TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 G307 2195527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2195527-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA.: Polen, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 27.07.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.01.2018 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und ihm eine 14tägige Frist ab Erhalt dieses Schreibens zur dahingehenden Stellungnahme eingeräumt.

Mit per Post am 05.02.2018 beim BFA eingebrachtem Schreiben nahm der BF dazu Stellung.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.04.2018, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Mit am 09.05.2018 beim BFA eingelangtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Feststellung der Unzulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF in Österreich, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes, die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, beantragt.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind am 17.05.2018 bei diesem eingelangt.

5. Am 27.07.2018 fand eine mündliche Verhandlung im BVwG, Außenstelle Graz, statt, an welcher der BF sowie dessen RV teilnahmen und dessen Lebensgefährtin sowie dessen Mutter als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), und ist Staatsangehöriger der Republik Polen.

Der BF ist ledig, führt mit XXXX, geb. XXXX, StA: Österreich, eine Beziehung und ist Vater der gemeinsamen Tochter, XXXX, geb. XXXX,

StA: Österreich, welche mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt.

Der BF reiste im Jahre 2004 ins Bundesgebiet ein und hält sich seither in diesem auf.

Der BF lebte vor seiner aktuellen Festnahme mit seiner Mutter und seinem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt. Mit seiner Lebensgefährtin (LG) weist der BF lediglich über kurze Zeitspannen hinweg eine gemeinsame Wohnadresse auf.

Mit Urteil des LG XXXX, Zahl.: XXXX, vom XXXX.2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren verurteilt.

Darin wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX.2016 in XXXX Angestellten eines Unternehmens mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich vorzufindendes Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sein erstes Opfer, mit welchem er eine Liebesbeziehung führte, von hinten mit seinem Arm im Schulter- und Halsbereich umfasst und den auf seiner Walther P22 Schreckschusspistole an ihrem Hals angesetzt habe, während ein weiteres Opfer aufgrund der Schreie des ersten Opfers hinzugestoßen sei und der BF gegenüber beiden dreimal "Geld" gefordert habe, wobei die Tat beim Versuch geblieben sei.

Die Tat hatte für beide Opfer erhebliche psychische Folgen und mussten sich diese in medizinische Behandlung begeben. Das erste Opfer war vom XXXX.2016 bis zum XXXX.2016 arbeitsunfähig, litt unter Schlafstörungen und Angstzuständen und erfuhr zudem eine Retraumatisierung seiner Kindheitserlebnisse, die es im Krieg und während ihrer Flucht erlebt hatte. Das zweite Opfer war vom XXXX.2016 bis zum XXXX.2016 arbeitsunfähig und litt an Schlafstörungen und Angstzuständen.

Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend der Einsatz beider Begehungsmittel des Raubes, die Ausführung der Tat gegenüber zwei Opfern sowie die durch die Tat verursachten psychischen Beeinträchtigungen der beiden Opfer, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und das oben beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel wurde mit Urteil des OLG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2017 ab- bzw. mit Beschluss des OGH, Zl.: XXXX, vom XXXX.2017 zurückgewiesen.

Der BF wurde am XXXX.2018 in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert, wo er sich seitdem aufhält.

Im Bundesgebiet halten sich neben der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter auch die Mutter sowie der Stiefvater des BF auf. Dieser des BF weist eine 90%ige Behinderung in Form eines Sehfehlers auf. Der BF unterstützte seine Familie vor dessen Festnahme im Haushalt. Seitdem wird seine Mutter von einer Freundin bei der Betreuung des Stiefvaters unterstützt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Pflege seines Stiefvaters übernommen oder dem gleichzuhaltende Unterstützungsleistungen wahrgenommen hat.

Der BF besuchte im Bundesgebiet die Schule und schloss eine Lehre als Einzelhandelskaufmann für Autoersatzteile in Österreich erfolgreich ab.

Von 13.12.2011 bis 30.11.2017 stand der BF bei insgesamt 10 Arbeitgebern in mehreren Arbeitsverhältnissen, ging insgesamt 5 Jahre, 2 Monate und 15 Tage Erwerbstätigkeiten, teils im geringfügigen Ausmaß nach, bezog von XXXX.2009 bis XXXX.2015 wiederholt staatliche Sozialleistungen und war von 01.06.2015 bis 29.02.2016 auch selbstständig erwerbstätig.

Der BF ist der polnischen und deutschen Sprache mächtig, wobei ein konkretes Deutschniveau jedoch nicht festgestellt werden konnte.

Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Geschwister des BF auf, welche dieser regelmäßig besucht.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach, erweist sich als vermögenslos und wird seit XXXX.2018 in Justizanstalten in Österreich angehalten, wo er regelmäßig Besuch von seinen Angehörigen erhält.

An Verwaltungsstrafen hat der BF wegen überwiegender Belangung nach § 20 StVO (Geschwindigkeitsübertretungen) Geldstrafen in der Höhe von € 1.000,00 ausständig.

Der BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich und lässt sich nicht feststellen, dass er einen diesbezüglichen Antrag auf Ausstellung einer solchen bei der zuständigen NAG-Behörde gestellt hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet, der seitherige beinahe durchgehende Aufenthalt in Österreich, Schulbesuch, Abschluss der Lehre sowie die Ausübung der seinerzeitigen selbstständigen Erwerbstätigkeit des BF folgen dem bisher widerspruchsfreien Vorbringen des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Dieses deckt sich zudem mit dem Datenbestand des ZMR und den Angaben der in der Verhandlung einvernommenen Zeuginnen. Auch die in einem Sozialversicherungsauszug aufscheinenden und vom BF darüber hinaus teils mit Unterlagen belegten, oben festgestellten Erwerbs- und Lehrzeiten, sind mit dem Vorbringen des BF, seit 2004 in Österreich aufhältig zu sein, in Einklang zu bringen.

Der Familienstand des BF, dessen Beziehung zu XXXX, dessen Vaterschaft sowie die Wohngemeinschaften des BF in Bezug zu seinen Eltern und seiner LG erschließen sich ebenfalls aus den plausiblen Ausführungen seinerseits, insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Dieses wiederum wird durch die Zeugenaussage von LG und Mutter, dem Datenbestand des ZMR sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen (Geburtsurkunde und Obsorgeerklärung) untermauert.

Die Verurteilung des BF samt näheren Entscheidungsgründen und der Feststellung, dass er die besagten Straftaten begangen und das beschriebenen Verhalten gesetzt hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich, einer jeweiligen Ausfertigung der oben genannten Gerichturteile bzw. des obzitierten Beschlusses. Dem Strafurteil sowie der Berufungsentscheidung kann schlüssig und widerspruchsfrei entnommen werden, dass der BF das Verbrechen des schweren Raubes begangen hat. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, unschuldig zu sein und dabei auf mögliche Ungereimtheiten in der Beweisführung des erkennenden Gerichts hinweist, fehlt es dem Vorbringen des BF an hinreichender Substanz. Bei genauem Studium des besagten Strafurteils und des dahingehenden Verhandlungsprotokolls lässt sich eine schlüssige und in sich kohärente Beweiswürdigung seitens des erkennenden Strafgerichts erkennen. Die vom BF in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Ungereimtheiten fanden dabei eine ausführliche Beachtung und Würdigung und hat das Strafgericht seine Entscheidung auf eine breite Basis gestellt. Zeugenbeweise sowie Sach- und DNA-Beweise wurden aufgenommen und gewürdigt. So fand auch der Umstand, dass am Tatort bzw. am Opfer des BF Fremd-DNA vorgefunden wurde Berücksichtigung in der Beweisführung. Die am Tatort vorgefundenen Spuren von Fremd-DNA wurden durch den erkennenden Strafrichter schlüssig erörtert und deren mögliche Herkunft sachlich begründet. Angesichts des im besagten Strafurteil geschilderten Tatherganges lässt sich - wie im Urteil ausgeführt - der Fund von Fremd-DNA logisch auf die erfolgte Hilfeleistung gegenüber dem Erstopfers in Form des in die Armeschließens durch das zweite Opfer sowie der Herbeiholung des Geschäftsführers der überfallenen Filiale nach der Flucht des Täters zurückführen. Auch folgt das Argument, der BF hätte aufgrund seiner beinahe den gesamten Körper bedeckenden Bekleidung keine DNA-Spuren hinterlassen sowie die Möglichkeit gehabt, seine Waffe von DNA-Spuren zu befreien, logischen Schlüssen. Selbst mit dem Vorbringen vermeintlicher Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des zweiten Opfers hinsichtlich der Wahrnehmung des Täters und dessen Waffe vermag der BF die Beweiswürdigung des Strafgerichtes nicht in Frage zu stellen. Der BF übersieht nämlich, dass der Täter (also er selbst) sein Opfer bedrohte, sich dabei in weiterer Folge langsam in Richtung des Safes bewegte und auch seine Körperstellung bewusst verändert hat, um auch seinem zweiten Opfer die Lage zu verdeutlichen und einen Blick auf seine Waffe zu ermöglichen. Durch die örtliche Veränderung kann es auch zu Veränderungen der Lichtverhältnisse, Perspektiven und Sichtverhältnisse kommen, was im besagten Urteil auch mit dem Verweis auf eine Lichtflut zum Ausdruck gebracht wurde. So sind die allfällig wechselnden Lichtverhältnisse und räumlich eingenommenen Positionen des Täters bei der Beurteilung der Täterbeschreibung zu berücksichtigen gewesen. Allfällige - vor dem BVwG erwähnte - Missstände bei der polizeilichen Einvernahme des BF wurden von diesem im Verfahren vor dem Strafgericht nicht thematisiert (siehe Verhandlungsprotokoll). Dem BF kann sohin insofern nicht gefolgt werden, als im Falle von Polizeiübergriffen jedenfalls davon auszugehen wäre, dass der BF dies in seiner Strafverhandlung thematisiert oder zumindest Beschwerde gegen diese Maßnahmen erhoben hätte.

Zudem - wie auch vom Strafgericht berücksichtigt- hat der BF eingestanden, zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes gewesen zu sein, wo auch sein Fahrzeug gesichtet wurde. Eine andere Erklärung, als die Verübung des erwähnten Verbrechens vermochte der BF dafür nicht darzubieten. Nicht nur im Strafverfahren brachte der BF unterschiedliche und unschlüssige Begründungen für seine Anwesenheit dar, sondern wich er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erneut von seinen letzten Angaben vor dem Strafgericht ab. So gab er vor dem Strafgericht an, sein Fahrzeug in der Nähe des Tatortes grundlos jedoch auch in der Hoffnung seiner Geliebten, dem ersten Opfer, zufällig zu begegnen, am besagten Parkplatz abgestellt zu haben. Er habe einen Autokatalog gelesen und einen Spaziergang unternommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch vermeinte er, dass sein Fahrzeug in Tatortnähe gesichtet worden sei, er den Namen der betroffenen Straße nicht kenne, bloß im Internet nach Ersatzteilen gesucht habe und danach sofort weitergefahren sei. Letztlich vermochte auch der OGH den Argumenten des BF nicht zu folgen und wies dessen Nichtigkeitsbeschwerde zurück.

Im Ergebnis vermochte der BF sohin das gegen ihn erlassene Strafurteil nicht in Zweifel zu ziehen, und schließt sich das erkennende Gericht diesem vollinhaltlich an. Abgesehen davon wird auf die Bindungswirkung der Rechtskraft verwiesen.

Die im Bundesgebiet bestehenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF sowie die Vornahme von Besuchen in der Justizanstalt folgen dem Vorbringen des BF und den einvernommenen Zeuginnen sowie den in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben. Zudem legt der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich die Aufnahme von sozialen Kontakten nahe.

Die Behinderung des Stiefvaters des BF vermochte der BF durch die Vorlage eines Bescheides des Sozialministeriumsservice belegen. Die konkreten und übereinstimmenden Vorbringen des BF und dessen Mutter in der mündlichen Verhandlung bestätigen zudem dessen Unterstützungsleistungen im Haushalt seiner (Stief)Eltern. Diese lassen aber auch eine Feststellung von konkreten Pflege- oder gleichwertigen Leistungen nicht zu. Der BF vermeinte, seinen Eltern im Haushalt, insbesondere im Garten zu helfen, was von seiner Mutter bestätigt wurde, welche zudem eine Unterstützung seines Schwiegervaters bei Arztbesuchen ergänzend hervorhob. Darüber hinaus gehende, der Pflege des Stiefvaters dienende Handlungen, wurden jedoch nicht vorgebracht. Letztlich gab die Mutter des BF an, dass sie aktuell diesbezüglich Unterstützung von einer Freundin erhalte.

Die Fähigkeit des BF, der mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache zu folgen und die an ihn gestellten Fragen zudem in Deutsche zu beantworten, lässt auf dessen hinreichende Deutschkenntnisse schließen. Eine Feststellung eines bestimmten diesbezüglichen Sprachniveaus verbietet sich gegenständlich jedoch aufgrund der Nichtvorlage dahingehender Unterlagen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203).

Die Polnischkenntnisse sowie die in Polen gelegenen familiären Anknüpfungspunkte samt aufrechter Kontakthaltung dorthin folgen dem konkreten glaubwürdigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Auch Gesundheitszustand und Erwerbsfähigkeit des BF folgen ebenfalls dem konkreten Vorbringen des BF und lassen zudem dessen bisherigen Beschäftigungen des BF eine Arbeitsunfähigkeit nicht erkennen. Letztlich beruhen auch die Vermögenslosigkeit sowie die ausstehenden Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 20 StVO auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Der Nichtbesitz einer Anmeldebescheinigung sowie die Nichtfeststellung einer diesbezüglichen Antragstellung folgen dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters und erschließt sich die Anhaltung in Justizanstalten aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF als Staatsangehöriger von Polen ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:

"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da vom BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines - aktuell - durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 u C- 424/16: wonach eine Verurteilung und Inhaftierung nach Erreichen der 10 Jahre nichts an den verbürgten Unionsrechten ändert).

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 5. Satz FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

"Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden (vgl. u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann." (EuGH, 23.11.2010, Rechtsache Tsakouridis, Zahl: C-145/09, Rz 49).

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.4. Der BF wurde unbestritten wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren verurteilt.

Diese Taten - insbesondere Gewalt- und Eigentumsdelikte - stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Besonders ins Gewicht fällt gegenständlich, dass der BF den Tatbestand des schweren Raubes erfüllte, indem er nicht nur Gewalt gegen sein erstes Opfer ausübte, sondern ferner unter Einsatz einer Waffe dieses sowie ein weiteres Opfer bedrohte und letztlich eine beachtliche psychische Beeinträchtigung beider Personen herbeiführte. Der Umstand, dass der BF mit dem ersten Opfer eine Beziehung führte, wirkt sich zudem erschwerend aus, zumal dies erkennen lässt, dass er geneigt ist, selbst über soziale Bindungen und Vertrauensverhältnisse hinwegzusehen und sich von solchen bei der Verwirklichung illegaler Ziele nicht abhalten zu lassen. Das konkrete Vorgehen des BF, insbesondere seine Geliebte (Opfer) im Dunklen zu überwältigen und durch den Einsatz einer Waffe und Gewalt diese sowie ein weiteres Opfer zur Herausgabe von Bargeld zu nötigen, lässt erkennen, dass ihm jedenfalls im Tatzeitraum eine Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten fehlte. Die fehlende Bereitschaft des BF vor dem Strafgericht und dem BVwG die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, lässt zudem nicht erkennen, dass sich eine solche Verbundenheit beim BF mittlerweile eingestellt hätte und aktuell gegeben wäre. Durch den unsubstantiierten Angriff auf die Richtigkeit seines Strafurteils sowie dem Einwurf einer weiteren Begründungsversion hinsichtlich seiner Anwesenheit in Tatortnähe zum Tatzeitpunkt legt der BF vielmehr eine Ignoranz gegenüber gültigen Rechtnormen, rechtsstaatlichen Institutionen und gesellschaftlichen Interessen an den Tag. Selbst das seit XXXX.2018 erfahrene und anhaltende Haftübel scheint ihn nicht beeindruckt und diesen zu einem Umdenken verleitet zu haben. In Ermangelung des Erkennens einer Reue und Einsicht beim BF kann, selbst unter Beachtung der seiner erstmaligen Verurteilung, sohin eine positive Einstellung zu gültigen Rechtsnormen und Interessen anderer nicht festgestellt und daher ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Ferner sprechen auch die vom BF eingestandenen, wiederholten Verwaltungsübertretungen nach der StVO sowie die Nichtbeantragung einer Anmeldebescheinigung nicht für ein vorhandene Rechtstreue des BF, sondern unterstreicht vielmehr dessen Nachlässigkeit. Vor diesem Hintergrund fehlt es zur Erstellung einer positiven Zukunftsprognose an maßgeblichen Anhaltspunkten. Auch kann der BF einen berücksichtigungswürdigen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit aufgrund seiner aktuellen Anhaltung in Haft nicht nachweisen (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785: wonach es zur Beurteilung einer Wesensänderung eines Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).

Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Tat an sich sowie der Tathergang eine gewisse Gewaltbereitschaft des BF erkennen lässt und dessen leugnende Verantwortung keinen Willen erkennen lässt, dem entgegenzuwirken. Letztlich hat zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) der VwGH Stellung bezogen, und in diesen Fällen eine diesbezügliche maßgebliche Gefährdung attestiert.

Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Wenn dem Verhalten des BF auch dessen gut 14jähriger Aufenthalt in Österreich, Integrationsschritte in Form der Ausübung von Erwerbstätigkeiten, Aufnahme sozialer Beziehungen, das Vorliegen familiären Anknüpfungspunkte wie gute Deutschkenntnisse gegenüberstehen, so ist dabei in Anschlag zu bringen, dass er mit seinem Verhalten dies alles wissentlich aufs Spiel gesetzt hat. Insofern haben die Integrationsmomente und Beziehungen des BF eine maßgebliche Relativierung hinzunehmen. Des Weiteren erfahren diese Bezugspunkte durch die aktuelle Anhaltung eine weitere Schmälerung. So liegt die Beschränkung der Außenkontakte in der Natur des Strafvollzuges (siehe § 20 Abs. 2 und 21 Abs. 1 StVG) und steht dies einer intensiven Aufrechterhaltung sozialer Kontakte maßgeblich im Wege. Selbst regelmäßige Besuche vermögen eine während einer Strafhaft geführte Beziehung nicht auf das Niveau einer solchen in Freiheit zu heben. Insofern muss auch die vom BF thematisierte Notwendigkeit seiner Anwesenheit in Österreich in Bezug auf seinen körperlich eingeschränkten Stiefvater relativiert werden, zumal der BF während seiner Strafhaft keine Unterstüztungsleistungen erbringen kann und die Eltern des BF mittlerweile eine Freundin beigezogen haben, um die Pflege des Stiefvaters besser bewerkstelligen zu können. Eine Pflegeabhängigkeit des Schweigervaters vom BF konnte zudem schon vor der Festnahme des BF nicht erkannt werden und ließe sich eine solche auch aktuell, aufgrund anhaltender Strafhaft nicht feststellen. Der BF kann aufgrund seiner eigenverantwortlichen Haft auch seine Obsorge gegenüber seiner Tochter nicht wahrnehmen und hat mit seinem Verhalten zudem Obsorgepflichten zu wider gehandelt.

Darüber hinaus lässt das rechtsverletzende Verhalten des BF keinen besonderen Integrationswillen erkennen und verfügt er nach wie vor über familiäre Kontakte in Polen.

Letztlich konnten Anhaltspunkte, dass der BF seinen finanziellen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter nicht auch im Falle seiner Rückkehr nach Polen bzw. Ausreise aus Österreich weiterhin nachkommen und Kontakt zu seinen Angehörigen in Österreich durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel oder Besuchsfahrten ins Ausland halten könnt, nicht festgestellt werden und wurde dies vom BF auch nicht konkret behauptet.

Angesichts des besagten und - insbesondere - in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die Sicherung des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit von in Österreich lebenden Menschen und dahingehenden Verhinderung von schweren Straftaten, dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als schwerwiegend und als geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden, anzusehen. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

3.1.5. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 2 FPG im vorliegenden Fall die Erlassung eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes als zulässig an.

Wirft man einen Blick auf die Straftat des BF, deren Unwert und Folgen für die Opfer, aber auch dessen gezeigten Unwillen, seinen Aufenthalt in Österreich auch formal, durch die Beantragung der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, zu legalisieren und die wiederholten Verwaltungsübertretungen, so kann der Einschätzung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden, wenn dieses die Verhängung eines 8jährigen Aufenthaltsverbotes für zulässig erachtet.

Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde zudem nicht entgegengetreten werden, wenn diese dessen sofortige Ausreise als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.

In Ermangelung des Vorliegens einer Einsicht und Verantwortungsübernahme durch den BF, kann weder eine Änderung seiner Einstellung noch aufgezeigten Gewaltbereitschaft erkannt werden, und ist - trotz aktuellen Erlebens des Haftübels - von einer anhaltenden maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen, was eine Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise unterstreicht.

Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2195527.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten