TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 G311 2212210-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2

Spruch

G311 2212210-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zahl XXXX, sowie die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018, Zahl XXXX, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.

Dagegen wurde seitens der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung am 14.12.2018 telefonisch eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeerhebung wurde seitens des Bundesamtes niederschriftlich festgehalten und die Erhebung einer mündlichen Beschwerde aufgrund der Dringlichkeit des Sachverhalts zugelassen.

Noch am 14.12.2018 wies das Bundesamt die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung ab. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung noch am selben Tag zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 aus dem Bundesgebiet nach Slowenien abgeschoben.

Mit Schriftsatz des nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 27.12.2018, am selben Tag beim Bundesamt per E-Mail eingebracht, beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung". In der Begründung wird wörtlich ausgeführt:

"[...]

Der Einschreiter verfügt über die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen gemäß NAG, Zahl: XXXX, hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, er ist in Österreich durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen und wäre auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen. Die strafrechtliche Verurteilung ist nicht zwingend als Begründung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geeignet und hat es die Behörde unterlassen, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 8 EMRK zu prüfen. Das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft geblieben und wären weitere Erhebungen zur Abwägung der öffentlichen Interessen in Relation zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen gewesen.

[...]

Der Einschreiter hat bis zu seiner Abschiebung am 14.12.2018 die Strafhaft zum Verfahren XXXX verbüßt und wurde im Rahmen dieser Haft deutlich der Unrechtsgehalt dieser Taten vor Augen geführt.

Die konkrete Strafhaft resultierte aus einem Beziehungsstreit, der mit Kriminalität gegen die öffentlichen Interessen des Staates Österreich verstößt in keinerlei Zusammenhang steht.

Es besteht keinerlei Gefahr, dass derartige Taten sich wiederholen, zumal die der Verurteilung zugrunde liegenden Auseinandersetzungen mit der Ex-Lebensgefährtin des Einschreiters beendet sind und derartige Taten in Zukunft nicht mehr zu erwarten sind. Aufgrund der Integration des Einschreiters und dessen Möglichkeiten einer Beschäftigung nachzugehen, ist eine Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht gegeben [...]"

Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 07.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX05.2018 im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX05.2018 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer ab XXXX05.2018 durch das Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft verhängt (vgl AS 3ff Verwaltungsakt).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2018, erging über den Beschwerdeführer (C.R.) folgender Schuldspruch:

"Der Angeklagte C.R. ist schuldig;

Er hat in der Zeit von XXXX April bis XXXX Mai 2018 in K.

I.) D.-E.W.

1.) durch Erfassen an den Haaren, Versetzen von Schlägen gegen den Kopf und die linke Schulter sowie durch Versetzen von Tritten gegen den Rücken und Bewerfen mit einer Glasscherbe, vorsätzlich am Körper verletzt (Verletzung des Kopfes, eine Verstauchung und Zerrung von Gelenken und Bändern, eine offene Wunde an der Schulter sowie am Ellbogen und eine Prellung des Beckens sowie des Thorax);

2.) durch die Äußerung "Wenn du nicht die Türe aufmachst, bringe ich dich um!", durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich dem Öffnen der Türe der gemeinsamen Wohnung, zu nötigen versucht;

3.) gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar durch die Äußerungen "Ich werde dich neben deinen Bruder schicken", wobei er wusste, dass der Bruder bereits verstorben war, "Du bist sowieso tot", "Ich werde dich kaputt machen", sowie "Du verdienst tot zu sein";

II.) an einer fremden Sache ohne Einwilligung der Eigentümerinnen D.-E.W. und B.A.T. eine Feuersbrunst verursacht, indem er mittels einbringen einer offenen Flamme die im Kleiderschrank befindliche Kleidung der D.-E.W. anzündete, wobei das Feuer sich auf das gesamte Schlafzimmer ausbreitete.

Er hat hiedurch zu I.1.) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB; zu I.2.) das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB; zu I.3.) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und zu II.) das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB begangen.

Er wird hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 169 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 (dreißig) Monaten, von denen 20 (zwanzig) Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, der unbedingte Strafteil demnach 10 (zehn) Monate beträgt, sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten dieses Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft in der Zeit von XXXX Mai 2018, XXXXUhr, bis XXXX September 2018, XXXX Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

[...]

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist der Angeklagte weiters schuldig, nachstehenden Privatbeteiligten nachfolgende Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen:

-

Z. Versicherungs AG EUR 33.941,29;

-

D.-E.W. EUR 1.000,00;

-

V.V. EUR 943,20

[...]"

In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer (der Angeklagte) in Rumänien aufgewachsen sei und im Alter von fünfzehn Jahren nach Österreich gekommen sei. Bei seiner letzten Beschäftigung in Österreich habe er ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa EUR 1.800,00 bezogen. Er habe keine Sorgepflichten und einen Kredit in Höhe von EUR 20.000,00 zu bedienen. Er sei bisher strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer und das Opfer hätten in einer Lebensgemeinschaft in der gemeinsamen Mietwohnung gelebt. Ende April 2018 sei es zu einem Beziehungsstreit gekommen, nachdem der Beschwerdeführer reichlich Alkohol getrunken habe. Nach einer verbalen Auseinandersetzung sei der Beschwerdeführer körperlich gewalttätig geworden und habe seine Lebensgefährten auf die Couch gestoßen, ihr mehrere Ohrfeigen sowie Faustschläge gegen Kopf und Schulter versetzt, sie zu Boden gestoßen und ihr mehrere Fußtritte gegen den Rücken zugefügt habe. Die Lebensgefährtin habe dadurch die im Spruch genannten Verletzungen erlitten. Nach dieser Attacke habe die Lebensgefährtin die Wohnung verlassen und sich zu einer Freundin begeben, wo der Beschwerdeführer ebenfalls auf aggressive Weise versucht habe, mit der Lebensgefährtin Kontakt aufzunehmen. Er sendete ihr nachts mehrere WhatsApp Nachrichten mit den festgestellten Drohungen. Nach Einschreiten der Polizei und Wegweisung des Beschwerdeführers vom gemeinsamen Wohnsitz habe sich die Lebensgefährtin wieder in die gemeinsame Wohnung begeben, wo kurze Zeit später wieder der Beschwerdeführer erschienen sei und die Lebensgefährtin erneut bedrohte. Es sei neuerlich die Polizei eingeschaltet worden und habe sich die Lebensgefährtin neuerlich zu einem Bekannten gegeben. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer in die gemeinsame Wohnung begeben, wo er zunächst Kleidungsstücke aus dem Kleiderschrank entnommen habe, dann jedoch die Kleidungsstücke seiner Lebensgefährtin mit einem Gasfeuerzeug im Kleiderschrank anzündete. Er habe noch beobachtet, wie die Kleidung in offenen Flammen zu brennen begonnen habe und danach die Wohnung verlassen. In weiterer Folge habe sich das Feuer auf das gesamte Schlafzimmer ausgebreitet. Das Feuer habe sich bis auf eine Raumhöhe von 1,3 Meter übergegriffen und sei es darüber hinaus zu einer starken Rauchentwicklung gekommen, welche auch im Stiegenhaus des Mehrparteienhauses wahrnehmbar geworden sei. Das Feuer habe schließlich von der Feuer unter Einsatz von vier Fahrzeugen und 24 Mann gelöscht werden können. Der Beschwerdeführer sei trotz seines erheblichen Alkoholkonsums zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten, insbesondere auch der Brandstiftung, zurechnungsfähig gewesen. Durch den monatelangen vermehrten Alkoholkonsum habe eine erhebliche Gewöhnung stattgefunden. Es sei lediglich eine verminderte Dispositionsfähigkeit in den Tatzeitpunkten festzustellen gewesen. § 169 Abs. 1 StGB sehe als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.

Bei der Strafbemessung sei als erschwerend die Kombination mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die der dem Opfer zugefügten Verletzungen, die Tatwiederholung im Bereich der gefährlichen Drohung sowie die Begehung während laufenden Verfahrens zu XXXX, als mildernd hingegen das reumütige umfassende Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die nicht auszuschließende Provokation durch das Opfer sowie die Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums zu berücksichtigen gewesen. Unter besonderer Berücksichtigung des bisherigen unbescholtenen Lebenswandels und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits durch die verhängte Freiheitsstrafe keinerlei weitere strafbare Handlungen begehen werde, sein ein 20-monatiger Teil der 30-monatigen Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen gewesen.

Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und er das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen (vgl Strafregisterauszug vom 08.01.2019).

Zum Entscheidungszeitpunkt lagen den Beschwerdeführer betreffend nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor (vgl AS 73 ff):

-

zwei Vormerkungen jeweils gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 iVm § 38a Abs. 1 SPG (Wiederbetreten des Gefahrenbereichs trotz Betretungsverbot/Wegweisung) und eine Geldstrafe von jeweils EUR 150,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils vier Tagen und vier Stunden;

-

eine Vormerkung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO (Lenkung eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt von 0,79 mg/l) und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen;

-

eine Vormerkung gemäß § 2 Abs. 1 Landessicherheitsgesetz und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 80,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und drei Stunden;

-

eine Vormerkung gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden;

Laut aktenkundiger Auskunft des rumänischen Innenministeriums vom 09.11.2018 ist war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zur Fahndung ausgeschrieben (vgl AS 85).

Der Beschwerdeführer weist laut Zentralem Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.01.2019):

-

21.03.2008-12.06.2008 Hauptwohnsitz

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30.09.2010-14.06.2011 Nebenwohnsitz

-

14.06.2011-10.08.2012 Hauptwohnsitz

-

10.08.2012-27.08.2012 Hauptwohnsitz

-

27.08.2012-30.11.2012 Hauptwohnsitz

-

30.11.2012-17.10.2013 Hauptwohnsitz

-

17.10.2013-04.12.2013 Hauptwohnsitz

-

04.12.2013-14.05.2014 Hauptwohnsitz

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20.05.2014-19.03.2018 Hauptwohnsitz

-

19.03.2018-laufend Hauptwohnsitz

Der Beschwerdeführer hält sich seit 30.09.2010 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Aus dem Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers gehen folgende Versicherungszeiten hervor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.10.2018, AS 68 ff):

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01.11.2011-31.08.2012 Pflichtversicherung als Selbstständiger gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG

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07.09.2012-03.11.2012 Arbeiter

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21.11.2012-31.12.2012 Arbeiter

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08.01.2013-15.10.2013 Arbeiter

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13.11.2013-16.01.2014 Arbeitslosengeldbezug

-

17.01.2014-17.01.2014 Arbeiter

-

18.01.2014-17.02.2014 Arbeitslosengeldbezug

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18.02.2014-26.02.2014 Arbeiter

-

27.02.2014-27.02.2014 Urlaubsabfindung

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28.02.2014-18.03.2014 Arbeitslosengeldbezug

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19.03.2014-31.10.2016 Arbeiter

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01.11.2016-02.05.2018 Arbeiter

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18.05.2018-03.06.2018 Urlaubsabfindung

Der Beschwerdeführer verfügt über eine am 17.04.2015 ausgestellte Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (vgl AS 67).

Der Beschwerdeführer hat in Rumänien für acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Berufsschule für das Tischlerei-Gewerbe absolviert. In Österreich ist der Beschwerdeführer den angeführten Beschäftigungen nachgegangen. Von seiner Lebensgefährtin ist der Beschwerdeführer nunmehr getrennt. Sein Bruder lebt nunmehr ebenfalls in Österreich und verfügt über eine Anmeldebescheinigung (vgl Stellungnahme vom 17.10.2018 samt beigelegten Unterlagen, AS 63 ff). Darüber hinausgehende familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 aus dem Bundesgebiet nach Slowenien abgeschoben (vgl AS 129).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.

Seitens des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus noch ein Sozialversicherungsdatenauszug sowie eine Kopie seiner Anmeldebescheinigung vorgelegt.

Bis auf den Umstand, dass nunmehr auch der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt, hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen des Parteiengehörs, der Beschwerde oder des Vorlageantrages das Vorliegen darüber hinausgehender familiärer oder privater Bezüge zum Bundesgebiet vorgebracht.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden und jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen" betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lautet:

"(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedsstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust."

Der mit "Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts" betitelte § 9 NAG lautet:

"§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:

1. eine "Anmeldebescheinigung" (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und

2. eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.

(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:

1. eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und

2. eine "Daueraufenthaltskarte" (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.

(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest."

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:

"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen."

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Aus dem oben angeführten § 53a Abs. 1 NAG ergibt sich, dass einem EWR-Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 und 52 NAG für zumindest fünf Jahre zukommen muss, damit er sich in dieser Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Erst nach Ablauf des fünfjährigen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erwirbt der EWR-Bürger - unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG - das Recht auf Daueraufenthalt.

Ein Unionsbürger ist gemäß § 51 NAG - in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG - dazu berechtigt, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten. Dies jedoch nur soweit, als er die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG, dass er in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist, oder dass er gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG für sich - und allfällige Familienangehörige - über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er während seines Aufenthaltes weder Sozialleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss.

Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate setzt also voraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder als Selbstständiger erwerbstätig ist. Übt er diese Erwerbstätigkeit nicht mehr aus, so bleibt die erwerbstätige Eigenschaft nur unter den alternativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG erhalten.

Der Beschwerdeführer hält sich unstrittig zumindest seit 30.09.2010 im Bundesgebiet auf und war die überwiegende Zeit davon entweder selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig. In Zeiten ohne Erwerbstätigkeit stellte er sich der Arbeitsvermittlung des Arbeitsmarktservice zur Verfügung. Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit von 01.01.2011 bis 02.05.2018 Arbeitslosengeld in einem vier Monate insgesamt nicht übersteigenden Zeitraum. Die Zeiten der Beschäftigung überwiegen diesen Zeitraum jedenfalls erheblich. Es sind somit keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat.

Der Beschwerdeführer erfüllte daher während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend die Voraussetzungen des § 51 NAG bzw. der Freizügigkeitsrichtlinie, sodass er damit bis zu seiner Inhaftierung seit über fünf Jahren sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ohne wesentliche Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben hat.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst seit 17.04.2015 über eine Anmeldebescheinigung verfügt, vermag daran nichts zu ändern, da der Anmeldebescheinigung bloß deklarative Wirkung zukommt (vgl VwGH 30.01.2007, 2006/21/0330; 19.05.2008, 2006/18/0390; 04.06.2009, 2008/18/0763; 25.09.2009, 2009/18/0278; 26.11.2009, 2008/18/0720; 16.02.2012, 2009/01/0062).

Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Der Aufnahmemitgliedsstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

[...]"

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:

"EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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