TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 G313 1418801-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

G313 1418801-5/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Günter KLODNER, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (damalige belangte Behörde) vom 30.03.2011 wurde der Asylantrag des BF abgewiesen.

3. Es wurde folglich vom Asylgerichtshof einer Berufung dagegen stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

4. Der Asylantrag des BF vom 23.08.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 abgewiesen.

5. Es wurde die dagegen erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides richtet, abgewiesen und der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und das Bundesasylamt zurückverwiesen.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 wurde der Antrag des BF auf subsidiären Schutz abgewiesen.

7. Einer Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgerichtshof (im Folgenden: BVwG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

8. Am 31.08.2015 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil der Aufenthaltsort des BF weder bekannt noch leicht feststellbar gewesen sei.

9. Nach Antrag des BF vom 26.09.2016 darauf folgte eine Fortsetzung des Verfahrens.

10. Am 28.03.2018 wurde seitens eines Organwalters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gestellt, woraufhin am 14.05.2018 Ergebnisse dazu eingelangt sind.

11. Am 11.06.2018 wurde der BF von einem Organwalter des BFA im Beisein eines beeideten Dolmetschers für die Sprache Albanisch niederschriftlich einvernommen. Dabei hielt er sein bisheriges Vorbringen, in Zusammenhang mit einem Mordfall und seiner Zusammenarbeit mit EULEX im Kosovo von verratenen Polizisten verfolgt worden zu sein, aufrecht und gab er auch an, nach dem Fund einer Waffe diese der Polizei übergeben wollen zu haben, dies jedoch falsch verstanden und gegen den BF eine Geldbuße verhängt worden zu sein.

12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.07.2018 wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen 8Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 19.07.2018 zugestellt.

13. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides.

14. Am 07.08.2018 langte gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

15. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 10.08.2018 wurde nach einer durchgeführten Grobprüfung - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Seine Muttersprache ist Albanisch.

Nachfolgende Feststellungen:

1.2. Der BF arbeitete in seinem Herkunftsstaat mit EULEX zusammen und war bei der Aufklärung von Mordfällen behilflich, dabei auch bezüglich eines Mordfalls, bei welchem der Täter einen Bruder hat, der eine namhafte Persönlichkeit in der UCK ist, und während des Kosovokrieges für einen Politiker mit dahinterstehender politisch sehr einflussreicher Familie gearbeitet hat. Dieser der EULEX verratene Täter kam nach strafrechtlicher Verurteilung wegen zweifachen Polizistenmordes zu einer Freiheitsstrafe von 27 Jahren, Entkommen dieser Strafhaft mithilfe einflussreicher Personen und weiterem mehrjährigen unbehelligten Aufenthalt in seinem Heimatort im Dezember 2010 wieder in Haft.

Die vom BF der EULEX zur Aufklärung von Verbrechen bekannt gegebenen Informationen hat er aus seinem kriminellen Umfeld erfahren. Nach dem Verrat wurde der BF von Angehörigen der UCK und Polizisten bedroht, weshalb der BF bei einer Rückkehr um sein Leben fürchtet.

1.3. Zwei Personen, die mit dem BF bei EULEX zusammengearbeitet haben, teilten in den Jahren 2010 und 2012 nach Anfrage über den zuständigen Verbindungsbeamten schriftlich mit, der BF sei aufgrund seiner Zusammenarbeit bei EULEX im Kosovo gefährdet.

1.4. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach.

1.5. Der BF hat in Österreich zwei Cousinen und einen Cousin als familiäre Anknüpfungspunkte. Mit diesen hat er regelmäßig einmal monatlich oder einmal alle zwei Monate Kontakt. In seinem Herkunftsstaat hat der BF nur mehr zu seiner Mutter - alle zwei Monate einmal telefonisch - Kontakt. Der BF wird von seinem Bruder und seiner Schwester aus dem Ausland finanziell unterstützt. Er hat auch zwei Kinder, eine Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit, die mit ihrer Mutter in Deutschland und einen Sohn mit kosovarischer Staatsangehörigkeit, der mit seiner Mutter bzw. der ehemaligen Lebensgefährtin des BF im Kosovo lebt. Ende August 2018 hat der BF bei einer slowakischen Staatsangehörigen Unterkunft genommen. Während seiner Obdachlosigkeit davor wohnte der BF bei einer anderen Freundin mit ebenfalls slowakischer Staatsangehörigkeit.

1.6 Der BF wurde von einem österreichischen Strafgericht wegen unbefugten Besitzes genehmigungspflichtiger Schusswaffen im April 2017 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 240,00), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Bewährungshilfe angeordnet wurde. Diese Strafe ist als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf eine Entscheidung eines deutschen Amtsgerichtes von November 2013 ergangen.

1.7. Der BF wurde bereits in seinem Herkunftsstaat wegen versuchten Mordes an seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat, rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe strafrechtlich verurteilt. Diese Verurteilung wurde vom Supreme Court bestätigt.

1.8. Der BF stellte am 23.08.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, hat sich seither jedoch nicht ununterbrochen im Bundesgebiet, sondern im Zeitraum von September 2013 bis Ende des Jahres 2015 in Deutschland und danach wieder in Österreich, aufgehalten. Der BF war bereits vor seiner Ausreise aus dem Kosovo bis zu seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat am 02.11.2006 in Deutschland.

2. Zur allgemeinen Lage im Kosovo

2.1. Sicherheitsbehörden

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: er Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. (...) EUELX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (...) Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.3.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG

-

EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO 2015 REPORT. http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 30.6.2016

2.2. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.

Quelle:

- AA - Auswärtiges Amt (3.3.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG

3. Anfragebeantwortungen

3.1. Nach Anfrage an die Staatendokumentation wurde am 30.06.2015 folgende Anfragebeantwortung erstattet:

1. Ist im Kosovo ein Zeugenschutzprogramm so weit gediehen, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr ausreichend Schutz vor Verfolgung durch Dritte Personen gewährt werden kann?

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass im Kosovo ein Zeugenschutzprogramm umgesetzt wurde. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Dem EULEX-Chef zufolge sind in einem kleinen Land wie Kosovo sehr wenige Menschen dazu bereit, irgendwo anders hin mit einer neuen Identität umgesiedelt zu werden. Laut EULEX-Chef müssen Zeugen im Kosovo anders geschützt werden, und wenn es um wirklich brutale Drohungen geht, gestaltet sich diese Aufgabe als schwierig.

Einzelquelle:

Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und eingesetzte (an die Vertretungsbehörden entsandte) Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u.a. für Fremden- und Asylwerber sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen. Diese können auch Rechercheersuchen an Vertrauensanwälte weiterleiten.

Der VB gab am 29.6.2015 zu dieser Fragestellung Folgendes an:

1.) Im Kosovo wurde ein Zeugenschutzprogramm akkordierend mit den Forderungen aus der Visa Liberalisation Roadmap umgesetzt, nachdem im Jahre 2013 dafür die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen wurden (siehe Beilage, Bericht der EUCOM vom 24.07.2014 unter der Zahl 488 final:

http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/second_commission_assessment_en.pdf)

Lt. Informationen aus Polizeikreisen habe die Witness Protection Unit volle Mannstärke und sei operativ bzw. gibt es bereits Personen, die sich in Zeugenschutz befinden.

BAMF berichtete im Mai 2015, dass im Kosovo eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) eingerichtet wurde, welche von EU und EULEX unterstützt wird:

Die Polizei (Kosovo-Police-KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. (...) EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich.

Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereist werden. Laut Auswärtigem Amt hat sich die Polizei als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert. Sie wird bei der Bevölkerung als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat eine Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit dem Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen.

Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird.

BAMF (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3, Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage.

http://www.bamf.de/SharedDOCS/Anlagen/DE/Publkationen/Herkunftslaenderinformationen/ksovo-laenderreport-2015-05.pdf_ blob=publication File, Zugriff 10.6.2015

2. Hätte der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo und die damit einhergehende Verbüßung seiner Haftstrafe ausreichend Schutz vor Unbilden durch dritte Personen?

Einzelquelle:

(...).

Der VB für Kosovo gibt an:

2.) In Haftanstalten selbst gibt es besondere Mechanismen gefährdete Menschen zu schützen, dies reicht von der Isolierung innerhalb der jeweiligen Anstalt, bis hin zur Verlegung an einen anderen Verbüßungsort. Dieser Umstand ist mir aufgrund einiger Haftbesuche, gemeinsam mit Kanzlern der Botschaft, oder der Erst Gesandten der ÖB bekannt. Im konkreten Fall beklagte ein ÖSTA eine Gefährdung, oder Repressalien durch andere Häftlinge, sowie eine Verschwörung der Anstaltsleitung. In zahlreichen Gesprächen mit der Anstaltsleitung, aber auch mit dem Personal wurden mir einige Möglichkeiten dargelegt und die Anschuldigungen stellten sich alsbald als unwahr heraus. VB des BM.I für Kosovo (29.6.2015): Auskunft des VB, per Email

VB berichtete im Mai 2015 unter anderem, dass die Verhältnisse in den Gefängnissen und Vollzugsanstalten im Allgemeinen den internationalen Standards entsprechen:

Die Verhältnisse in den Gefängnissen und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen den internationalen Standards. Dabei gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen, die sich vor allem aus der Tatsache ergebe, dass es sehr viele alte Haftanstalten gibt, die mittlerweile nicht mehr internationalen Standards entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern. (...) Die Regierung gestattet Monitoring-Besuche von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und dem Ombudsmann. Das Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT) 97 legte 2014 seinen sechsten umfassenden Bericht vor:

(....) Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe werden in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-Mitrovica einsitzen. Sämtlicher Gefängnisse und Strafanstalten (drei Justizvollzugsanstalten, sechs Haftanstalten, ein Zentrum für den Schutz von Zeugen und ein Gefängnis-Krankenhaus) werden durch den Kosovo Correctional Service (KCS), Teil des Justizministeriums, verwaltet und überwacht. Häftlinge können grundsätzlich (auch anonym) Beschwerden an den KCS und an den Ombudsmann einreichen.

BAMF (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3, Aktuelle Lage, Rechtstaatlichkeit, Memnschenrechtslage, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/kosovo-laenderreport-2015-05.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 10.6.2015

3. Weiters wäre es von Interesse, ob dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr eine Gefährdungssituation in Verbindung mit seiner Zusammenarbeit mit EULEX, verbunden mit vom BF namentlich genannten Dritten Personen (Täter) erwartet?

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Auskunft des VB für Kosovo ist zu entnehmen, dass es tatsächlich eine blutige Fehde zwischen Teilen der Familie (...) und (...) in PEJA gibt. Fakt ist jedoch, dass es zu dieser Zeit im Kosovo eine durch EULEX operierende Witness Protection Unit gab. Laut dem VB für Kosovo, muss jedoch angemerkt werden, dass trotz aller möglichen Sicherheitsvorkehrungen die zur Verfügung stehen, ein 100%iger Schutz nie und nirgends möglich ist, weder im Kosovo, noch Österreich, bzw. einem anderen Staat der Welt. Der VB für Kosovo fügte noch hinzu, dass selbst eine "Flucht" ins Ausland nicht vor gezielter, mit entsprechendem Aufwand betriebenen Vergeltung schützt.

Einzelquelle:

Zu dieser Fragestellung gibt der VB für Kosovo Folgendes an:

3.) Zu den Angaben aus der Einvernahme kann Folgendes bestätigt werden:

Es gibt tatsächlich eine blutige Fehde zwischen Teilen der Familie (...) und (...) in PEJA. Es handelt sich hierbei um OK-Familien die um die Vormachtstellung kämpfen. Diesem Machtkampf fielen bereits mehrere Familienmitglieder, sowie Komplizen auf beiden Seiten, weiters leider auch Unschuldige zum Opfer (drive by shootings). Eine Summe von € 100.000 für einen Auftragsmord scheint mir für kosovarische Verhältnisse bzw. generell sehr hochgegriffen. Fakt ist jedoch, und hier muss ich den Ausführungen des BF widersprechen, dass es zu dieser Zeit im Kosovo, eine durch EULEX operierende Witness Protection Unit gab. Mit dieser, welche Verträge mit zahlreichen benachbarten Ländern unterhielt, hatte ich im Rahmen meiner Tätigkeit bei EULEX im Jahre 2011 selbst zusammengearbeitet, als es darum ging einen K/Serb., Polizisten außer Landes zu bringen.

(...).

Abschließend muss jedoch, trotz aller möglicher Sicherheitsvorkehrungen die zur Verfügung stehen, angemerkt werden, dass ein 100%iger Schutz nie und nirgends möglich ist, weder im Kosovo, noch Österreich bzw. einem anderen Staat der Welt. Ebenso muss gesagt werden, dass selbst eine "Flucht" ins Ausland nicht vor gezielter, mit entsprechendem Aufwand betriebenen, Vergeltung schützt. (...) Da die Fragestellung allgemeinen gehalten war, wurden im Zuge der Anfragen und Erhebungen keinerlei Daten genannt.

VB des BM.I für Kosovo (29.6.2015): Auskunft des VB, per Email

3.4. Nach weiterer Anfrage wurde am 14.05.2018 folgende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erstattet:

1. Ist im Kosovo ein Zeugenschutzprogramm so weit gediehen, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr ausreichend Schutz vor Verfolgung durch dritte Personen gewährt werden kann?

Einzelquellen:

Nachfolgend stehen die, über das VB-Büro des BM.I. für Kosovo übermittelten, Antworten des Direktors der ILECU-Polizei im Kosovo und des Vertreters der kosovarischen Zeugenschutzbehörde zur Verfügung.

Laut dieser Auskunft ist das "Zeugenschutzprogramm" im Kosovo ausreichend entwickelt, um Personen, die als "Zeugen" gelten, zu schützen:

Below you will find answers from meeting that took place yesterday with Mr. V. E., Director of ILECU/Directorate for International Cooperation in de Rule of law-Kosovo Police.

Please note, that a person from "Directorate for Witness Protection Department" within Kosovo Police, was present in the meeting also.

However, due to his official obligation, he remained anonymous.

"Yes, the Witness Protection Program" in Kosovo is sufficiently developed toprotect individuals who are considered as "Witnesses"

VB - Büro des Bm.I. für Kosovo (4.5.2018): Auskunft des VB-Büros, per e-mail

2. Welche Personen können in das Zeugenschutzprogramm im Kosovo aufgenommen werden?

Einzelquellen:

Derselben Auskunft ist diese Problematik durch das Gesetz Nr. 04/-L-015 geregelt. Dieses Gesetz sieht vor, dass eine Kommission jeden Einzelfall evaluiert und entscheidet, ob die Person X die notwendigen Kriterien erfüllt, um als "Zeuge" betrachtet zu werden oder nicht. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht jeder, der sich als "Zeuge" deklariert, als solcher auch anerkannt wird. Die oben genannte Kommission besteht aus Vertretern dreier Institutionen.

"Siehe unten den Link zum Thema "Zeugenschutz" in englischer Sprache: (...)"

VB-Büro des BM.I für Kosovo (4.5.2018): Auskunft des VB-Büros, per e-mail

3. Hätte der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Kosovo und die damit einhergehende Verbüßung seiner Haftstrafe ausreichend Schutz vor Unbilden durch dritte Personen?

Einzelquellen:

Die oben erwähnten Auskunftspersonen, der Direktor der ILECU-Polizei im Kosovo und der Vertreter der kosovarischen Zeugenschutzbehörde, sind der Ansicht, dass das Zeugenschutzprogramm eine ausreichende Sicherheit für Personen, die als "Zeugen" betrachtet/bewertet werden, bietet. In den Gefängnissen des Kosovo gibt es eine spezielle Abteilung für Personen, die als "Zeugenschutzfälle" bewertet werden, wo sie in einer separaten/speziellen Abteilung untergebracht und nur von spezialisiertem Personal betreut werden:

(...) VB-Büro des BM.I für Kosovo (4.5.2018): Auskunft des VB-Büros, per e-mail

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache.

2.2.2. Die Feststellung, dass sich der BF seit seiner Asylantragstellung am 23.08.2010 nicht ununterbrochen im Bundesgebiet, sondern im Zeitraum von September 2013 bis Ende des Jahres 2015 in Deutschland und dann wieder in Österreich, aufgehalten hat, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Angabe des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.06.2018 (AS 1202). Dass sich der BF auch vor seiner Ausreise aus dem Kosovo im August 2010 in Deutschland aufgehalten hat und am 02.11.2006 von dort in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, wurde von der deutschen Dublin Unit am 18.09.2012 bekannt- und dies wiederum in der Anfragebeantwortung vom 14.12.2012 wiedergegeben (AS 687).

2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen ebenso auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.06.2018 (AS 1202ff).

2.2.4. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2017 in Österreich beruht ebenso auf einem Strafregisterauszug wie die Tatsache, dass diese Strafe wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz als Zusatzstrafe zum Strafrechtsurteil eines deutschen Amtsgerichts von November 2013 verhängt wurde. Dass der BF auch in seinem Herkunftsstaat straffällig wurde und wegen versuchten Mordes an seiner Lebensgefährtin, mit welcher einen gemeinsamen Sohn hat, zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, konnte nach behördlich angestellten Ermittlungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid festgestellt werden.

2.2.5. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nie erwerbstätig war, ergab sich aus einer Einsichtnahme in das AJ WEB-Auskunftsverfahren.

2.3. Zum Vorbringen des BF:

Der BF hielt bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.06.2018 seine bisherigen Angaben zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates aufrecht. Der BF brachte im Zuge seines Asylverfahrens vor, aufgrund seiner Zusammenarbeit mit EULEX im Zusammenhang mit der Aufklärung von Mordfällen bedroht worden zu sein, und zwar vom der EULEX verratenen Täter und seinen Komplizen.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. bezüglich Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszugsweise Folgendes festgehalten:

"Hinsichtlich des Zeugenschutzprogrammes im Kosovo ist zu sagen, dass der EULEX Staatsanwalt (...) im Rahmen der Befragung am 11.08.2011 angab, dass ein Zeugenschutzprogramm für Sie ideal wäre. Laut Antworten des Direktors der ILECU-Polizei sowie eines Vertreters der kosovarischen Zeugenschutzbehörde ist das Zeugenschutzprogramm im Kosovo ausreichend entwickelt, um Personen, die als Zeugen gelten, zu schützen. Eine Kommission evaluiert und entscheidet in jedem Einzelfall, ob Zeugenschutz gewährt wird oder nicht. Auch hinsichtlich der möglichen Verbüßung einer Haftstrafe im Kosovo sind sich die oben genannten befragten Personen einig, dass auch in Gefängnissen der Zeugenschutz möglich ist. Es gibt spezielle Abteilungen für Personen, die als "Zeugenschutzfälle" bewertet werden, wo sie in separaten Abteilungen untergebracht, und nur von spezialisiertem Personal betreut werden.

Aus diesem Grund ist für die Behörde davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in den Kosovo keinem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Aufgrund der Informationen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie der Anfrage an die Staatendokumentation zum Zeugenschutzprogramm im Kosovo sind die Sicherheitsorgane des Kosovo nach Ansicht der Behörde in Ihrem Fall in der Lage, Ihnen ausreichend Schutz vor Unbilden Dritter zu gewähren.

In der Beschwerde wurde auf mangelnde Ermittlungen durch die belangte Behörde hingewiesen und auszugsweise ausgeführt (Name des BF durch "BF" ersetzt):

"(...) Diesbezüglich hat der BF jedoch immer dargelegt, dass er alleine aufgrund seiner eigenen kriminellen Karriere, aufgrund der Tatsache, dass er von der kosovarischen Unterwelt überhaupt als der Ihre angesehen worden ist, überhaupt in der Lage gewesen ist, die zahlreichen Verbrechen im Kosovo aufzuklären bzw. bei der Aufklärung beizutragen.

In diesem Zusammenhang muss besonders das Schreiben der EULEX-Prosecutor Mobile Unit, PEJA Basic Office, vom 05.02.2012, (...) erwähnt werden.

So wird dort etwa auf Seite 3 des Schreibens erwähnt, dass der BF im Jahre 2010 Angaben über den seinerzeit gesuchten (...) und seine kriminellen Aktivitäten gemacht hätte, was diesem auch bekannt geworden sei. (...) sei während des Kosovo Krieges (...) des Kommandeurs der Kosovarischen Befreiungsarmee, (...), gewesen, (...), welcher selbst nach Den Haag überstellt wurde, jedoch unter Aufsehen erregenden Umständen dort freigesprochen wurde. Es ist bekannt, welche Funktion (...) noch immer im kosovarischen Politgeschehen einnimmt, auch wenn (...) immer noch im Gefängnis ist, bedeutet das keineswegs, dass er nicht auch von dort seine Fäden zieht."

Der BF bemängelte die Vorgangsweise der belangten Behörde, seine Kriminalität statt seine Zusammenarbeit mit EULEX durch Mithilfe bei der Aufklärung von Mordfällen durch die Weitergabe von aus seinem kriminellem Umfeld erhaltenen Informationen und einer sich daraus für ihn ergebenden Gefahr in den Vordergrund gestellt zu haben.

Der Angabe des EULEX - Staatsanwaltes im Zuge seiner Befragung am 11.01.2018, es habe sich beim BF selbst nur um einen "Kleinkriminellen" gehandelt, kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt ersichtlich, ergab eine behördliche Recherche, dass der BF in seinem Herkunftsstaat wegen versuchten Mordes an seiner Lebensgefährtin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. In Deutschland wurde der BF ebenfalls strafrechtlich verurteilt. Die in Österreich erfolgte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von April 2017 wegen unbefugten Waffenbesitzes zu einer Geldstrafe ist als Zusatzstrafe zum Strafrechtsurteil eines deutschen Amtsgerichts von November 2013 ergangen.

Der BF gelangte in seinem kriminellen Umfeld, in dem er sich bewegte, zu Informationen, die er zur Aufklärung von Mordfällen an die EULEX weitergab. Diese Informationen konnte der BF durch ein zu kriminellen Personen aufgebautes Vertrauensverhältnis gelangen, wobei dem BF selbst auch Aufträge gegeben wurden, jemanden umzubringen, was er nicht getan habe, wie er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2010 angab (AS 452f).

In der Beschwerde des BF wurde "nochmals betont, dass der BF sich nicht mit irgendwelchen Menschen im Kosovo, sondern mit der "Creme de la Creme" der kosovarischen Unterwelt, die auch engstens mit der Politik verbunden sei, eingelassen habe.

In einer Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 13.06.2018 (AS 1219f) wurde angegeben:

"Weder der Klient, aber keineswegs auch sein Vertreter, wollen in irgendeiner Form die Vorstrafen des Klienten beschönigen.

Dennoch darf der Gesamtzusammenhang, weshalb und unter welchen Bedingungen der BF überhaupt nach Österreich gekommen ist, nicht unbeachtet bleiben. Der BF hatte nun bereits in Deutschland sehr gute Beziehungen zur kosovarisch-albanischen Mafia, nach seiner Abschiebung von Deutschland in den Kosovo war es nun so, dass es als VP für die EULEX gearbeitet hatte.

Dank seiner Tätigkeit wurden ca. 10 Morde im mafiösen Bereich des Kosovo aufgeklärt, wie mir persönlich und auch schriftlich gegenüber dem BVT der Verantwortliche in der EULEX, (...), versichert hat.

Ja es war vielmehr die EULEX, die den BF nicht mehr als VP halten konnte, da die Verbindung zwischen dem BF und EULEX auch in den mafiösen Kreisen des Kosovo bekannt geworden ist.

Der BF wurde deshalb mit dem Flugzeug vom Kosovo nach Österreich ausgeflogen, (...)."

Die Angabe des Rechtsvertreters des BF in der Stellungnahme vom 13.06.2018, der BF sei - wegen Bekanntwerden der Verbindungen zwischen dem BF und EULEX - vom Kosovo nach Österreich geflogen worden, wurde im angefochtenen Bescheid korrigiert, wobei die belangte Behörde angab, dies sei widersprüchlich zu allen Angaben des BF im Verfahren, am 21.08.2010 mit einem Autobus legal nach Serbien gereist zu sein und von dort illegal schlepperunterstützt nach Österreich gereist zu sein.

Der belangten Behörde folgend wird festgehalten, der BF habe nicht von einer organsierten Ausreise aus dem Kosovo oder davon, mit dem Flugzeug ausgereist zu sein, gesprochen.

Nach einer Anfrage an die Staatendokumentation erging am 30.06.2015 die Anfragebeantwortung mit Angabe des Verbindungsbeamten vom 29.06.2015, dass nach Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen dafür akkordierend mit den Forderungen aus der Visa Liberalisation Roadmap im Kosovo ein Zeugenschutzprogramm umgesetzt wurde. BAMF berichtete im Mai 2015, dass im Kosovo eine Zeugenschutzabteilung eingerichtet wurde, welche von EU und EULEX-Experten unterstützt wird.

In Haftanstalten gebe es laut dem Verbindungsbeamten vom 29.06.2015 besondere Mechanismen, gefährdete Häftlinge zu schützen, reichend von der Isolierung innerhalb der jeweiligen Anstalt bis hin zur Verlegung an einen anderen Verbüßungsort.

In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.05.2018 wurde festgehalten, dass laut Direktor der ILECU-Polizei im Kosovo und des Vertreters der kosovarischen Zeugenschutzbehörde das Zeugenschutzprogramm eine ausreichende Sicherheit für die Personen, die als "Zeugen" betrachtet/bewertet werden, bietet und es in den Gefängnissen des Kosovo eine spezielle Abteilung für Personen, die als "Zeugenschutzfälle" bewertet werden, wo sie in einer separaten /speziellen Abteilung untergebracht und nur von spezialisiertem Personal betreut werden, gibt.

Nach Einholung von, diese Frage behandelnden, Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation wurde - im Gegensatz zu vorherigen Bescheiden vom 22.10.2011 und 22.04.2013 - im gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.07.2018 festgestellt, dass laut Antworten des Direktors der ILECU-Polizei im Kosovo sowie eines Vertreters der kosovarischen Zeugenschutzbehörde das Zeugenschutzprogramm im Kosovo ausreichend entwickelt sei, um Personen, die als Zeugen gelten, zu schützen. Eine Kommission evaluiere und entscheide in jedem Einzelfall, ob Zeugenschutz gewährt werde oder nicht.

Laut Beschwerdevorbringen sei eine für den BF im Kosovo bestehende "Gefährdungslage" nicht näher geprüft worden und damit in Zusammenhang auch nicht die mit dem BF über EULEX zusammenarbeitenden Personen befragt worden.

Dies war auch nicht notwendig, bietet doch dem BF das im Kosovo eingerichtete Zeugenschutzprogramm den zuletzt eingeholten Anfragebeantwortungen vom 30.06.2015 und 14.05.2018 zufolge sowohl in Haft durch Isolation in der jeweiligen oder Verbringung in eine andere Haftanstalt als auch außerhalb der Haft durch eine Identitätsänderung und Umsiedelung im Kosovo ausreichende Sicherheit und Schutz vor Bedrohung.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderfeststellungen decken sich mit denjenigen im angefochtenen Bescheid älteren Datums.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das BVwG.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.3. Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Dass der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, war nicht feststellbar.

Fest steht, dass der BF im Kosovo mit der EULEX zusammengearbeitet hat und dieser Informationen zur Aufklärung von Mordfällen bekanntgegeben und dabei auch einen Mörder von zwei Polizisten, der einen in der UCK einflussreichen Bruder und für einen Politiker mit dahinterstehender politisch einflussreicher Familie gearbeitet hat, verraten hat, woraufhin der BF von diesem und weiteren in den Mordfall verwickelten Polizisten bedroht wurde.

In der Beschwerde wurde betont, der BF habe sich nicht mit irgendwelchen Menschen im Kosovo, sondern mit der "Creme de la Creme" der kosovarischen Unterwelt eingelassen, die auch engstens mit der Politik verbunden sei.

Eine individuelle Gefährdung des BF deswegen liegt im sicheren Herkunftsstaat Kosovo jedoch nicht vor, ist laut aktueller Anfragebeantwortung vom 14.05.2018 dort doch ein umfassendes Zeugenschutzprogramm mit Schutz sowohl in Haft durch Isolierung innerhalb der jeweiligen bis hin zur Verbüßung der Haftstrafe in einer anderen Haftanstalt als auch außerhalb der Haft durch eine mögliche Identitätsänderung und Verlegung des Wohnsitzes eingerichtet.

Der BF ist jedenfalls bei einer Rückkehr durch dieses Zeugenschutzprogramm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor Bedrohung durch den bei der EULEX verratenen Täter und seinen Komplizen geschützt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der grundsätzlich auch im sicheren Herkunftsstaat "Kosovo" gewährleistete staatliche Schutz wie auch in anderen Ländern nicht 100% sichergestellt werden kann.

Da der BF, der in seinem Herkunftsstaat noch Kontakt zu seiner Mutter hat, laut seinen eigenen Beschwerdeangaben monatlich von seinem Bruder und seiner Schwester aus dem Ausland finanziell unterstützt wird, wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gegebenenfalls mit staatlicher und familiärer Unterstützung, möglich ist, steht doch laut aktuellen Länderfeststellungen fest, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo mit Nahrungsmitteln und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen staatliche Sozialhilfe gewährleistet und das wirtschaftliche Überleben bedürftiger Familien im Kosovo in der Regel durch den Zusammenhalt der Familien und der im Kosovo ausgeprägten gesellschaftlichen Solidarität gesichert ist.

Eine existenz- oder lebensbedrohliche Situation für den BF bei einer Rückkehr kann somit nicht festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu den Spruchpunkten II.) und III.) des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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