TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W137 2215024-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W137 2215024-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2019, Zl. 1105463009/190161707, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 15.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 15.02.2019 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Am 14.02.2016 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 06.10.2017 sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan verbunden.

2. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.11.2018, W210 2177419-1/21E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vollständig) abgewiesen. Dabei wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer folgende Feststellungen getroffen:

"Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam zugehörig. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer spricht Dari und Farsi muttersprachlich.

Der Beschwerdeführer übersiedelte im Kleinkindalter gemeinsam mit seiner Familie in den Iran, wo er aufwuchs und vier bis fünf Jahre lang einen Alphabetisierungskurs in einer Schule besuchte. Er kann lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran seit seinem 12. Lebensjahr in einer Schuhfabrik als Schuhmacher.

Im Herbst 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben, wo er sich rund ein Monat in Kabul aufhielt, bevor er Afghanistan Ende 2015 neuerlich verließ und schlepperunterstützt nach Europa reiste. Am 14.02.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Afghanistan. Der Großteil seiner Familie lebt nach wie vor im Iran.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er besucht seit der Einreise in das Bundesgebiet ehrenamtliche Deutschkurse, eine Sprachprüfung legte er bislang nicht ab. Der Beschwerdeführer absolvierte einen Erste-Hilfe-Grundkurs und engagierte sich bei Veranstaltungen in seiner Gemeinde. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer mit seinen Freunden Fußball oder Volleyball, geht Schwimmen oder Radfahren.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.06.2018 zu XXXX wegen § 27 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, benötigt keine Medikamente und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung."

3. Am 29.11.2018 wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat (HRZ) für Afghanistan beantragt.

Am 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Abwesenheit von der Betreuungsstelle (in Niederösterreich) abgemeldet. Am 14.02.2019 wurde der Beschwerdeführer in Wien im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in einem öffentlichen Park festgenommen.

Am 15.02.2019 wurde ihm die schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 13.03.2019 ausgefolgt. Bei einer anschließenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Seit 12.12.2018 lebe er "auf der Straße" und habe keine Unterkunft. Er habe keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat.

4. Mit Bescheid vom 15.02.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht sei. Er verfüge weder über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Zudem sei er wegen eines Suchtmitteldeliktes strafrechtlich verurteilt und es sei die HRZ-Ausstellung bereits zugesagt worden. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig, zumal die Abschiebung binnen eines Monats geplant sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.

5. Am 22.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 18.02.2019) ein, wobei der Beschwerdeführer jene Organisation erneut bevollmächtigte, die ihn schon im Asylverfahren vertreten hatte. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die unterstellte Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. Insbesondere stelle eine Straffälligkeit kein gesetzliches Indiz für Fluchtgefahr dar. Überdies könne der Beschwerdeführer bei zwei (namentlich genannten) Personen in Dornbirn wohnen und wäre dort jederzeit greifbar. Auch einem gelinderen Mittel würde er Folge leisten; dies sei aber nicht geprüft worden.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Ladung des potenziellen Unterkunftgebers als Zeugen durchzuführen; b) auszusprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen inklusive der Eingabegebühr aufzuerlegen.

6. Am 26.02.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und die bevorstehende Abschiebung.

Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Seit Dezember 2018 besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezogen auf Gambia) gegen den Beschwerdeführer. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde (bisher) nicht vor den Höchstgerichten angefochten. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert; er ging nie einer legalen Beschäftigung nach und ist faktisch mittellos. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär, noch sozial oder beruflich integriert. Er verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Glaubhaft ist, dass ihm die in der Beschwerde namentlich genannten Personen - anerkannte Flüchtlinge aus dem Iran - eine vorübergehende Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen würden. Eine enge Beziehung zu diesen Personen hat jedoch nie bestanden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer zwischen Mitte Dezember 2018 und Februar 2019 die Obdachlosigkeit in Wien einer Unterkunftnahme bei diesen Personen in Dornbirn (Vorarlberg) vorgezogen.

Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen Monaten - seit 12.12.2018, bis zu seiner Festnahme am 14.02.2019 - seinen (rechtswidrigen) Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortgesetzt. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich den Behörden entzieht und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt.

Der Beschwerdeführer wurde nach Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Asylverfahren von seinem damaligen wie gegenwärtigen bevollmächtigten Vertreter umfassend von den Rechtsfolgen dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Auf die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde verzichtet.

Dem Bundesamt liegt die Zusage Afghanistans zur Erteilung eines Heimreisezertifikats vor. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist bereits für den 13.03.2019 geplant.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinerlei Barmittel. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1105463009/190161707 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2177419-1 (Asylverfahren). Die Feststellungen betreffend das abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Sie sind überdies unstrittig. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ist evident und ebenfalls unstrittig.

1.2. Familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer im Asylverfahren nie behauptet und sind der Beschwerde auch nicht zu entnehmen. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer weder über eine gesicherte Existenz noch eine gesicherte Unterkunft verfüge, wurde in der Beschwerde nicht widersprochen. Aus einer rezenten ZMR-Abfrage ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft rund zwei Monate lang über keine Meldeadresse verfügte.

Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise fast ausschließlich von staatlichen Zuwendungen lebt, nie einer legalen Beschäftigung nachging und über keine hinreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Hinweise für eine substanzielle soziale Integration sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Glaubhaft ist, dass die in der gegenständlichen Beschwerde namentlich genannten Personen, zwei anerkannte Flüchtlinge aus dem Iran, dem Beschwerdeführer eine vorübergehende Wohnmöglichkeit einräumen würden. Eine (allenfalls mündlich zugesicherte) bloße Wohnmöglichkeit erfüllt aber noch nicht das Kriterium einer gesicherten Unterkunft - anders als etwa ein abgeschlossener (Unter-)Mietvertrag. Das Fehlen einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Personen ergibt sich schon aus der Tatsache, dass diese bereits seit 2012 in Österreich leben und seither ausschließlich in Vorarlberg gemeldet sind. Der Beschwerdeführer reiste hingegen erst 2016 ins Bundesgebiet ein und war bisher ausschließlich in Wien und Niederösterreich gemeldet. Allein diese Distanz schließt ein effektives besonderes Naheverhältnis aus - wobei ein solches nicht einmal in der gegenständlichen Beschwerde behauptet worden ist. Zudem ist aufgrund der räumlichen Distanz aus logistischen wie finanziellen Gründen auszuschließen, dass der Beschwerdeführer seine im Rahmen des Asylverfahrens angegebenen sozialen Aktivitäten (Tätigkeiten bei Veranstaltungen in der Wohnsitzgemeinde, Fußball oder Volleyball mit Freunden, Schwimmen und Radfahren) in einem auch nur ansatzweise nennenswerten Umfang in Vorarlberg ausgeübt hat. Auch dies wurde im Übrigen nie behauptet.

Unstrittig hat sich der Beschwerdeführer auch nach dem Verlassen der Grundversorgungsunterkunft im Dezember 2019 nicht nach Vorarlberg begeben, sondern nach Wien. Schließlich hat er bei seiner Einvernahme am 15.02.2019 auch das Bestehen einer Unterkunft ausdrücklich verneint und die erstmalig in der Beschwerde namhaft gemachten Personen mit keinem Wort erwähnt.

Aus diesen Umständen ergibt sich die hohe Wahrscheinlichkeit eines erneuten Untertauchens des Beschwerdeführers.

1.3. Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren von der ARGE-Rechtsberatung, die auch als von der Republik Österreich beigestellter Rechtsberater in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren agiert, vertreten worden ist. Aufgrund dieser Expertise des Vertreters muss ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Asylverfahren deren Rechtsfolgen (inklusive der möglichen Abschiebung nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise) nicht hinreichend deutlich kommuniziert worden wären. Zudem wurde bisher auch kein Versuch unternommen, die diesbezügliche Entscheidung höchstgerichtlich zu bekämpfen. Dies ist im diesbezüglichen Gerichtsakt ersichtlich.

1.4. Der geplante Abschiebetermin ergibt sich aus der Aktenlage und wurde dem Beschwerdeführer auch bereits nachweislich bekannt gegeben. Zudem gab das Bundesamt bekannt, dass die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorliegt. Zweifel an der grundsätzlichen Möglichkeit der Überstellung am 13.03.2019 wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht geäußert.

1.5. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft). Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 15.02.2019:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Afghanistan vor.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Aufenthalt im Verborgenen nach rechtskräftiger Entscheidung im Asylverfahren und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1 und 3 konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Ziffer 1 ist durch das unbestrittene Untertauchen ab Mitte Dezember 2018 zweifelsfrei belegt. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich überwiegend amtlich gemeldet war, ändert nichts an der Relevanz des Aufenthalts im Verborgenen in den drei Monaten vor Anordnung der Schubhaft. Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurden im Übrigen in der Beschwerde vom 22.02.2019 nicht aufgezeigt, sondern lediglich pauschal behauptet. Dass die festgestellte Fluchtgefahr überwiegend auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers gestützt wäre, entspricht schlicht nicht den Tatsachen.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel verfügt.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer zuletzt im Verborgenen gelebt hat. Die erstmalig in der Beschwerde angeführten potenziellen Unterkunftgeber waren im Übrigen gegenüber der Behörde vor Anordnung der Schubhaft nicht genannt worden.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer hat sich in Kenntnis einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuletzt bewusst den Behörden entzogen. Er hat sich damit als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Deshalb kommt ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Vielmehr wurde ihm unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft bereits der Abschiebetermin (binnen eines Monats) mitgeteilt. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 15.02.2019 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch neuerliches Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem abermaligen Untertauchen abhalten sollte. Die gering ausgeprägten sozialen Anknüpfungspunkte - etwa die in der Beschwerde als Unterkunftgeber namhaft gemachten Personen - im Bundesgebiet können daran ebenfalls nichts ändern.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings überwiegend nicht gegeben. Insofern wäre selbst bei Annahme eines gesicherten Wohnraumes keine Änderung in der Gesamtbeurteilung gegeben.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.

4.4. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Abschiebung binnen weniger Wochen erfolgen kann. Der vorgesehene Termin für die Charter-Abschiebung ist der 13.03.2019 und es ist nicht ersichtlich, warum diese nicht stattfinden können sollte. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer erfolgen kann.

4.5. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus wird - abgesehen von der seitens des Gerichts ohnehin nicht grundlegend angezweifelten Möglichkeit einer Unterkunft in Dornbirn - in der Beschwerde nicht dargelegt, welches Sachverhaltselement einer Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Der vorgebrachten Bereitschaft der Einhaltung eines allfälligen gelinderen Mittels stehen das Vorverhalten des Beschwerdeführers und die bereits in knapp drei Wochen terminisierte Charter-Abschiebung entgegen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Eingabegebühr von der Ersatzfähigkeit gemäß § 35 VwGVG nicht erfasst ist. Ihr Ersatz ist somit auch bei (vollständigem) Obsiegen nicht vorgesehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.5. verwiesen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Kostenersatz, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2215024.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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