TE Bvwg Beschluss 2019/1/17 G304 2205750-1

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
BBG §46
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33

Spruch

G304 2205750-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 06.04.2018, Sozialversicherungsnummer: XXXX, und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.11.2018 beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.11.2018 wird gemäß § 33 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Satz 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.04.2018 wurde der am 15.12.2017 eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

2. Gegen den oben genannten Bescheid wurde mit am 23.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 22.08.2018 Beschwerde erhoben.

3. Am 17.09.2018 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes (Verspätungsvorhalt) vom 13.11.2018, dem BF zugestellt am 26.11.2018, wurde der BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden sei und ihr nunmehr zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine allfällige Stellungnahme dazu abzugeben.

5. Mit Schreiben der BF vom 27.11.2018, eingelangt beim BVwG am 29.11.2018, wurde dem BVwG zusammengefasst bekannt gegeben, sie habe die Beschwerde aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht einbringen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Wann dieser Bescheid der BF zugestellt wurde, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Er wurde jedenfalls am 09.04.2018 an das Zustellorgan übergeben.

Die BF brachte am 23.08.2018 eine mit "22.08.2018" datierte Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 13.11.2018, zugestellt der BF am 26.11.2018, wurde der BF die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten, mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid am 09.04.2018 an das Zustellorgan übergeben, demzufolge drei Werktage später am 12.04.2018 als zugestellt gilt und die Beschwerde der BF nach Ablauf der Beschwerdefrist am "24.05.2018" am 23.08.2018 bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A) I. (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat über den Antrag bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall gab die BF nach Verspätungsvorhalt des BVwG als "Grund für die Verspätung der Beschwerde" in einer beim BVwG am 29.11.2018 eingebrachten Stellungnahme vom 27.11.2018 schriftlich Folgendes an:

"Da ich im Zeitraum zwischen 12.04.2018 und 24.05.2018 gewusst habe, dass ich meinen Arbeitsplatz am 30.06.2018 verlieren werde, war ich körperlich und geistig in einem schlechten Zustand. Außerdem war ich von 16.05.2018 bis 21.05.2018 im Krankenstand wegen einer Gastroskopie. Dies war der Grund dafür, dass ich die Beschwerde vergessen habe einzureichen. (...) Im Zeitraum von 04.11.2018 bis 25.11.2018 war ich auf Kuraufenthalt, der mir psychisch und körperlich nicht gutgetan hat, schicke ich Ihnen als Anhang die Kurunterlagen mit. Außerdem bin ich im Zeitraum von 26.11.2018 bis 30.11.2018 im Krankenstand, (...) ebenfalls beim Anhang mitgeschickt wird."

Dieses Schreiben wird als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet. Da dieser nach Vorlage der Beschwerde an das BVwG gestellt wurde, hat das BVwG darüber zu entscheiden.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 42 Abs. 3 AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, dh. nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als "Ereignis" iSd § 42 Abs. 3 AVG gewertet werden (vgl. ua VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis "unabwendbar" ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 39 mwN).

Nach der VwGH - Rechtsprechung erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2011, Zl. ?2008/18/0509, mwN).

Auch wenn ein bekanntgewordener drohender Arbeitsplatzverlust - die BF gab in ihrem Schreiben an, aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem am 30.06.2018 drohenden Arbeitsplatzverlust gewusst habe, während laufender Beschwerdefrist körperlich und geistig beeinträchtigt gewesen zu sein - auch zu einer geistigen Beeinträchtigung führen mag, kann diesbezüglich nicht von einer derart starken Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit bzw. Erinnerungsfähigkeit der BF ausgegangen werden, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist. Auch die von der BF während laufender Beschwerdefrist durchgeführte Gastroskopie, weswegen die BF laut ihrer Stellungnahme beigelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 16.05.2018 bis 21.05.2018 im Krankenstand war, stellt keine die Dispositionsfähigkeit der BF stark beeinträchtigende Krankheit im Sinne der angeführten VwGH-Judikatur dar, die es der BF nicht ermöglichte, die Beschwerdefrist einzuhalten, hatte die BF doch nach Ende ihres Krankenstandes noch bis Ablauf des 24.05.2018 Zeit zur Beschwerdeeinbringung.

?Der Beschwerdeführer vermochte daher im gegenständlichen Fall kein Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG anzuführen, welches eine Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung zu begründen vermag.

Dem Antrag der BF vom 29.11.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte daher nicht stattgegeben werden.

3.3. Zu Spruchteil A) II. (Zurückweisung wegen Verspätung):

Gemäß § 46 Satz 1 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der mit 06.04.2018 datierte Bescheid am 09.04.2018 dem Zustellorgan übergeben.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt; im gegenständlichen Fall somit am 12.04.2018.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 46 BBG mit Ablauf des 24.05.2018. Die BF hat ihre mit "22.08.2018" datierte Beschwerde jedoch erst am 23.08.2018 bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050).

Auch im gegenständlichen Fall wurde der BF mit Schreiben des BVwG vom 13.11.2018 die offenbare Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten. Dieser Verspätungsvorhalt wurde ihr am 26.11.2018 zugestellt.

Dem in einer Stellungnahme dazu gestellten Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.11.2018 konnte, wie unter Punkt 3.2. ausgeführt, nicht gefolgt werden.

Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom BF am 23.08.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde als verspätet, weshalb diese zurückzuweisen ist.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es der BF freisteht, erneut bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.

3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Wiedereinsetzung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2205750.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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