TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 L517 2183334-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L517 2183334-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 17.10.2017, OB:

XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen. Die Zusatzeintragung ist bis 30.09.2020 befristet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

10.08.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw. bB)

04.10.2017 - Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens / Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

17.10.2017 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung

06.11.2017 - Beschwerde der bP

15.12.2017 - Stellungnahme der Leitenden Ärztin der bB

18.12.2017 - Parteiengehör

11.01.2018 - Stellungnahme der bP und Befundnachreichung

18.01.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

25.04.2018, 08.06.2018 und 20.06.2018 - Befundvorlagen

27.08.2018 - Verbesserungsauftrag des BVwG

07.09.2018 - Befundvorlage

13.12.2018 - Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, NU 2020

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und seit 27.07.2017 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%.

Am 10.08.2017 stellte die bP den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).

Das am 04.10.2017 im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung erstellte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"Anamnese:

Es darf zum Teil auf Vorgutachten von 27.04. und 31.05.2017 verwiesen werden.

Aktuelle Situation:

Frau XXXX kommt pünktlich zum vereinbarten Termin.

Sie berichtet, dass sie mit der Einschätzung der 50%igen Behinderung durch Dr. XXXX und Dr. XXXX grundsätzlich zufrieden ist.

Sie berichtet, dass es bei der heutigen Untersuchung um Unzumutbarkeit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gehe.

Selbst besitze sie keinen Führerschein. Ihre Tochter und ihr Gatte würden sie zu den Terminen chauffieren.

Derzeitige Beschwerden:

Sie berichtet über Ängste und panikartige Zustände in den Menschenmengen. Dies sei langsam entstanden. Sie habe mit ca.16 Jahre noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können.

Sie berichtet, dass sie in ihrer beruflichen Tätigkeit als Bandagistin einiger Massen zurechtkäme, weil die Kunden einer nach dem anderen bedient werden können. Sobald sie 5 Personen in einen Raum habe, fühle sie sich gestresst und verliere die Konzentration. Sie berichtet in der fachärztlichen Betreuung in der Ordination Dr. XXXX, seit ca. 3-4 Monate, in aktuell 3-wöchigen Abständen zu sein, vorher sei sie in der Behandlung bei Exit sozial - Dr. XXXX und Dr. XXXX gewesen.

Eine sonstige Psychotherapie habe sie nicht, sie sei bisher nie in einer kognitiven Verhaltenstherapie gewesen.

Gegen Panikattacken würde sie Xanor nehmen, obwohl eine Benzodiazepin- Abhängigkeit vorliegt.

Sie berichtet täglich 1mg Xanor einzunehmen.

Die Panikattacken würde sie auch zu Hause oder bei Einkaufen bekommen. Bei bekannten schädlichen Alkoholgebrauch berichtet sie gestern auf Grund der Stimmungsverschlechterung Alkohol getrunken zu haben. Ansonsten würde sie durchschnittlich 1 Mal pro Woche Alkohol trinken, maximal 2 Flaschen Weißwein.

Sie berichtet über depressive Stimmung mit Weinerlichkeit, Antriebslosigkeit, Interesselosigkeit. Sie berichtet über Durchschlafstörung trotz regelmäßiger Medikation.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Xanor 1mg täglich, Trittico 150mg 1/3 bis 2/3 bei Schlafstörung.

Fachärztliche Betreuung in der Ordination Dr. XXXX (anscheinend auch Psychotherapie

dort).

Sozialanamnese:

Es darf zum Teil auf Vorgutachten verwiesen werden.

Aktuell ist Frau XXXX in einem Orthopädieladen in XXXX. Sie sei in der 2. ehe verheiratet

und lebe mit ihrem Mann in einer Eigentumswohnung in XXXX. Sie hat eine Tochter aus erster Ehe im Alter von 27 Jahren.

Kontakt ist täglich, da sie bei ihr im Geschäft angestellt ist.

Nikotin und Drogen werden negiert, Alkohol wird getrunken, auch in sehr großen Mengen,

Benzodiazepin Einnahme, aktuell 1mg Xanor täglich.

Medikamentenunverträglichkeiten werden verneint.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Fachärztliche Stellungnahme Dr. XXXX von 07.08.2017 mit Diagnose:

depressive Beschwerden, Schlafstörungen usw.

Untersuchungsbefund:

Status Psychicus:

Klares Bewusstsein, Orientierung unauffällig, Sensorium frei, Konzentration vermindert, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Halluzinationen, keine SMG, Stimmung

depressiv, negativ getönte Befindlichkeit, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit v.a. im negativen Skalenbereich vorhanden, Psychomotorik reduziert. Keine Selbst- oder Fremdgefährdung.

Gedankenkreisen. Berichtete Durchschlafstörung. Panikartige Zustände sowohl alleine daheim, als auch unter Menschenmengen, schädlicher Gebrauch von Alkohol, tägliche Benzodiazepin Einnahme.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Rezidivierende depressive Störung; Alkoholmissbrauch

2 Krampfadern mit Schwellneigung

3 Wirbelsäulenbeschwerden

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine

Übereinstimmung Pos. Nr. Diagnose und Grad der Behinderung aus Gutachten Dr. XXXX vom 27.04.2017.

[X] Nachuntersuchung 09/2020 weil eine Besserung durch Therapie möglich wäre.

Gutachterliche Stellungnahme:

Eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel liegt nach Erlasssammlungen 2012 nicht vor. Die Betroffene leidet seit Jahren an komplexen psychiatrischen Problematik: Rezidivierende depressive Störung, Schädlicher Gebrauch von Alkohol, Low dose Abhängigkeit der Benzodiazepine und eine Panikstörung. Laut Erlasssammlungen von 2012 sind diese psychiatrischen Erkrankungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmitteln nicht relevant. Anamnestisch ist eine Psychotherapie im Sinne kognitiver Verhaltenstherapie bisher nicht zur Verwendung gekommen."

Mit Bescheid vom 17.10.2017 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgewiesen. Angemerkt wurde, dass die Ausstellung des Parkausweises die Eintragung der Unzumutbarkeit voraussetze. Da die Voraussetzung für diese Eintragung nicht vorliege, bestehe kein Anspruch auf Ausstellung des Parkausweises.

Dagegen erhob die bP am 06.11.2017 Beschwerde und brachte eine psychiatrische Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 18.11.2017 zur Vorlage. Die daraufhin erfolgte Stellungnahme der Leitenden Ärztin der bB, welche der bP zur Kenntnis gebracht wurde, führte aus: "Sämtliche Gutachten und Stellungnahmen (Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX) wurden sorgfältig geprüft und für nachvollziehbar und schlüssig befunden. Es besteht keine Indikation für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel'.

Die bP reichte am 11.01.2018, zusammen mit einer Stellungnahme der bP, eine erneute psychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 04.01.2018 nach.

Nach Beschwerdevorlage am BVwG erfolgte am 25.04.2018 eine erneute Befundvorlage (psychiatrischer Befundbericht vom 28.02.2018 des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie), sowie am 08.06.2018 und 20.06.2018 die Vorlage weiterer Unterlagen: Verordnung betreffend Rollator vom 04.06.2018; Verordnung für eine Oberarmschiene (handschriftlich von "Unter" auf "Ober" umgebessert) vom 04.06.2018;

Kostenvoranschlag für einen Rollator 130 kg vom 06.06.2018;

fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Psychoanalytiker, Psychotherapeut vom 14.06.2018;

Kostenvoranschlag für Kompressionsstrümpfe Oberschenkel vom 16.02.2017; Kostenvoranschlag für eine Abduktionsorthese, der beschreibt, dass die bP eine Instabilität im Schultergelenk hat und seit 19.10.2017 dauerhaft in Behandlung sei, vom 06.06.2018; die Krankmeldung vom 07.06.2018 (arbeitsunfähig seit 19.10.2017)

Am 27.08.2018 erging der Verbesserungsauftrag an die bP, zu den vorgelegten Verordnungen und Kostenvoranschlägen Befunde beizubringen.

Die bP reichte am 07.09.2018 folgende Unterlagen nach: Krankmeldung vom 31.07.2018 (arbeitsunfähig seit 19.10.2017); Schilddrüsen-Befund vom 28.03.2017; die Verordnung betreffend Rollator vom 04.06.2018;

Erklärungen der Diagnosen, ein MRT der rechten Schulter vom 16.11.2017; der Kostenvoranschlag für eine Abduktionsorthese vom 06.06.2018; die Verordnung für eine Oberarmschiene vom 04.06.2018;

die fachärztliche Stellungnahme vom 14.06.2018; sowie die Psychiatrische Stellungnahme vom 04.01.2018.

Am 13.12.2018 erfolgte im Auftrag des BVwG die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie nach der Einschätzungsverordnung, welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

"...

Anamnese:

Seit Kindheit bestehen Angstzustände, die Kindheit sei nicht gerade "rosig" gewesen, sei als "falsches Geschlecht" auf die Welt gekommen, die Mutter sei sehr dominant gewesen.

Derzeitige Beschwerden:

Schlafstörungen trotz Medikation; Angstzustände, Panikzustände, insbesondere bei Menschenansammlungen, deshalb könne sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Sie arbeite im eigenen kleinen Geschäft, schaffe das, weil Kunden meist nur einzeln ihr Geschäft aufsuchen. Panikzustände derart im Vordergrund, dass sie zum Einkäufen kein Geschäft mehr aufsuchen könne. Bestelle derzeit "alles" übers Internet.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Sertralin 50 mg 1-0-0-0, Trittico ret 150 mg 0-0-0-1, Xanor 1 mg 1 -0-1 -0. Bedarfsweise Schmerzmitteleinnahme nach Schulterverletzung rechts im Sommer 2017.

Sozialanamnese:

Bandagistin, selbständig, geschieden, seit 24 Jahren wiederverheiratet, 1 Tochter, 27 Jahre alt aus erster Ehe, Tochter und jetziger Gatte arbeiten gemeinsam im eigenen Betreib.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Psychiatrische Stellungnahme Dr. XXXX (04.04.2018):

Insbesondere unter Menschenansammlungen in engen Räumen wie z.B. auch in öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es zu Herzrasen, Schweißausbrüchen und Schwindelzuständen. Außerdem traten in solchen Situationen gelegentlich auch dissoziative Anfälle auf, wobei sie das Bewusstsein verlor und gestürzt ist. Frequenz solcher Anfälle sehr unterschiedlich...

Diagnosen:

rezidivierend depressive Störung, Panikstörung mit Agoraphobie, dissoziative Anfälle

Fachärztliche Stellungnahme Dr. XXXX (14.06.2018): Pat. in laufender fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.

Diagnostisch bestehen bei der Patientin rezidivierende Depressionen und Panikattacken.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauffällig

Ernährungszustand:

regelrecht

Größe: 175 cm Gewicht: 79 kg Blutdruck: mitunter deutlich erhöht

Klinischer Status - Fachstatus:

Bewegungseinschränkung rechte Schulter, ansonsten altersgemäß unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

Status Psychicus:

deutlich depressiv, ängstlich, weinerlich, depressive Facies, SMGs negiert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, "reiche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Chronifizierte depressive Störung mit Angst- und Panikzuständen sowie dissoziativen Anfällen Pos. Nr. 03.06.02 GdB 50%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Aufgrund der ausgeprägten depressiven Störung Einschätzung mit 50 v. H. gerechtfertigt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten Dr. XXXX vom 27.04.2017 im Wesentlichen unverändert.

[X] Nachuntersuchung 2020, Begründung: grundsätzlich Besserung des derzeitigen Zustandsbildes unter Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung möglich.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Untersuchte kann aufgrund der bestehenden Angst- und Panikstörung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen; laufende psychotherapeutische Behandlung hat bisher zu keiner Besserung des Beschwerdebildes geführt.

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

eventuell Auftreten dissoziativer Anfälle.

..."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das psychiatrische Sachverständigengutachten, welches im Auftrag des BVwG eingeholt wurde, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP vorgebrachten Leiden sowie die beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung - insbesondere in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - umfassend dargelegt, sowie die daraus resultierende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erörtert und schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Die Frage der Auswirkung der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten folgendermaßen dargelegt: "Untersuchte kann aufgrund der bestehenden Angst- und Panikstörung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen; laufende psychotherapeutische Behandlung hat bisher zu keiner Besserung des Beschwerdebildes geführt."

Das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 13.12.2018 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung durch den Gutachter ist dessen Einschätzung folgend von der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, mit einer Befristung der Zusatzeintragung bis 30.09.2020, weshalb der Beschwerde stattzugeben war.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

-

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

-

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

-

Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

-

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;

k) Träger/Trägerin einer Orthese ist;

l) Träger/Trägerin einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

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Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;

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Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;

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bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

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Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

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Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

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schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen geprüften Assistenzhund besitzt;

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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