sinne von einem Dienstgeber auch gefordert werden, dass er weiß, dass bei Überlassung eines firmeneigenen PKWs an eine Dienstnehmerin für Privatfahrten ein Sachbezug zu melden ist.

Auch jüngst entschied der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 16.02.2011 zu Zl. 2007/08/0109), dass die rechtswidrige Meldepflichtverletzung das Verschulden des Meldepflichtigen indiziere. Es liegt daher am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2002, Zl. 99/08/0128).

Der BF hat jedoch weder vorgebracht, dass er sich bezüglich der Meldung eines Sachbezuges bei der VGKK erkundigt hat, noch dass ihn aus anderen Gründen kein Verschulden an der unterlassenen Meldung trifft, weshalb von der fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist.

Unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Eine solche Maßnahme stellt schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des zuständigen Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (Einsicht in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners) dar.

Im vorliegenden Fall fand am 21.02.2012 eine GPLA betreffend den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 beim BF statt, weshalb die vorgeschriebenen Beiträge mit Fälligkeit ab 21.02.2007 jedenfalls rechtmäßig vorgeschrieben wurden. Beiträge mit Fälligkeit vor dem 21.02.2007 waren hingegen verjährt, weshalb der Nachverrechnungsbetrag auch auf € 7.663,61 und die Höhe der Verzugszinsen auf € 2.290,96 zu reduzieren war.

Die Berechnung der Beiträge basiert auf § 51 ASVG, § 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, § 12 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 1977, § 61 Arbeiterkammergesetz, § 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages und § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegsetzes, jeweils in der zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 25.02.2013 wurde eine Aufstellung des Nachrechnungsbetrages samt Verzugszinsen unter Berücksichtigung der verjährten Beiträge vorgelegt. Die Beiträge wurden korrekt berechnet und auch seitens des BFs wurde die korrekte Berechnung nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.

3.2.8. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der BF hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt war aufgrund des Ermittlungsverfahrens der VGKK und des Landeshauptmannes ausreichend geklärt, weshalb eine Verhandlung nicht erforderlich war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob bei der Privatnutzung eines PKWs durch ein (angestelltes) Familienmitglied ein Sachbezug zu verrechnen ist, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe etwa Erk. des VwGH vom 23.11.2004, Zl. 2001/15/0083, 29.06.2005, Zl. 2003/08/0086 und vom 10.06.2009, Zl. 2008/08/0224); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, GPLA, private Nutzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2004469.1.01

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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