TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/1 W154 2211815-3

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Veröffentlicht am 01.03.2019
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Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W154 2211815-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten alias Algerien, gegen die weitere Anhaltung aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zl: IFA-1098089308/VZ:180846796 zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste spätestens am 04.12.2015 illegal in Österreich ein und stellte am 05.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 18.07.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, sowie einer subsidiären Schutzberechtigung abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung mit zulässiger Abschiebung ins Herkunftsland getroffen. Der Bescheid erwuchs am 04.08.2016 in Rechtskraft.

1.3. In der Folge reiste der BF illegal nach Deutschland aus und wurde am 20.02.2017 nach Österreich rücküberstellt und festgenommen. Vom 20.02.2017 bis zum 28.03.2017 befand sich der BF in Schubhaft. Da damals kein Heimreisezertifikat für Algerien erlangt werden konnte, musste der BF aus der Schubhaft entlassen werden.

1.4. Der BF wurde bisher insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt und wiederholt in Strafhaft genommen. Seit seiner Entlassung aus der letzten Haftstrafe am 12.10.2017 verfügt der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland.

1.5. Am 06.09.2018 wurde der BF festgenommen, in ein Anhaltezentrum überstellt und fremdenrechtlich einvernommen. Dabei gab dieser eine neue Identität an und behauptete, algerischer Staatsangehöriger zu sein.

1.6. Mit gegenständlichem Schubhaftbescheid vom 07.09.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei unrechtmäßig in Österreich und bestehe seine Person betreffend eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei bisher mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und verfüge über keinen Wohnsitz im Inland. Er habe gegen das Meldegesetz und auch gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen und sei unrechtmäßig nach Deutschland weitergereist. Darüber hinaus habe er keine Familienangehörigen und sei weder beruflich, noch sozial in Österreich verankert. Über Geld zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verfüge er nur nach illegalem Verkauf von Rauschmittel und sei er nicht ausreisewillig.

Die Behörde gehe daher von vorliegendem Sicherungsbedarf aus und sei die Verhängung der Schubhaft im Sinne der bescheidmäßigen Ausführungen auch verhältnismäßig. Eine allfällige Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht ausreichend geeignet, die notwendige Außerlandesbringung des BF zu sichern. Die verhängte Schubhaft sei daher rechtskonform.

1.7. Am 13.09.2018 wurde der BF vor die ägyptische Botschaft vorgeführt. Ergebnis der Vorführung war, dass es sich beim BF um keinen Ägypter handelt, sondern dass dieser vermutlich ein Algerier sei.

1.8. Am 18.09.2018 fand sohin eine neuerliche Vorführung vor die algerische Botschaft statt, mit dem Ergebnis, dass der BF wahrscheinlich als Algerier zu identifizieren ist, jedoch zur näheren Prüfung durch die algerischen Behörden in Algerien noch vier bis fünf Monate benötigt werden.

Der BF befand sich vom 18.10. bis 20.10.2018 im Hungerstreik.

Am 07.12.2018 beschimpfte der BF eine Beamtin des Polizeianhaltezentrums und wurde sohin die Verlegung seiner Person in den Einzelzellentrakt angeordnet.

1.9. Am 27.12.2018 und am 23.01.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019, W171 2211815-1/2E, und vom 28.01.2019, W197 2211815-2/2E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidungen verhältnismäßig ist.

1.10. Am 25.02.2019 erfolgte neuerlich eine Aktenvorlage seitens des Bundesamtes zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG im Spruch bezeichneten BF betreffend.

Anlässlich der Aktenvorlage gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es einleitend den bisherigen Verfahrensgang darstellte und des Weiteren ausführte, dass am 22.02.2019 neuerlich bei der algerischen Botschaft hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert worden sei. Weiters betonte es, dass aus do. Sicht die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ins Herkunftsland nach wie vor als notwendig und verhältnismäßig erachtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF befindet sich seit 07.09.2018 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) ist am 07.01.2019 abgelaufen und es wurde die weitere Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsgrenze hinaus seitens des Gerichts für rechtmäßig erklärt. Bei der darauffolgenden weiteren Verlängerung der Schubhaft (nach 4-Wochen) hat das Gericht nach Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung ausgesprochen.

Der der laufenden Haft zugrundeliegende Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Die rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellte, hat nach wie vor Durchsetzbarkeit.

Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet und fortgeführt. Es ist von einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszugehen.

Die Haftfähigkeit des BF ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.

Der BF hat in der Vergangenheit mehrmals gegen verwaltungsrechtliche Verbote verstoßen und hat seinen illegalen Aufenthalt prolongiert. Er war für die Behörden lange Zeit nicht greifbar und konnte bisher nicht Außerlandes gebracht werden. Er ist bisher in Österreich bereits drei Mal zu Haftstrafen verurteilt worden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl.en 2211815-1 und 2211815-2, die Haftprüfung des BF betreffend.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Aufgrund der falschen Identität und seines bisherigen Verhaltens trägt der BF die alleinige Verantwortung für die Dauer der Schubhaft.

Der Beschwerdeführer wurde bereits der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt und wurde eine nähere Prüfung der Identität im Herkunftsland eingeleitet. Derartige Überprüfungen dauern nach den glaubwürdigen und sich mit dem Amtswissen deckenden behördlichen Angaben in der Regel etwa vier bis fünf Monate. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer wesentlichen, durch die Behörde zu vertretenden, Verzögerung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF kommen könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in den kommenden Wochen erfolgen wird, da die Überprüfung der Identität des BF bereits seit Anfang September 2018 in Gang ist. Die Behörde hat dargetan, dass sie sich im vorliegenden Fall laufend um die Erlangung eines HRZ von den algerischen Vertretungsbehörden bemüht und auf Grund der bisherigen guten Erfahrungen zu erwarten ist, dass ein solches auch ausgestellt wird.

Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der straffällige BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen. Die Behörde ist daher zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem, erheblichem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigt.

Der BF ist nach wie vor haftfähig, Gegenteiliges hat sich im Verfahren bislang nicht ergeben. Die Schubhaft ist im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat eine allfällige Unverhältnismäßigkeit auch, etwa in einer weiteren Schubhaftbeschwerde, nicht vorgebracht. Der BF hat insbesondere keine Umstände vorgebracht, dass die Dauer der Haft für ihn eine besondere Unbill darstellen würde, solche können auch nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf die Vorerkenntnisse zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund unveränderter Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben werden.

Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers - siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen - mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil

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1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

vorliegt,

3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen

oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z. 1 verwirklicht - das Heimreisezertifikat für den BF steht noch aus.

Auch unter diesem Aspekt, dass immer noch von der Realisierbarkeit der Abschiebung auszugehen ist, erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.

In diesem Zusammenhang ist auch die mehrfache Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Abs. 2a FPG anzuwenden:

"(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren (immer noch) zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.4. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2211815.3.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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