TE Bvwg Beschluss 2019/2/25 L503 2106785-1

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

ASVG §113
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L503 2106785-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der aufgelösten XXXX (Gesamtrechtsnachfolgerin: XXXX ), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek und Mag. Thomas Hölber, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.02.2015, GZ.:

XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2015, GZ.: XXXX , beschlossen:

A.) Die Beschwerde wird mangels Rechts- und Handlungsfähigkeit der XXXX und mangels Vorliegen eines Bescheides zurückgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit an die S. I. KG gerichtetem Bescheid vom 4.2.2015 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass die S. I. KG verpflichtet sei, aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von €

1.800 umgehend an die SGKK zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 8.4.2014 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheids dar.

Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Kontrolle am 23.1.2014 in der Schischule F. sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden, dass die S. I. KG als Dienstgeber hinsichtlich der Beschäftigung von S. M. und K. W. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.

In der Zustellverfügung wurde die S. I. KG angeführt und wurde der Bescheid laut im Akt befindlichen Zustellnachweis von Frau S. I. am 6.2.2015 persönlich entgegengenommen.

2. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 5.3.2015 erhob die S. I. KG fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 4.2.2015.

Darin wurde eingangs ausgeführt, der angefochtene Bescheid richte sich "gegen die falsche Rechtsperson". Frau S. I. sei persönlich haftende Gesellschafterin und ihr Vater S. R. Kommanditist der S. I. KG gewesen. Herr S. R. sei bedauerlicherweise am 24.10.2013 völlig unerwartet, plötzlich verstorben. Aufgrund des Ablebens des einzigen Kommanditisten sei die S. I. KG mit dessen Todeszeitpunkt erloschen; Frau S. I. führe seither das Unternehmen als Einzelunternehmen weiter. Der von der SGKK angeführte Bescheidadressat sei somit rechtlich nicht mehr existent, sodass bereits aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid "aufzuheben" sei. Beigelegt wurde der Gesellschaftsvertrag vom 19.9.2002, aus dem hervorgeht, dass Frau S. I. die Stellung der persönlich haftendenden Gesellschafterin und Herrn S. R. (ihrem Vater) die Stellung eines nicht mittätigen Kommanditisten zukomme; beide Gesellschafter seien zu je 50% am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

In eventu wurden entsprechende inhaltliche Ausführungen getätigt; so wurde insbesondere auf die schwierige Situation der BF hingewiesen, die sich nach dem plötzlichen Tod ihres Vaters - der den Schischulbetrieb maßgeblich geleitet habe - für die BF, die noch dazu zwei Kleinkinder zu versorgen gehabt habe, ergeben habe. Aus diesem Grunde hätten ihr manchmal Frau S. M. (ihre Mutter) und Herr K. W. (der beste Freund der Familie) uneigennützig und unentgeltlich "geholfen".

3. Mit Bescheid vom 16.3.2015, (diesmal) adressiert an Frau I. S. (vertreten durch ihre Rechtsvertreter), änderte die SGKK den Bescheid vom 14.2.2015 dahingehend ab, dass der zu entrichtende Beitragszuschlag lediglich € 1.300 betrage.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Beschwerde unter anderem vorgebracht werde, dass die S. I. KG mit dem Tod des Kommanditisten, Herrn S. R., per 24.10.2013 aufgelöst wurde, "weshalb die Einspruchsvorentscheidung nunmehr an Frau S. I. als Dienstgeberin adressiert" sei.

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass der Ausgangsbescheid die Beschäftigung von Frau S. M. betreffend offensichtlich unter unrichtigen Voraussetzungen ergangen sei. Die unentgeltliche Tätigkeit von Frau S. M. - der Mutter von Frau S. I. - sei nämlich im Rahmen der familienhaften Mitarbeit erfolgt und unterliege nicht der Bestimmung des § 4 Abs 2 ASVG. Der Beitragszuschlag sei daher entsprechend zu reduzieren.

4. Mit Schriftsatz vom 1.4.2015 stellte die S. I. KG durch ihren Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde auf eine - dem Vorlageantrag beigelegte - Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19.3.2015 verwiesen, mit der ein Straferkenntnis im Hinblick auf die Bestrafung von Frau S. I. wegen Übertretung des ASVG anlässlich der Beschäftigung von Frau S.

M. und Herrn K. W. aufgehoben wurde, zumal es sich hierbei lediglich um familiäre Hilfs-, Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst gehandelt habe. Beantragt wurde, vor diesem Hintergrund den bekämpften Bescheid zur Gänze aufzuheben.

5. Am 27.4.2015 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und führte in diesem Zusammenhang - näher begründet - aus, dass hier nach Ansicht der SGKK dennoch keine familiären Hilfs-, Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste vorliegen würden. Eine entsprechende Bindung der SGKK an den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens bestehe nicht. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vollinhaltlich bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die S. I. KG hatte laut Gesellschaftsvertrag vom 19.9.2002 lediglich zwei Gesellschafter mit einer Beteiligung von jeweils 50%:

Die Komplementärin S. I. einerseits und den Kommanditisten, Herrn S. R. (den Vater von S. I.), andererseits.

1.2. Am 24.10.2013 verstarb der Kommanditist, Herr S. R.

1.3. Der Ausgangsbescheid der SGKK vom 4.2.2015 war an die S. I. KG gerichtet; es wurde darin ausgesprochen, dass die S. I. KG Meldepflichtverletzungen begangen und folglich einen Beitragszuschlag zu entrichten habe.

1.4. Mit Eingabe an das LG Salzburg (Firmenbuch), eingelangt am 30.6.2015, teilten S. I. und ihre Mutter S. M. mit, dass der Kommanditist S. R. am 24.10.2013 verstorben ist; der Nachlass sei mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss vom 5.5.2015 S. I. zu 2/3 und S. M. zu 1/3 eingeantwortet worden. S. I. verbleibe als einzige Gesellschafterin und es werde erklärt, dass die Gesellschaft gem. § 142 UGB erlischt und dass das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf S. I. übergeht; diese führe das Unternehmen in Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens fort. Es werde die Bewilligung einer Eintragung beantragt, wonach die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen sei.

Daraufhin wurde am 8.7.2015 eine Eintragung im Firmenbuch vorgenommen, wonach eine "Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB" durch S. I. vorliege; die Gesellschaft sei aufgelöst und gelöscht; es erfolge eine Fortführung als nicht protokolliertes Unternehmen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar und unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und einer ergänzenden Einsichtnahme in das Firmenbuch samt Urkundensammlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechts- und Handlungsfähigkeit der S. I. KG und mangels Vorliegen eines Bescheides

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Einschlägige Bestimmung im UGB:

Übergang des Gesellschaftsvermögens

§ 142. (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, die S. I. KG als Rechtsperson sei mit dem Todeszeitpunkt von S. R. (dem "vorletzten" Gesellschafter und einzigen Kommanditisten) erloschen, sodass der Bescheidadressat "rechtlich nicht mehr existent" gewesen sei. Diesem Einwand ist im Ergebnis zu folgen:

Zunächst wird nicht verkannt, dass nach herrschender Auffassung das Ende der Rechtsfähigkeit einer Personengesellschaft grundsätzlich das kumulative Vorliegen der Vermögenslosigkeit und der Löschung im Firmenbuch voraussetzt (vgl. dazu etwa Schmidt, Die vermögenslose Personengesellschaft im Prozess - Reflexionen zur Lehre vom Doppeltatbestand und zu OGH 25. 9. 2015, 6 Ob 136/15s, Festheft für Heinz Krejci zum 75. Geburtstag, GesRZ 2016, 142). Solange folglich eine Personengesellschaft noch im Firmenbuch eingetragen ist (oder noch über Vermögen verfügt), ist sie dem Grunde nach auch rechtsfähig und kann Bescheidadressat sein.

Dieser Grundsatz kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung aber dann nicht zum Tragen, wenn es - wie gegenständlich - zu einer ex-lege-Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB kommt. § 142 Abs 1 UGB lautet nämlich wie folgt: "Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über"; siehe dazu etwa VwGH vom 30.5.1994, Zl. 89/16/0019:

"Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Kommanditgesellschaft mit dem Tod des Komplementärs JH aufgelöst und damit voll beendet bzw erloschen ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, führt die Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nur zur Beendigung der zweckgerichteten, werbenden Tätigkeit. Die Gesellschaft geht mit Auflösung nicht unter, sondern verwandelt sich in eine Abwicklungsgesellschaft (Liquidationsgesellschaft). Während des Liquidationszeitraumes bleibt die Gesellschaft weiterhin parteifähig und wird weder ihre Identität noch ihr im Gesamthandeigentum der Gesellschafter befindliches Vermögen beeinträchtigt. [...] Die eben dargestellten Grundsätze gelten beispielsweise dann nicht, wenn bei einer aus zwei Personen bestehenden Personengesellschaft des Handelsrechtes im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters der verbleibende Gesellschafter von seinem Recht auf Übernahme des Unternehmens - sei es durch Gesetz oder Vertrag - Gebrauch macht (vgl § 142 HGB). In diesem Fall geht das Gesamthandeigentum der Gesellschaft ohne Liquidation in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über."

Ähnlich äußert sich auch der OGH zu der hier durchaus vergleichbaren Konstellation des Todes des einzigen Komplementärs: "Der Vorgang der Anwachsung vollzieht sich mit dem Ableben des Gesellschafters ipso iure, ohne dass es eines Verfügungsgeschäftes bedarf [...]. Verstirbt der vorletzte Gesellschafter, führt dies nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern - analog § 142 HGB - gleichzeitig zu deren Beendigung unter Ausschluss der Liquidation. [...] Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass die KG mit dem Tod des Komplementärs nicht etwa nur aufgelöst worden und (mit dem ruhenden Nachlass als Liquidationsgesellschafter) in das Liquidationsstadium eingetreten ist [...], sondern dass sie zu bestehen aufgehört hat" (OGH 2.3.2006, Zl. 2 Ob202/05b).

Die herrschende Lehre und Rechtsprechung gehen nun in diesem Sinne davon aus, dass die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB - und somit der Verlust der Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft - auch unabhängig von einer Eintragung im Firmenbuch eintritt, vgl. Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 142 Rz 7: "Ist der vorletzte Gesellschafter ausgeschieden, aber noch nicht aus dem Firmenbuch gelöscht, so besteht die Gesellschaft nicht mehr fort."

Siehe in diesem Sinne etwa auch Zib/Dellinger, Unternehmensgesetzbuch, 1. Aufl. 2016, Rz 19 zu § 142 UGB: "Die Rechtsfolgen des § 142 treten unabhängig von einer Eintragung des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters bzw der Vollbeendigung der Gesellschaft in das Firmenbuch ein. Solange die Eintragung des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters bzw der Vollbeendigung in das Firmenbuch unterbleibt, wirkt der Schutz des § 15 gegenüber Dritten".

3.3.2. Im konkreten Fall wurde die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB durch S. I. - und somit die Löschung der KG - erst am 8.7.2015 in das Firmenbuch eingetragen. Der dargestellten Lehre und Rechtsprechung zufolge ändert dies aber nichts an dem Umstand, dass die KG bereits mit dem Tod des "vorletzten" Gesellschafters, des Kommanditisten S. R., zu bestehen aufgehört hat und somit insofern auch kein tauglicher Bescheidadressat sein konnte.

3.3.3. Nur der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass der Aktenlage zufolge Frau S. I. der einzigen weiteren Erbin gegenüber - nämlich ihrer Mutter S. M. - bereits unmittelbar nach dem Tod von S. R. hinreichend zur Kenntnis gebracht hat, dass sie die vormalige KG (im Sinne von § 142 UGB) weiterführt, wobei in diesem Sinne auch aus der Aktenlage klar hervorgeht, dass ihr ihre Mutter zu eben diesem Zwecke nach dem Tod von S. R. "geholfen" hat. An einer entsprechenden Fortführungserklärung - die im Fall des Todes des letzten Gesellschafters an den Nachlassverwalter bzw. die Erben zu richten ist (vgl. Leupold in U.Torggler, UGB2 (2016) § 142 Rz 4) - kann gegenständlich nicht gezweifelt werden.

3.3.4. Nicht verkannt wird schließlich, dass die Gesamtrechtsnachfolge entsprechende prozessrechtliche Konsequenzen hat; so kann aus einem Titel gegen die Gesellschaft gegen den Übernehmer vollstreckt werden und sind zum Übernahmezeitpunkt anhängige Aktiv- oder Passivprozesse der Gesellschaft fortzuführen (vgl. Koppensteiner/Auer in Straube/ Ratka/Rauter, UGB I4 § 142 Rz 9). Im konkreten Fall geht es aber nicht um einen Übergang von Verbindlichkeiten oder Verfahren der S. I. KG auf Frau S. I.:

Vielmehr wird der S. I. KG mit dem bekämpften Bescheid vom 4.2.2015 zur Last gelegt, sie (die KG) habe als Dienstgeberin diverse Meldeverstöße begangen und werde sie (die KG) folglich verpflichtet, einen Beitragszuschlag zu entrichten. Allerdings konnte die KG mangels rechtlicher Existenz seinerzeit keinen Meldeverstoß begehen und stellte die KG mangels rechtlicher Existenz auch keinen tauglichen Bescheidadressaten dar.

3.3.5. Mangelt es dem Adressaten eines Bescheides an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkung entfaltet. In einem Einparteienverfahren ist ein solcher "Bescheid" absolut nichtig (vgl. dazu die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 9 Rz 5.)

Der S. I. KG mangelte es aufgrund ihrer Beendigung und der Universalrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB - wie dargestellt - sowohl im Zeitpunkt der inkriminierten Meldepflichtverletzungen, als auch im Zeitpunkt der Zustellung des "Bescheids" vom 4.2.2015 an der Rechts- und Parteifähigkeit. Daher ist der "Bescheid" vom 4.2.2015 absolut nichtig. Darüber hinaus war die S. I. KG mangels Rechts- und Parteifähigkeit auch nicht zur Einbringung der Beschwerde legitimiert.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen, und nicht etwa, wie in der Beschwerde ausgeführt, der "rechtlich nicht existente" Bescheid "aufzuheben", zumal eben gar kein Bescheid existiert, der aufgehoben werden könnte.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass vor diesem Hintergrund auch die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 16.3.2015 keinen Bestand haben kann, wobei dies seitens des BVwG nicht eigens im Spruch zum Ausdruck zu bringen war: Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde - wie dargestellt - über eine unzulässige Beschwerde in der Sache entschieden, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdevorentscheidung dann tatsächlich an Frau I. S. gerichtet war, zumal es gegenständlich darauf ankommt, dass (rechtlich betrachtet) kein Ausgangsbescheid (und somit keine zulässige Beschwerde) existiert, den (bzw. die) betreffend eine Beschwerdevorentscheidung hätte erlassen werden dürfen. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 mit Hinweis auf VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/10/0068).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 UGB im Fall des Todes des vorletzten Gesellschafters einer KG und betreffend die Auswirkungen auf die Rechtsfähigkeit der KG besteht, wie dargestellt, eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Nichtbescheid, Parteifähigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2106785.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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