Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G304 2176269-1/24E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, staatenlos, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangten Behörde) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.), und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 13.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
4. Am 04.10.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, unter Teilnahme des BF und seiner Rechtsvertreterin und im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
5. Mit Schreiben des BFA vom 09.10.2018, eingelangt beim BVwG am 10.10.2018 wurde um schriftliche Ausfertigung des in der Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist staatenlos. Er wurde in Kuwait geboren, ist sunnitischer Moslem und gehört einem Beduinen-Stamm an.
1.2. Im Jahr 1991 ist er aufgrund der schlechten Sicherheitslage vor Ort mit seiner Großmutter und seinen Onkeln väterlicherseits von Kuwait in den Irak in die Provinz Dhi Qar gezogen.
1.3. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, im Irak hingegen seine Großmutter und Onkeln, und in Kuwait seine restliche Familie.
1.4. Im Irak durfte der BF nicht die Schule besuchen.
1.5. Der BF ist zwar sunnitischer Moslem, praktiziert seinen Glauben jedoch nicht, sondern ist dem christlichen Glauben zugeneigt, hat sich auf einer bestimmten Körperstelle ein Kreuz tätowieren lassen und gegenüber Moslems in Österreich, die ihn gefragt haben, warum er Schweinefleisch esse und Bier trinke, geantwortet, dass er dies wolle.
1.6. Der BF reiste im November 2015 legal aus seinem Herkunftsstaat aus und ist zunächst auf dem Luftweg vom Irak in die Türkei und dann von dort weiter auf dem Landweg nach Österreich gereist. Am 28.11.2015 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.7. Der BF hatte im Irak eine Zeit lang an einem amerikanischen Militärstützpunkt für Amerikaner als Tischler gearbeitet und sich danach als Tischler selbstständig gemacht. Dieser Tätigkeit konnte der BF jedoch nur kurze Zeit nachgehen, wurde er doch von seinem Cousin an die Hisbollah verraten, woraufhin der BF wegen Zusammenarbeit mit den Amerikanern von Mitgliedern der Hisbollah entführt, zu den Amerikanern befragt, misshandelt, gefoltert und danach wieder freigelassen wurde. Der BF fühlte sich jedoch auch nach seiner Freilassung noch beobachtet und vermutete eine heimliche Beobachtung durch die Hisbollah, damit diese auf mit Amerikanern Verbündete gelangen können. Er wandte sich an die Polizei. Diese wollte ihm jedoch mit der Begründung, dass der BF ein "Kuwaiter" sei, nicht helfen, und ihn wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet verhaften. Der BF hat sich zuletzt noch bei seinem Beduinen-Stamm im Grenzgebiet zwischen Kuwait und Irak aufgehalten, bis er einen Reisepass zur Ausreise erhalten hat und auf legale Weise aus dem Irak ausreisen konnte.
1.8. Dem BF drohen bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner Arbeit für die Amerikaner an einem amerikanischen Stützpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut Probleme mit schiitischen Milizangehörigen und wegen der Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Bidun (staatenlosen Menschen) Probleme mit dem irakischen Staat.
1.9. Der BF leidet nachweislich an einer multiresistenten (MDR-) Tuberkulose und wurde deswegen ab 20.12.2017 längere Zeit hindurch in einer Krankenhausabteilung für Lungenkrankheiten stationär behandelt. Dadurch war er gehindert, an den im Beschwerdeverfahren für 01.03.2018 und 19.07.2018 anberaumten mündlichen Verhandlungen teilzunehmen. Zum Zeitpunkt einer fachärztlichen schriftlichen Mitteilung vom 17.07.2018 war der BF nicht ansteckend und aus ärztlicher Sicht vernehmungsfähig. Am 04.10.2018 konnte der BF an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilnehmen. Die medikamentöse Behandlung seiner Erkrankung ist nachweislich noch bis 09.10.2019 notwendig.
2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
2.1. Zur Sicherheitslage
Während für den Gesamtirak von einem extrem hohen Sicherheitsrisiko gesprochen werden muss, stellt sich die kampf- und terrorbezogene Sicherheitslage in den Provinzen im schiitisch dominierten Süden des Landes relativ besser dar (ÖB 12.2016). In den südlichen Provinzen Iraks ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller, politischer und "tribaler" (stammesbezogener) Natur. (Wing 20.7.2017).
2.2. Gewaltmonopol des Staates
Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen (sowie der IS) handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017).
2.3. Schiitische Milizen
Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" bzw. Al-Hashd al -Shaabi, englisch: Popular Mobilization Units (PMU) oder Populkar Mobilizatiopn Forces bzw. Front (PMF) bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig fast ausschließlich schiitische Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Die Entstehung des Milizenbündnisses kankn als Reaktion auf die irakische Offensive des sog. "Islamischen Staates" (IS) verstanden werden und ist somit eng mit dessen militärischen Erfolgen udn terroralen Gewinnen verquickt. (Süß 21.8.2017).
Kata¿ib Hizbullah
Diese schiitische Miliz entstand im Zuge der Umbenennung des Badr-Korps in Badr-Organisation und bekämpfe im Gegensatz zu diesem die US-Truppen. Sie wurde 2007 von Abu Mahdi al-Muhandisi gegründet und wird auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Kata¿ib Hizbullah arbeitet intensive mit Badr (älteste schiitische Miliz im Irak) und der libanesischen Hizbullah zusmmen und gilt als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).
2.4. Zur Bevölkerungsgruppe Bidun
"Bidoon" bezieht sich auf eine unterschiedliche Gruppe von Menschen, denen zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits (erg.: 1963 vom Irak) nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft gewährt wurde. Als die Briten ihr Protektorat 1961 beendeten, erhielt ein Drittel der Bevölkerung die Staatsangehörigkeit auf der Grundlage "Gründungsväter" des neuen Nationalstaates zu sein. Ein weiteres Drittel wurde eingebürgert und der Rest wurde als "bedoon jinsiya" - auf Arabisch: "ohne Nationalität" - betrachtet. Viele der kuwaitischen politischen Entscheidungsträger behaupten, dass die "Bidoon" eigentlich nicht staatenlos, sondern eher Angehörige anderer Staaten, wie des Iraks, Syriens oder Saudi-Arabiens, sind. Während es gewiss möglich und wahrscheinlich ist, dass es einige wenige fremde Staatsangehörige gibt, die von sich behaupten Bidoon zu sein, wird die überwiegende Mehrheit von anderen Staaten nicht als deren Staatsbürger betrachtet (OFS 24.3.2011).
Der kuwaitische Staat betrachtet die Bidun als illegal aufhältige Personen. Der Standpunkt der kuwaitischen Regierung ist, dass es sich bei der Mehrheit der Bidun nicht um Staatenlose handelt, sondern um Bürger anderer Staaten (UKHO 3.2.2014; vgl. HRW 27.1.2016), denen es um die Erlangung der Vorteile kuwaitischer Staatsbürger geht (HRW 27.1.2016).
Bidun wurden seitens Kuwaits nicht immer als illegal angesehen: Bis Mitte der achtziger Jahre galten sie als "Bürger ohne Staatsbürgerschaft" und hatten dieselben Rechte wie Staatsbürger (Muftah 15.2.2012).
Das führende kuwaitische Komitee für illegale Bewohner, die Mitte der 1990er gegründete einzige, für Bidun verantwortliche Körperschaft, wurde mit der Dokumentation jener Bidun beauftragt, die Beweise hatten, dass sie oder ihre Vorfahren aus Kuwait stammen, und nicht einem anderen Land. Laut diesem Komitee haben nur 34.000 der 100.000 Bidun ein Anrecht auf die Staatsbürgerschaft, während von den anderen 70.000 angenommen wird, dass sie ihre Wurzeln in benachbarten Ländern haben (Muftah 15.2.2012).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asysl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, AA-Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak,
http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevantelage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017
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ÖB - Österreichische Botschaft Amman (12.2016): Asylländerbericht
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Irak, per Email
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Wing, Joel (20.7.2017): Erläuterungen, per Email
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HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Kuwait, http://www.ecoi.net/local_link/318411/457414_de.html, Zugriff 5.4.2016
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Muftah (15.2.2012): Kuwait & the Bedoun: A Question of Citizenship,
http://muftah.org/kuwait-the-bedoun-a-question-of-citizenship/, Zugriff 6.4.2016
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OFS - Open Society Foundation (24.3.2011): Stateless in Kuwait:
Who Are the Bidoon?,
http://www.opensocietyfoundations.org/voices/stateless-kuwait-who-are-bidoon, Zugriff 6.4.2016
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UKHO - U.K. Home Office (3.2.2014): Country Information and Guidance Kuwaiti Bidoon,
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/311943/Kuwait_country_information_guidance_2014.pdf, Zugriff 6.4.2016
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
2.2.1. In der mündlichen Verhandlung sprach der BF laut Dolmetscherin in keinem typisch irakischen Dialekt der arabischen Sprache. Ob es sich dabei um einen beduinischen Dialekt handelte, konnte die Dolmetscherin nicht sagen. Die Rechtsvertreterin brachte vor, dass in der vorgelegten Geburtsurkunde des BF (Beilage ./A) vermerkt ist, das der BF zwar in Kuwait geboren, jedoch kein Kuwaiter ist. Es ist auch vermerkt, dass seine Eltern die kuwaitische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Aus einer vorgelegten Anfrage des Irak (Beilage./B) ergibt sich wiederum, dass der BF auch kein Iraker ist. In der Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF, staatenlos zu sein, zutrifft.
2.2.2. Zu den individuellen Verhältnissen der BF:
Dass der BF mit seiner Großmutter und Onkeln väterlicherseits im Jahr 1991 in den Irak gereist ist und sich der Rest seiner einem Beduinen-Stamm angehörenden Familie in Kuwait verblieben ist, ergibt sich aus diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA (AS 51).
2.3. Dass der BF wegen seiner Lungenerkrankung in einer Krankenhausabteilung für Lungenkrankheiten stationär behandelt wurde, beruht auf einer dem Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen Bestätigung von Juli 2018 (AS 101), dass dies ab 20.12.2017 über einen längeren Zeitraum der Fall war und der BF dadurch an der Teilnahme an den für 01.03.2018 und 19.07.2018 anberaumten mündlichen Verhandlungen gehindert war, geht aus einer "Aufenthaltsbestätigung" des Krankenhauses vom 06.02.2018 (AS 38) und einer "Mitteilung" der Rechtsvertretung" des BF (AS 69) hervor.
3. Zum Vorbringen des BF:
3.1. Zur Reise des BF vom Irak nach Österreich
Die Feststellung, dass der BF Ende November 2015 auf dem Luftweg vom Irak in die Türkei und von dort weiter auf dem Landweg nach Österreich gereist ist, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Erstbefragung, welche auch vor der belangten Behörde aufrecht gehalten wurden.
3.2. Zum Fluchtvorbringen des BF
Der BF brachte bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.08.2017 vor, in seinem Herkunftsstaat eine Zeit lang an einem amerikanischen Militärstützpunkt als Tischler für die Amerikaner gearbeitet und sich dann als Tischler selbstständig gemacht zu haben, bevor er von seinem Cousin an die Hisbollah verraten und daraufhin von dieser festgenommen, geschlagen, gefoltert und dann wieder freigelassen worden sei.
Dieses Vorbringen deckt sich im Wesentlichen mit seinem Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung, in welcher er ebenso betonte, nach seiner Freilassung das Gefühl gehabt zu haben, weiterhin durch die Hisbollah beobachtet worden zu sein, damit diese zu mit Amerikanern Verbündete gelangen könne.
Dass der BF von der Hisbollah entführt, geschlagen und gefoltert worden ist, ist nicht nur wegen einheitlicher Angaben im Asylverfahren dazu, sondern auch wegen persönlicher Glaubwürdigkeit des BF glaubhaft, wie die verhandelnde Richterin nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung folgendermaßen beschreibt: "Der BF hat zum einen seine Entführung durch die Hisbollah glaubhaft geschildert und auch seine Narben aus eigenem Antrieb vorgezeigt. Gerade die Folterung beschreibt der BF zwar emotional, aber nicht derart gefühlsbetont, dass man von einer gespielten Betroffenheit ausgehen könnte. Einzelne Aspekte der Folterung (Diode im Rektum) erzählt der BF zunächst widerwillig und ist es ihm sichtlich unangenehm hierüber zu berichten."
In der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde zudem betont: "Überdies ist insgesamt festzuhalten, dass der BF äußerst authentisch wirkte und die Angaben und Schilderungen in der heutigen Verhandlung glaubhaft waren."
Dem BF ist es somit gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen Zusammenarbeit mit den Amerikanern von Angehörigen der schiitischen Miliz "Hisbollah" festgenommen, zu Amerikanern befragt, geschlagen und gefoltert wurde und auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung von Hisbollah-Anhängern stand.
Den Länderfeststellungen zufolge ist es staatlichen Stellen wegen eigenmächtiger Aktivität schiitischer Milizen und sunnitischer Stammesmilizen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen.
Wegen Zugehörigkeit des BF zur Bevölkerungsgruppe der Bedun war der Staat offensichtlich auch nicht schutzwillig, als sich der BF seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA zufolge nach dem Übergriff durch schiitische Milizangehörige an die Polizei wandte, diese ihm jedoch mit der Begründung, dass der BF "Kuwaiter" sei, nicht geholfen und ihn wegen "illegalen Aufenthalts" im Bundesgebiet zur Ausreise aufgefordert hat (AS 52).
Der BF verwies vor dem BFA zudem auf eine Konversion zum Christentum, indem er angab, sich vier Monate vor seiner Ausreise an einer bestimmten Körperstelle ein Kreuz tätowieren lassen (AS 56), vor seiner Ausreise sich zur Konversion zum christlichen Glauben entschlossen (AS 55) und auch gegenüber Moslems in Österreich seine Abwendung vom muslimischen Glauben vertreten zu haben (AS 55, 56). In seiner Beschwerde verwies der BF unter Bezugnahme auf Länderberichte darauf, dass im Irak Unklarheit bestehe, wie das irakische Rechtssystem mit Fällen von Apostasie umgehen solle, und der BF sich bei einer Rückkehr auch eine Verfolgung durch schiitische Milizen aus religiösen Gründen fürchte.
Der BF brachte in seiner mündlichen Verhandlung vor: "Würde ich in den Irak zurückkehren, und mein tätowiertes Kreuz sehen, dann bekäme ich Probleme. Ich hatte in der Unterkunft wo ich lebe, einen irakischen Mann kennengelernt, der einen Negativbescheid bekam und mir drohte, dass er meine Familie, meinen Beduinen-Stamm kontaktieren werde, dass ich konvertiert bin. Ich kann auch nicht zu meinem Stamm zurück."
Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass die Beduinen Araber sind und in großer Mehrheit dem Islam folgen, glaubhaft. Da der BF, wie er vor dem BFA glaubhaft angab, bereits vor seiner Ausreise von seiner Verwandtschaft schlecht behandelt worden ist (AS 51, 54), kann ihm eine Rückkehr zu dieser jedenfalls nicht zugemutet werden.
In der Beschwerde wurde unter Bezugnahme auf Länderberichte vorgebracht: "Berichten zufolge wurde die Rückkehr jedoch auch auf der Grundlage diskriminierender Kriterien verhindert, die sich auf die ethnische/religiöse Zugehörigkeit der Binnenvertriebenen und/oder deren mutmaßliche politische Überzeugung stützten."
Dieser Bericht stimmt auch mit dem der belangten Behörde und gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegten Bericht des Auswärtigen Amtes überein, wonach die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig sei - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.
Da den irakischen staatlichen Behörden seine Herkunft aus "Kuwait" bereits bekannt ist, würden den BF bei einer Rückkehr aufgrund seiner Staatenlosigkeit Probleme mit dem irakischen Staat erwarten.
4. Zur Lage im Irak
Die Länderfeststellungen beruhen auf den bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Berichten zur Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden und den schiitischen Milizen im Irak und den dem BF in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Länderberichten zur Bevölkerungsgruppe der Bidun.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Irak - dem Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes - aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der "Bedun" und damit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe verfolgt zu werden, begründet ist.
Der BF wurde wegen Arbeit für die Amerikaner an einem amerikanischen Militärstützpunkt im Jahr 2015 von schiitischen Milizangehörigen festgenommen, geschlagen und gefoltert. Als er sich deswegen an die Polizei wandte, wurde ihm jedoch mit der Begründung seiner kuwaitischen Herkunft kein staatlicher Schutz gewährt, woraufhin er am 20.11.2015 aus dem Irak ausgereist ist. Sein im Irak erhaltener Reisepass wurde zwecks Ausreise ausgestellt.
Es besteht auch aktuell bei einer Rückkehr die Gefahr vor Verfolgung des BF durch schiitische Milizangehörige wegen Zusammenarbeit mit den Amerikanern, wobei der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Bedun bzw. der staatenlosen Menschen im Irak keinen staatlichen Schutz erwarten kann.
Der BF kann auch nicht zu seinen Verwandten in den Irak zurückkehren, haben sie ihn doch bereits vor seiner Ausreise schlecht behandelt, und ist ihm eine Rückkehr zu seiner einem Beduinenstamm angehörenden Familie außerdem aufgrund seiner Abwendung vom muslimischen und seiner Hinwendung zum christlichen Glauben nicht zumutbar.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Irak steht dem BF als Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Bedun bereits deswegen nicht zu, weil den staatlichen irakischen Behörden seine kuwaitische Herkunft bekannt ist und der BF bereits deswegen nicht im Irak geduldet wird. Daraufhin bzw. auf eine ihm drohende Haft, sollte er weiterhin "illegal" im Irak verbleiben wollen, wurde der BF bereits vor seiner Ausreise von der Polizei hingewiesen.
Der BF befindet sich jedenfalls aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Bidun bzw. der staatenlosen Menschen außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes, wurde ihm doch deswegen im Irak kein staatlicher Schutz gewährt, als er sich nach einer Festnahme, Misshandlung und Folter durch schiitische Milizangehörige der Hisbollah an die Polizei gewandt hat, und ist der BF im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in den Irak zurückzukehren.
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde des BF spruchgemäß stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies gemäß § 3 Abs. 5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, individuelle VerhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2176269.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019