TE Bvwg Beschluss 2019/1/16 W129 2167560-1

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

B-GlBG §18
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8

Spruch

W129 2167560-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom 19.05.2017 von XXXX vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, wegen Nichterledigung des Antrages vom 19.07.2016, eingebracht bei der Präsidentin des Bundesfinanzgerichtes (gerichtet auf Entschädigung gemäß § 18a B-GlBG):

A)

Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrensgegenständlichem Schreiben vom 19.07.2016 - gerichtet an das Bundesfinanzgericht (dort eingelangt am 22.07.2016) - stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entschädigung nach § 18a B-GlBG.

Darin führte er im Wesentlichen aus: Er habe sich am 20.12.2013 für eine Planstelle eines Richters am Bundesfinanzgericht beworben. Mit E-Mail vom 17.04.2014 sei ihm vom Bundesfinanzgericht mitgeteilt worden, dass die ausgeschriebenen Planstellen anderweitig besetzt worden seien. Eine Begründung seiner Nichtberücksichtigung sei nicht erfolgt. Er habe daher am 09.10.2014 einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) eingebracht. Im Gutachten der B-GBK sei ausgeführt worden, dass die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung eine Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle. Sein Antrag sei auch fristgerecht eingebracht worden.

Sein Begehren lautete:

"Ich beantrage sohin

1. die durch mich erlittene Diskriminierung festzustellen, darüber bescheidmäßig abzusprechen und mir einen ruhegenussfähigen Differenzbetrag zwischen meinem jetzigen Monatsbezug und dem Monatsbezug eines mit der Planstelle betrauten Richters ab meiner rechtswidrigen Nichtberücksichtigung mindestens in Höhe von €

20.000,-- zuzuerkennen und nach- bzw. monatlich entsprechend den Anpassungen des Gehaltsschemas auf Dauer auszuzahlen,

2. als Entschädigung für die durch die rechtswidrige diskriminierende Übergehung meiner Person und darüber hinaus erlittene persönliche Beeinträchtigung, mir den einmaligen Betrag von € 10.000,-- zuzusprechen."

2. Mit Schreiben vom 19.05.2017 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung seines Antrages vom 19.07.2016.

In dieser führte er im Wesentlichen nach dem bereits im Antrag vom 19.07.2017 dargestellten Sachverhalt aus, dass die belangte Behörde ihre Plicht, binnen sechs Monaten eine Entscheidung zu treffen, verletzt habe, weshalb er zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde berechtigt sei.

3. Mit Schreiben vom 11.08.2017 wurde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo das Konvolut am 14.08.2017 einlangte.

4. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.05.2018, Zl. Fr 2018/12/0015-2, beim BVwG am 09.05.2018 eingelangt, erging die Aufforderung, binnen Frist von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen und in Abschrift samt Zustellnachweis zu übermitteln.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018, Zl. W129 2167560-1/5E, wurde der Antrag vom 19.07.2016 zurückgewiesen und die ordentliche Revision zugelassen.

Begründend wurde - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - ausgeführt, dass die Säumnisbeschwerde berechtigt sei. Die Präsidentin des Bundesfinanzgerichtes sei jedoch zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag nicht zuständig gewesen, weswegen der Antrag vom 19.07.2016 zurückzuweisen zu sei.

6. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der ordentlichen Revision.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2018, Zl. Ro 2018/12/0017-4, wurde das angefochtene Erkenntnis aufgehoben.

Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach keine sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über den Antrag vom 19.07.2016 bestand, sei zwar zutreffend doch sei diese Behörde lediglich zur Weiterleitung des Antrages verpflichtet gewesen.

Somit sei mangels Säumnis der vor dem BVwG belangten Behörde ein Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht ausgeschlossen; das Bundesverwaltungsgericht hätte die Beschwerde mangels Säumnis der Präsidentin des Bundesfinanzgerichtes zurückweisen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die XXXX.

Am 20.12.2013 hat sich der Beschwerdeführer um die Planstelle eines Richters/Richterin beim Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (BFG) beworben (es waren vier Planstellen ausgeschrieben, Dienstorte: XXXX). Der Beschwerdeführer hat sich für alle vier Planstellen beworben.

Mit Beschluss vom 29.01.2014 erstattete der Personalsenat des BFG vier Besetzungsvorschläge (Dreiervorschläge). In einem dieser Dreiervorschläge (Dienstort XXXX) findet sich der Beschwerdeführer als Zweitgereihter.

Eine Umreihung der Besetzungsvorschläge des Personalsenates des BFG durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) erfolgte nicht.

In der Folge wurden die in den Dreiervorschlägen Erstgereihten (nach erfolgtem Ministerratsbeschluss am 25.3.2014) vom Bundespräsidenten gemäß Art. 134 Abs. 3 B-VG zu sonstigen Mitgliedern des BFG ernannt (Entschließungen vom 31. März 2014).

Mit Schreiben vom 19.07.2016, gerichtet an das Bundesfinanzgericht, begehrte der Beschwerdeführer eine Entschädigung gemäß § 18a B-GlBG.

Sein Begehren lautet wie folgt:

"Ich beantrage sohin

1. die durch mich erlittene Diskriminierung festzustellen, darüber bescheidmäßig abzusprechen und mir einen ruhegenussfähigen Differenzbetrag zwischen meinem jetzigen Monatsbezug und dem Monatsbezug eines mit der Planstelle betrauten Richters ab meiner rechtswidrigen Nichtberücksichtigung mindestens in Höhe von €

20.000,-- zuzuerkennen und nach- bzw. monatlich entsprechend den Anpassungen des Gehaltsschemas auf Dauer auszuzahlen,

2. als Entschädigung für die durch die rechtswidrige diskriminierende Übergehung meiner Person und darüber hinaus erlittene persönliche Beeinträchtigung, mir den einmaligen Betrag von € 10.000,-- zuzusprechen."

Mit Schreiben vom 19.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.

Die belangte Behörde hat bis dato nicht über den Antrag mit Bescheid entschieden oder den Antrag an die zuständige Stelle weitergeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem im Akt aufliegenden Antrag des Beschwerdeführers sowie wie dem unbedenklichen Vorlageschreiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde

3.1. Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist die Zuständigkeit der Präsidentin des Bundesfinanzgerichtes für den Antrag vom 19.07.2016 nicht gegeben (der Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Erkenntnis vom 10.12.2018, Zl. Ro 2018/12/0017-4, die diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 07.08.2018, Zl. W129 2167560-1/5E, vorgenommen rechtlichen Ausführungen ausdrücklich als zutreffend).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung (aaO, Rz 21) zudem ausführte, ist auch keine Fallkonstellation gegeben, in welcher ausnahmsweise bescheidmäßig durch Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages abzusprechen gewesen wäre.

Somit ist mangels Säumnis ein Übergang der Zuständigkeit auf Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag vom 19.07.2016 ausgeschlossen, weswegen die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

Auf Grund dieses Ergebnisses (Zurückweisung der Säumnisbeschwerde) konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, zumal die gegenständliche Entscheidung der Revisionsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2018, Ro 2018/12/0017-4, entspricht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Entschädigung, Entscheidungsfrist,
Entscheidungspflicht, Gleichbehandlung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,
unzuständige Behörde, Zuständigkeitsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2167560.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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