TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/12 98/21/0154

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des R S in Alland, geboren am 3. August 1970, vertreten durch Dr. Rudolf Fries, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Erzherzog-Rainer-Ring 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 11. Dezember 1997, Zl. Fr 4969/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Dezember 1997 wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 54 des Fremdengesetzes- FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er in Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.

Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 20. September 1994 in das Bundesgebiet eingereist sei und am 22. September 1994 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt habe; auf seine niederschriftlich festgehaltenen, aus dem Akt ersichtlichen Angaben werde verwiesen. (Der Beschwerdeführer hatte zu seinen Fluchtgründen angegeben, dass er aus dem Kosovo stamme, der albanischen Volksgruppe angehöre und moslemischen Religionsbekenntnisses sei. Er habe zwischen Juni 1990 und Juni 1994 insgesamt fünf Einberufungsbefehle zur Ableistung des Militärdienstes erhalten, diesen jedoch keine Folge geleistet. Im Februar 1993 sei ihm ein Kostenersatz in Höhe von 200,-- Dinar für Nachforschungen der Polizei im Zusammenhang mit den Einberufungsbefehlen vorgeschrieben worden, er habe diesen Betrag bezahlt und seither keine Zahlungsvorschreibungen mehr erhalten. Im Juni 1994 sei dem Beschwerdeführer vom Gemeinderichter für Strafsachen Srbica eine Aufforderung zum Antritt einer 60-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe zugestellt worden; er (der Beschwerdeführer) vermute, dass dieser Ersatzfreiheitsstrafe zugrundeliege, dass die vorgeschriebenen Kostenersätze für Nachforschungen nicht bezahlt worden seien. Außer der schon genannten Vorschreibung vom Februar 1993 habe er jedoch derartige Vorschreibungen persönlich nicht erhalten. Die Strafe habe er nicht angetreten. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet, da ihm mehrere Fälle bekannt seien, wonach Angehörige der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo bei Ableistung des Militärdienstes Injektionen verabreicht worden wären, die bewirkt hätten, dass der Geisteszustand der Betroffenen beeinträchtigt gewesen wäre; man hätte diese Soldaten an die Bürgerkriegsfronten in Bosnien-Herzegowina entsandt und nach ihrer Rückkehr abermals mit Injektionen "behandelt", sodass die Betroffenen bleibende Schäden davongetragen hätten. Sollte er in den Kosovo zurückkehren, werde er von der Polizei verhaftet, der Armee überstellt und an die Bürgerkriegsfront nach Bosnien-Herzegowina entsendet werden.)

Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei - so die belangte Behörde weiter - mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden, eine dagegen erhobene Berufung, in der "keinerlei wesentlichen Neuerungen hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe" vorgebracht worden seien, habe der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 22. Jänner 1996 abgewiesen.

Bei Stellung des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Jugoslawien habe der Beschwerdeführer die vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben aufrechterhalten und diesen nichts hinzugefügt. Auch in der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden seien "keine Neuerungen" hinsichtlich der schon vor den Asylbehörden angegebenen Fluchtgründe vorgebracht worden. In die Berufungsentscheidung würden daher die Aussagen des Beschwerdeführers vor den Asylbehörden "und die Berufungsvorbringen" miteinbezogen. Demnach sei als Fluchtgrund im Vordergrund gestanden, dass der Beschwerdeführer mehrere Einberufungsbefehle zur Ableistung des Militärdienstes erhalten hätte, denen er nicht Folge geleistet hätte. Für den 5. Juli 1994 wäre der Beschwerdeführer zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen worden, er vermute, weil er ihm vorgeschriebenen Kostenersatz für Nachforschungen im Zusammenhang mit seiner Wehrdienstverweigerung nicht beglichen hätte. Tatsächlich hätte er diese Strafe nicht angetreten.

Diesem Vorbringen sei zu erwidern, dass auch im Kosovo allgemeine Wehrpflicht herrsche, wobei nicht nach Ethnien differenziert werde. Außerdem habe die Bundesrepublik Jugoslawien 1993/1994 die rechtlichen Voraussetzungen für die Ableistung eines Zivildienstes geschaffen, im Juni 1993 die Todesstrafe abgeschafft, und sei ihre Armee gegenwärtig nicht in kriegerische Auseinandersetzungen involviert. Eine Strafdrohung wegen Wehrdienstverweigerung ziele nicht auf eine allfällige politische Ansicht eines Wehrdienstverweigerers und sei somit nicht als Bedrohung seiner Freiheit aus Gründen seiner politischen Ansichten im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zu werten, wenn sie sämtliche Staatsbürger in gleicher Form träfe. Die Einberufung zum Militärdienst bzw. die strafrechtliche Verfolgung wegen Desertion und Refraktion allein stelle in aller Regel keine Folter oder unmenschliche Strafe oder Behandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dar, wenn nicht zusätzlich bestimmte Umstände, wie z.B. exorbitant hohe unverhältnismäßige Bestrafung, hinzuträten.

Hinsichtlich der Einziehung zum Wehrdienst und hinsichtlich der Bestrafung (wegen Wehrdienstverweigerung) seien ethnische Differenzierungen zu Lasten von Kosovo-Albanern nicht bekannt. Bei Erhebungen (Anfrage an die österreichische Botschaft in Belgrad) habe sich gerade das Gegenteil herausgestellt; die höchste seit 1990 bekannt gewordene Bestrafung "wegen Wehrdienstentzug oder Desertion" habe für einen serbischen Volkszugehörigen auf 18 Monate gelautet, für einen albanischen Volkszugehörigen auf lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Darüber hinaus "dürfte es wirklich den Tatsachen entsprechen", dass auf die Einziehung von Kosovo-Albanern kein Wert gelegt werde. Soweit tatsächlich Einberufungen erfolgt seien, wären nach Informationen der deutschen Botschaft in Belgrad keinerlei Fälle bekannt, dass eingezogene Kosovo-Albaner zu besonders gefährlichen Einsätzen herangezogen, gefoltert, misshandelt oder gar ermordet werden würden. Die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Kosovo-Albaner erfolge nicht in der Absicht, sie tatsächlich dem Wehrdienst "zuzuführen", sondern um sie zum Verlassen des Landes zu bewegen und damit "die demokratische Balance" im Kosovo zugunsten der Serben zu verändern. Es könne in keiner Weise davon gesprochen werden, dass Kosovo-Albaner bezüglich der Einziehung zum Militärdienst oder bezüglich der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung ethnisch benachteiligt würden. Von daher sei es irrelevant, dass der Beschwerdeführer bereits fünfmal Einberufungsbefehle erhalten habe und dass ihm eine zweimonatige Bestrafung wegen Desertion oder sonstiger Umstände im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung drohe; es handle sich dabei keinesfalls um eine exorbitant hohe Bestrafung.

Was die Verabreichung von Injektionen und die Verwendung an den Bürgerkriegsfronten in Bosnien-Herzegowina anlange, so handle es sich lediglich um Behauptungen des Beschwerdeführers, die niemals für die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr ausreichen könnten. Darüber hinaus stünden diese Behauptungen in Widerspruch zum Erhebungsbericht der österreichischen Botschaft in Belgrad. Schließlich ermangle es diesem Vorbringen seit dem Friedensvertrag von Dayton an der geforderten Aktualität.

Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise manifestiert, in welcher Form und Intensität er im Fall seiner Abschiebung Gefahr liefe, nach § 37 Abs. 1 oder 2 FrG behandelt zu werden. Dass ein Deserteur oder "Refrakteur" "einer angemessenen Strafe" zugeführt werde, könne nicht als Verfolgung im Sinn der genannten Bestimmung angesehen werden. Auch in Österreich müsste mit einer Bestrafung gerechnet werden, wenn Einberufungsbefehlen nicht Folge geleistet werde. Darüber hinaus sei am 22. Juni 1996 ein Amnestiegesetz in Kraft getreten und schon in die Praxis umgesetzt worden. Inhaftierte Personen seien auf freien Fuß gesetzt worden, bereits anhängige Verfahren habe man eingestellt. Auch UNHCR habe in einer Aussendung vom 16. August 1996 festgestellt, dass Personen, die unter dieses Amnestiegesetz fallen, grundsätzlich keines internationalen Schutzes mehr bedürften. Schlussfolgernd ergebe sich, dass die fünf Einberufungen und eine allfällige Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung irrelevant seien. Dem Vorbringen hinsichtlich der Injektionen bei albanischen Volksgruppenzugehörigen werde die notwendige "Glaubhaftmachung" abgesprochen. Den Befürchtungen schließlich, in Bosnien-Herzegowina militärisch verwendet zu werden, sei infolge des Friedensabkommens von Dayton und der Präsenz internationaler Schutzstreitkräfte die Aktualität entzogen. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus unter das Amnestiegesetz fallen würde, verstärke bloß die Annahme, dass er in der Bundesrepublik Jugoslawien nicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift absah, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte für den Fall des Obsiegens Kostenzuspruch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. März 1999, Zl. 97/21/0371).

In der vorliegenden Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Dieser Beschwerde sei mit Beschluss vom 2. April 1996 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache liege noch nicht vor.

Diesen Ausführungen sei hinzugefügt, dass mittlerweile die ausstehende Entscheidung ergangen ist; mit Beschluss vom 13. Mai 1998, Zl. 96/01/0236, wurde die Beschwerde gemäß § 44 Abs. 3 AsylG zurückgewiesen, sodass das verwaltungsbehördliche Asylverfahren wieder offen ist. Weder daraus noch aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides die den Asylbescheid betreffende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig gewesen ist, lässt sich jedoch für den Beschwerdeführer etwas gewinnen. Beim Asylverfahren und beim Verfahren nach § 54 FrG handelt es sich nämlich um jeweils eigenständige Verfahren, die zueinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Es existiert auch keine Vorschrift, wonach die Fremdenpolizeibehörde mit ihrer Entscheidung im Verfahren nach § 54 FrG bis zur endgültigen Erledigung des Asylverfahrens zuwarten müsste.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass er oftmals Einberufungsbefehle erhalten habe, denen er nicht nachgekommen sei, ist ihm mit der belangten Behörde zu entgegnen, dass grundsätzlich weder die Einberufung zum Militärdienst noch eine Bestrafung wegen Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG unterfällt. Eine auf diese Umstände zurückzuführende Furcht vor Verfolgung wäre nur dann relevant, wenn die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgte oder aus solchen Gründen dem Fremden wegen der Verweigerung des Militärdienstes schärfere Sanktionen als anderen Staatsbürgern drohten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 95/21/0491) oder wenn mit der Todesstrafe oder einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe gerechnet werden müsste. In diesem Sinn hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwar vorgebracht, er kenne Fälle, wonach Angehörigen der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo während des Militärdienstes Injektionen verabreicht worden wären, die eine Beeinträchtigung des Geisteszustandes der Betroffenen bewirkt hätten. Diese Soldaten wären dann an die Bürgerkriegsfronten in Bosnien-Herzegowina entsandt worden; nach Rückkehr von der Front hätte man ihnen abermals Injektionen verabreicht, sodass bleibende geistige Schäden zurückgeblieben wären. Diesem Vorbringen hat die belangte Behörde allerdings unter Hinweis auf Berichte der österreichischen und der deutschen Botschaft in Belgrad die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof insoweit zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) kann diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang in seiner Beschwerde nur ganz allgemein von der "notorisch bekannt sein müssenden Situation im Kosovo, die in den Medien immer wieder dargestellt wird", spricht. Dass im Übrigen die Befürchtung, zu Kampfhandlungen in Bosnien-Herzegowina herangezogen zu werden, keinen aktuellen Hintergrund mehr hat, hat die belangte Behörde ebenfalls zutreffend dargestellt.

Über das für unglaubwürdig erachtete Vorbringen betreffend die Verabreichung von Injektionen hinaus hat der Beschwerdeführer bloß vorgebracht, er würde im Fall seiner Abschiebung dem Militär übergeben werden und liefe Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Dabei handelt es sich lediglich um ganz allgemein gehaltene Ausführungen, mit denen dem eingangs dargestellten Konkretisierungsgebot nicht einmal annähernd entsprochen wird. Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, dass die Bevölkerungsgruppe der Kosovo-Albaner ständig Repressionen ausgesetzt sei. Im Übrigen ist dem diesbezüglichen Vorbringen zu erwidern, dass von derartigen Repressionen außerhalb des Militärdienstes im Verwaltungsverfahren überhaupt keine Rede war.

Wenn in diesem Zusammenhang auf die derzeitige Lage im Kosovo Bezug genommen wird, wonach Verfolgungshandlungen gegen die Zivilbevölkerung gesetzt und Säuberungsaktionen durchgeführt würden (die Beschwerde wurde am 13. März 1998 verfasst), so wird damit übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung von Bescheiden auf ihre Rechtsmäßigkeit nach der zum Zeitpunkt ihrer Erlassung herrschenden Sach- und Rechtslage vorzunehmen hat. Ist es seit Erlassung des angefochtenen Bescheides zu einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gekommen, so könnte nunmehr ein Abänderungsantrag nach § 75 Abs. 5 Fremdengesetz 1997 gestellt werden, von welcher Möglichkeit der Beschwerdeführer im Übrigen ohnehin - wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich - Gebrauch gemacht hat.

Zusammenfassend ist daher nicht zu erkennen, dass dem bekämpften Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit anhaftet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998210154.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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