TE Bvwg Beschluss 2019/1/25 L511 2192605-1

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Entscheidungsdatum

25.01.2019

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L511 2192605-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bischofshofen vom 14.12.2017, Zahl: XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.11.2017 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 27).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 14.12.2017, Zahl: XXXX , wurde dieses Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage der Feststellung des Pensionsstichtages ausgesetzt (AZ 13).

1.3. Mit Schreiben vom 28.12.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid, und gab an, der PVA die fehlenden Versicherungszeiten für die Berechnung nachzureichen (AZ 9).

2. Die belangte Behörde legte am 16.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1-27]).

2.1. Mit Mitteilung vom 07.11.2018 teilte das AMS mit, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gemäß § 253 ASVG frühestmöglich zum Stichtag 01.07.2020 erfülle (OZ 2). Mit Schreiben vom 14.01.2018 wurde unter Beilage der Auszahlungsbestätigung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin das am 27.11.2017 beantragte Arbeitslosengeld ausbezahlt wurde (OZ 3).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 VwGG, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht (siehe dazu auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]). Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro2015/03/0028; 19.12.2014, Ro2014/02/0115 mwN). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

1.2.1. Mit der Klaglosstellung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K5]).

1.2.2. Gegenständlich wurde dem Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin durch die erfolgte Auszahlung der beantragten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bereits vollinhaltlich nachgekommen. Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung des BVwG keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin mehr bewirken (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).

1.2.3. Da gegenständlich somit das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung etwa VwGH 09.09.2015, Ro2015/03/0028;

19.12.2014, Ro2014/02/0115 mwN; 30.01.2013, 2011/03/0228;

23.10.2013, 2013/03/0111. Zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insbesondere VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027. Die vorliegende Entscheidung weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Schlagworte

Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2192605.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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