Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
ASVG §343Spruch
W217 2198463-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und OMR Dr. Günther RIEFLER, Mag. Thomas VILINSKY, Prim. Dr. Ewald NIEFERGALL und Mag. Andreas VRANEK als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der XXXX Gebietskrankenkasse, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für XXXX vom 14.03.2018, Zl. LSK 3/2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Der Antrag der Landeszahnärztekammer für XXXX , die Landesschiedskommission wolle aussprechen, dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Gesamtvertrag-Kieferorthopädie ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist, und die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen, wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
1. Die Landeszahnärztekammer für XXXX (im Folgenden: LZÄK- XXXX ), vertreten durch OMR Dr. XXXX , brachte am 10.08.2016 den Antrag bei der Landesschiedskommission für XXXX (im Folgenden: LSK- XXXX ) auf Feststellung ein, "dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Gesamtvertrag-Kieferorthopädie (im Folgenden: KFO-GV) ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist und die Antragsgegnerin, die XXXX Gebietskrankenkasse ( XXXX GKK), nicht berechtigt sei, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen soll." Im Antrag wurde ausgeführt, dass die XXXX GKK entgegen § 12 Abs. 1 KFO-GV die IOTN-Feststellungen des Vertragskieferorthopäden anhand der von diesem an den Krankenversicherungsträger zu übermittelnden Fotos und Panoramaröntgenbilder überprüfe und eine eigene IOTN-Feststellung mache. Diese weiche mehr oder weniger oft von den IOTN-Feststellungen der Vertragskieferorthopäden ab. In diesen Fällen versuche die XXXX GKK, den Vertragskieferorthopäden vorzuschreiben, welche IOTN-Einstufung diese festzustellen hätten. Der Antrag richte sich gegen die Einflussnahme der XXXX GKK auf die Vertragskieferorthopäden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 KFO-GV.
Zur Veranschaulichung der behaupteten vertragswidrigen Vorgangsweise legte die Antragstellerin diesem Antrag den Schriftverkehr zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu einem konkreten Patientenfall bei.
Mit Schreiben vom 17.08.2016 ersuchte die LSK- XXXX die XXXX GKK unter Beilage einer Gleichschrift des Antrages um allfällige Gegenschrift binnen 2 Wochen.
Mit Schreiben vom 09.09.2016 wies die XXXX GKK den Vorsitzenden der LSK- XXXX , Dr. XXXX , darauf hin, dass das übermittelte Schriftstück, welches sie am 19.08.2016 erhalten habe, keinerlei Unterschrift aufweise, ihm daher kein behördlicher Charakter zukomme, sodass die XXXX GKK sich vorerst nicht veranlasst sehe, der Einladung zu einer Gegenschrift nachzukommen und sich ein inhaltliches Vorbringen für den Fall einer dennoch anberaumten Verhandlung vorbehalte.
Die XXXX GKK erläuterte, Hintergrund des Antrages sei, dass die XXXX GKK eine Dr. XXXX angedrohte Einzelvertragskündigung tatsächlich ausgesprochen habe, weil dieser zu Unrecht die Sachleistungserbringung an Versicherte der XXXX GKK verweigert und in zumindest einem Fall den Versicherten über das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen getäuscht habe. Mit diesem Antrag versuche Dr. XXXX sichtlich einen Gesamtvertragsstreit, vermutlich als "Entlastungsangriff" in eigener Sache zu inszenieren.
Mit Schriftsatz vom 30.03.2017 erstattete die XXXX GKK in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 19.04.2017 ein schriftliches Vorbringen.
Im Schriftsatz der LZÄK- XXXX vom 18.04.2017 erfolgte die Modifikation des Antrages, auszusprechen, dass die XXXX GKK nicht berechtigt sei, "Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen".
Am 23.05.2017 übermittelte die LZÄK- XXXX den Beschluss des Bundesausschusses der österreichischen Zahnärztekammer vom 13./14. Juni 2008, und brachte dazu vor, dass mit diesem die Österreichische Zahnärztekammer den Landeszahnärztekammern die Vollmacht erteilt habe, die österreichische Zahnärztekammer vor paritätischen Schiedskommissionen und Landesschiedskommissionen zu vertreten. Diese Vollmacht gelte auch laut beigelegter Stellungnahme der Österreichischen Zahnärztekammer heute noch.
Mit Bescheid der LSK- XXXX vom 07.07.2017, Zl. LSK 3/2016, wurde in der Schiedskommissionssache des Antragstellers Landeszahnärztekammer für XXXX das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren LSK 5/16 und LSK 6/16 unterbrochen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 19.05.2017, verbundene LSK 5/16 und LSK 6/16, die Kündigungen der Kassenverträge des OMR Dr. XXXX für unwirksam erklärt worden seien. In diesen Verfahren sei es einerseits um die Verweigerung von Sachleistungen an zwei Versicherte, das Verlangen von Privathonoraren des Kieferorthopäden OMR Dr. XXXX und um die Auslegung des KFO-GV bezüglich der vom Kieferorthopäden vorzunehmenden IOTN Einstufung bei Kieferregulierungen gegangen. Die begehrte Feststellung müsse in den Verfahren 5/16 und 6/16 getroffen werden. Die Verwaltungsbehörde könne das Ermittlungsverfahren unterbrechen, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht, die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet. Diese Vorfrage würde in den Verfahren 5/16 und 6/16 geklärt werden müssen. Darüber hinaus sei der Vorsitzende in diesem Verfahren befangen, weil der Vertreter der XXXX GKK gegen den Vorsitzenden Anzeige wegen Amtsmissbrauches erstattet und Befangenheitsgründe vorgebracht habe.
Gegen diesen Bescheid wurde sowohl seitens der XXXX GKK als auch der LZÄK- XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Beschluss vom 29.12.2017, Zlen. W255 2170651-1/12E und W255 2170652-1/8E, wurden die Beschwerden für gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt, da die Verfahren LSK 5/16 und LSK 6/16 durch Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze vom 10.11.2017 rechtskräftig beendet wurden. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss habe daher spätestens mit diesem Zeitpunkt seine Rechtswirksamkeit verloren.
Am 14.03.2018 fand eine öffentliche Sitzung der Schiedskommission statt. Darin bestritt die XXXX GKK die Aktivlegitimation der LZÄK-XXXX , da diese nicht Partei des Gesamtvertrages sei. Sie könne nicht Partei im Schiedsverfahren sein, die Übertragung dieser Befugnisse bedürfe eines Beschlusses des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Mit diesem Beschluss könnten nur Aufgaben von regionaler Bedeutung übertragen werden. Der Beschluss vom 13.06.2008 beziehe sich nicht auf die seit 2015 geltende neue Rechtslage. Die vorliegende Mitteilung sei kein gültiger Beschluss. Der Beschluss sei keine Parteistellung begründende, sondern allenfalls eine Vertretungsvollmacht.
2. Mit Bescheid der LSK- XXXX vom 14.03.2018, Zl. LSK 3/2016, wurde
1. der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden zurückgewiesen;
2. der Antrag, es fehlen den Parteien die aktive und passive Legitimation zur Durchführung des Verfahrens, zurückgewiesen;
3. dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die Feststellung des IOTN-Grades für Leistungen nach § 16 und § 17 KFO-GV vor Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren gemäß dem § 26 KFO-GV ausschließlich in die Zuständigkeit des (der) behandelnden Vertragskieferorthopäden/Vertragskieferorthopädin fällt und die XXXX GKK nicht berechtigt ist, Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen.
Begründend zum Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden führte die LSK- XXXX aus, dass der Vorsitzende sich gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 einer Amtshandlung zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen habe, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Im gegenständlichen Verfahren sei die Befangenheit deshalb ausgesprochen worden, weil der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 07.10.2016 die Beisitzer für das Verfahren LSK 3/2016 mit 1.) Mag. XXXX und 2.) Dr. XXXX bekannt gegeben habe. Wegen eines Infarktes des Vorsitzenden habe der Stellvertreter bis Ende März 2017 die Führung dieser Schiedskommissionssache übernommen. Am 19.04.2017 sei eine Verhandlung durchgeführt worden, weil als zweiter Beisitzer Mag. XXXX entsandt worden sei, obwohl der Hauptverband auf ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen erklärt hätte, hier keine Änderungen vornehmen zu können. Am 14.06.2017 sei wegen der Anzeige Dris. XXXX gegen den Vorsitzenden wegen Amtsmissbrauches klargeworden, dass ein Verfahren mit Dr. XXXX als Beisitzer nicht mehr möglich sei. In den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 fungierte Dr. XXXX als Vertreter der XXXX GKK. Diese Verfahren seien seit 10.11.2017 eingestellt. Eine Befangenheit sei daher jetzt bezüglich Dris. XXXX und daher auch nicht bezüglich der XXXX GKK weiter gegeben. Da die Parteien eines Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht hätten, ein Verwaltungsorgan wegen Befangenheit abzulehnen, der Vorsitzende keinen wie immer gearteten Ablehnungsgrund erkennen könne und sich in keiner Weise für befangen fühle, sei der Ablehnungsantrag mehrstimmig zurückzuweisen.
Zur Zuständigkeit und Parteifähigkeit führte die LSK- XXXX aus, dass die Landeschiedskommission gemäß § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages sei. Nach §33 KFO-GV sei für die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten die Landeschiedskommission zuständig. Gemäß § 2 KFO-GV seien Vertragsparteien dieses Gesamtvertrages die Österreichische Zahnärztekammer und die nachstehenden Krankenversicherungsträger, für die der Hauptverband mit deren Zustimmung diesen Gesamtvertrag abgeschlossen habe. Als nachstehender Krankenversicherungsträger sei auch die XXXX GKK genannt. Sie sei somit Partei des KFO-GV. Die XXXX GKK sei sohin passiv legitimiert. Die LZÄK- XXXX habe einen Beschluss der Österreichischen Zahnärztekammer vom 20.06.2008 vorgelegt, wonach die Österreichische Zahnärztekammer den Landeszahnärztekammern die Vollmacht erteilt habe, sie vor der Landesschiedskommission zu vertreten. Dazu habe der Kammeramtsdirektor HR Dr.
XXXX in einem E-Mail vom 24.04.2017 mitgeteilt, dass der seinerzeitige Beschluss nach wie vor Gültigkeit habe, da der Bundesausschuss keine gegenteilige Entscheidung getroffen habe. Hinzu komme, dass die XXXX GKK und die LZÄK- XXXX bereits in diesem Verfahren eine Bescheidbeschwerde erhoben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Parteistellung - sowohl die der LZÄK- XXXX als auch die der XXXX GKK anerkannt, die Bescheidbeschwerden entgegengenommen, einen Bescheid an beide Parteien erlassen und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Landesschiedskommission aufgetragen. Nur die Partei nach § 8 AVG habe das Recht auf Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels. Im Übrigen habe die LZÄK- XXXX schon unzählige Verfahren vor der Landeschiedskommission geführt und sei deren Legitimation sowohl von der damals zuständigen Landesberufungskommission als auch vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht in jedem Fall als gegeben erachtet worden.
3. Gegen den Bescheid der LSK- XXXX vom 14.03.2018, Zl. LSK 3/2016, erhob die XXXX GKK fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass der LZÄK- XXXX keine Parteistellung zukomme. Ebenso komme der XXXX GKK keine Parteistellung zu. Sollte die LZÄ- XXXX tatsächlich antragsberechtigte Partei im Auslegungsstreit vor der Landesschiedskommission sein, hätte sie den Antrag gegen den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger richten müssen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass sowohl die LZÄK- XXXX als auch die XXXX GKK Parteien im Sinne des § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG sind, leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Vorsitzende der belangten Behörde offensichtlich befangen gewesen und keinesfalls auszuschließen sei, dass die Behörde bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der gegenständliche Antrag stehe in unmittelbarer Beziehung zum Verfahren LSK 5 und 6/2016: Dort sei es um die Aufkündigung der Einzelverträge von Dr. XXXX , der zugleich Referent der antragstellenden Landeszahnärztekammer für Kieferorthopädie gewesen sei, gegangen. Nachdem er ungeachtet mehrerer Aufforderungen der XXXX GKK zur vertragskonformen Abrechnung daran festgehalten habe, die Behandlung zweier anspruchsberechtigter Versicherter gegen weitaus höher festgesetztes Privathonorar durchzuführen, habe die XXXX GKK eine Kündigung ausgesprochen. Dr. XXXX habe sich damit gerechtfertigt, dass die XXXX GKK kein Recht habe, sich in seine IOTN-Einstufung einzumischen. Das Kündigungsschreiben der XXXX GKK vom 09.08.2016 sei Dr. XXXX am 11.08.2016 zugestellt worden. Zu diesem Verfahren habe - wie vom Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W 178 2159768-1 festgestellt, Dr. XXXX als Vorsitzender der Landesschiedskommission ohne die
gesetzlich zwingend vorgesehene Beratung und Beschlussfassung der Kollegialbehörde einen "Bescheid" erlassen, mit dem er die Kündigung Dris. XXXX aufgehoben habe. Der Vorsitzende habe in der rechtlichen Würdigung ausschließlich und voll inhaltlich die Rechtsansicht von Dr. XXXX übernommen, ohne auf das ausführliche Vorbringen der XXXX GKK auch nur im Geringsten einzugehen. Nachdem die XXXX GKK im Hinblick auf die jahrelangen und weiter andauernden parallelen Dienste von Dr. XXXX für die LZÄK- XXXX als Vorsitzender deren Schlichtungsstelle, ein Umstand, der zweifellos eine Befangenheit begründe, schon wiederholt die Befangenheit thematisiert habe, habe sich die XXXX GKK aufgrund der dargestellten gesetzlosen Vorgangsweise veranlasst gesehen, bei der Staatsanwaltschaft XXXX eine Sachverhaltsdarstellung in Richtung Amtsmissbrauch einzubringen. Dr. XXXX , der zuständige Abteilungsleiter, habe dies nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Mitarbeiter der XXXX GKK in Rücksprache und mit Genehmigung der Kassenleitung getan. Daher könne ein Befangenheitstatbestand wie im gegenständlichen Bescheid ausgeführt, keineswegs auf die Person Dris. XXXX eingeschränkt werden. Der Vorsitzende habe daraufhin, abermals ohne Beratung und Beschlussfassung der Kollegialbehörde, im hier gegenständlichen Verfahren mit Bescheid vom 07.07.2017 einen Unterbrechungsbeschluss bis zur Erledigung des erwähnten Kündigungsverfahrens erlassen und die Unterbrechung mit seiner eigenen Befangenheit aufgrund der eingebrachten Strafanzeige begründet. Dr. XXXX habe sohin selbst im Rahmen des bisherigen Verfahrens seine eigene Befangenheit bereits festgestellt und daraus verfahrensrechtliche Konsequenzen gezogen. Sein weiteres Tätigwerden begründe der Vorsitzende nun damit, dass Dr. XXXX sich als Beisitzer aus der Landesschiedskommission zurückgezogen habe und somit die Befangenheit des Vorsitzenden weggefallen sei. Diese Darstellung sei allerdings nicht nachvollziehbar, bereits seit dem 19.04.2017 sei Mag. XXXX anstelle von Dr. XXXX in der Kollegialbehörde tätig, womit dieser, nach der Behauptung Dris. XXXX weggefallene Befangenheitsgrund schon zum Zeitpunkt der Erlassung seines Unterbrechungs-"Bescheides" vom 07.07.2017 gar nicht bestanden haben und später auch nicht weggefallen sein konnte. Auch könne der Vorsitzende einen Befangenheitsgrund nur in Bezug auf eine der Streitparteien feststellen und nicht betreffend ein ihm nicht genehmes Mitglied der Kollegialbehörde selbst.
Der verfahrenseinleitende Antrag habe als Streitgegenstand die Überprüfung der IOTN Feststellung und die "Einflussnahme auf die Vertragskieferorthopäden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Gesamtvertrag" bezeichnet. Dem mit dem Antrag vorgelegten Schreiben der LZÄK- XXXX vom 25.07.2016 sei der Rechtsstandpunkt zu entnehmen, dass der XXXX GKK nur das Instrumentarium der nachgeschalteten Qualitätssicherung gemäß § 26 KFO-GV zur Verfügung stehe und die Aufforderung zum Kündigungsandrohung der XXXX GKK im Zusammenhang mit der IOTN Einstufung dem Gesamtvertrag widerspreche. Die im Schriftsatz der LZÄK- XXXX vom 18.04.2017 erfolgte "Modifikation" des Antrages, abzusprechen, dass die XXXX GKK nicht berechtigt sei, "Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen", stimme allerdings nicht mit dem sonstigen ausführlichen Vorbringen der Antragstellerin in diesem Schriftsatz sowie deren vorgelegten Schreiben vom 25.07.2016 überein. Eine Weisung setze nämlich entweder ein hoheitliches Handeln oder ein Dienstverhältnis, also ein Verhältnis einer Über- und Unterordnung, voraus und wäre jedenfalls zu befolgen, soweit sie keine Straftat zum Inhalt habe. Allein die bloße Nichtbefolgung könnte, ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der "Weisung", zu Sanktionen führen. Die XXXX GKK habe niemals ein Weisungsrecht in Anspruch genommen und auch nie eingefordert, sondern nur das Recht, einem Vertragspartner die Vertragskündigung anzudrohen, sollte er daran festhalten, unter Vorschub einer fachlich unzutreffenden IOTN Einstufung seine Hauptleistungspflicht zu verweigern und zu Unrecht von Versicherten ein Privathonorar zu verlangen.
Der Vertragszahnarzt sei daher nicht verpflichtet, eine "Weisung" zu befolgen, sondern er trage, sollte er das beanstandete Verhalten fortsetzen, das Risiko, dass die Kasse seinen Vertrag wegen unbegründeter Verweigerung der aus seinem Einzelvertrag geschuldeten Hauptleistung aufkündige. Die XXXX GKK wäre nämlich nicht berechtigt, für den Versicherten die Erfüllung seines Leistungsanspruches vor der Paritätischen Schiedskommission zu erstreiten, sondern ihr stehe als einziges Sanktionsmittel die Kündigung des Einzelvertrages zur Verfügung. Nachdem die Vertragszahnärzte einen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, müsse nach stRspr. und hL in solchen Fällen einer Kündigung des Einzelvertrages eine Aufforderung samt Androhung der Sanktion vorangehen. Genau dies sei im Anlassfall geschehen und zwar nicht nur zulässig, sondern geboten. Dies stelle aber keinesfalls eine Weisung dar.
4. Mit Schriftsatz vom 11.06.2018 erstattete die "Österreichische Zahnärztekammer" "und die für diese gemäß Beschluss vom 30.06.2008 einschreitende Landeszahnärztekammer für XXXX ", nunmehr vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Einwendungen. Die LZÄK- XXXX habe mit der Beschwerde vom 03.08.2017 das Beschlussprotokoll der 1. Sitzung des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vorgelegt, wonach beschlossen worden sei, "den Landeszahnärztekammern die Vollmacht zu erteilen,
die Österreichische Zahnärztekammer vor .... der
Landesschiedskommission .... zu vertreten sowie ... 2 Beisitzer der
Landesschiedskommission im jeweiligen Anlassfall im Namen der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen." Sie habe somit urkundlich nachgewiesen, in welcher Funktion sie einschreite. Der Gesamtvertrag Kieferorthopädie für Leistungen gemäß § 153a ASVG ("KFO-GV) sei zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger "für die in § 2 bezeichneten Krankenversicherungsträger" abgeschlossen worden. Die Argumentation der XXXX GKK, wonach der gegenständliche Gesamtvertrag nicht in Vertretung der Krankenversicherungsträger und somit auch nicht in Vertretung der namentlich ausdrücklich genannten XXXX GKK abgeschlossen worden sei, ignoriere den Wortlaut des Gesamtvertrages.
5. Mit Schreiben vom 14.06.2018 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. In einer weiteren Stellungnahme vom 06.07.2018 äußerte die XXXX GKK, während der verfahrenseinleitende Antrag von der LZÄK- XXXX , vertreten durch Dr. XXXX , gestellt worden sei, auch der Schriftsatz vom 18.04.2017 sowie der angefochtene Bescheid als Antragstellerin die LZÄK- XXXX bezeichne, bringe die nunmehrige Rechtsvertretung in ihrem Schriftsatz vom 11.06.2018 erstmals Einwendungen für die Österreichische Zahnärztekammer ein. Ein solcher Parteiwechsel sei unzulässig. § 3 des KFO-GV widerspreche den §§ 343c und 343e ASVG und sei daher unbeachtlich, weil Partei eines Normenvertrages nur sein könne, wer durch Gesetz dazu berufen ist. Der Gesamtvertrag bleibe im Übrigen davon unberührt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 347b ASVG bestimmt:
(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.
(2) Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs. 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.
Gemäß § 343d Abs. 1 ASVG finden auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
2. an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
3. die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärztinnen/Zahnärzten sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundeseinheitlichen Gesamtvertrag zu regeln sind und
4. §§ 342 Abs. 1 Z 1a und 342b nicht anzuwenden sind.
Gemäß Abs. 2 leg.cit sind die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes II des sechsten Teiles mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. in den Verfahren nach den §§ 344 Abs. 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
2. die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von den Landeszahnärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Zur Antragslegitimation der LZÄK- XXXX :
1. Parteistellung der LZÄK- XXXX :
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Frage, wer Parteistellung in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren besitzt, ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von VfGH u. VwGH auf Grund der materiellen Verwaltungsvorschrift zu beantworten.
Verfahrensgegenstand ist im gegenständlichen Fall die Auslegung des KFO-GV. Für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation im Verfahren zur Auslegung des GV sind die Regelungen des GV, sowie die dem GV zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften maßgebend.
§ 33 Abs. 1 des KFO-GV lautet:
"Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesamtvertrag oder aus einem auf Grund dieses Gesamtvertrages abgeschlossenen Einzelvertrages zwischen den Vertragsparteien dieser Verträge ergeben, unterliegen - unbeschadet der folgenden Absätze - dem in den §§ 344 bis 348 ASVG geregelten Verfahren."
Gemäß § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG ist die Landesschiedskommission zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages. Vertragsparteien des Gesamtvertrages gemäß § 2 des KFO-GV sind die Österreichische Zahnärztekammer und die in § 2 Abs. 1 KFO-GV aufgelisteten Krankenversicherungsträger, für die der HV mit deren Zustimmen den KFO-GV abgeschlossen hat.
Eine Parteistellung der Landeszahnärztekammern ergibt sich aus den genannten Bestimmungen nicht.
Der Aufgabenbereich der Landeszahnärztekammern wird durch § 35 ZÄKG, BGBl I Nr. 154/2005 idgF, festgelegt.
§ 35 ZÄKG lautet:
"Aufgabenbereich
(1) Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.
(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Entgegennahme von Anmeldungen für und Erklärungen über die Einstellung und Unterbrechung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Weiterleitung an die Österreichische Zahnärztekammer;
2. Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland;
3. Vereinbarungen mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern über die örtliche Verteilung von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Stellenplan);
4. Organisation von zahnärztlichen Notdiensten und Vereinbarung der Honorarregelung für diese mit den für das jeweilige Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern;
5. Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern in ihrem Bundesland (kollegiale Schlichtungsverfahren);
6. Vermittlung in Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern einerseits und Patienten/Patientinnen bzw. Versicherungen andererseits (Patientenschlichtungsverfahren);
7. Durchführung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes;
8. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Angehörige des zahnärztlichen Berufs;
9. Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen;
10. Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Einrichtungen in ihrem Bundesland, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Weiters zählt zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
1. in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses,
2. in den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer sowie
3. in den Überprüfungsausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder.
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen."
Den Landeszahnärztekammern obliegt sohin die Besorgung der Geschäfte der ÖZÄK von regionaler Bedeutung. § 35 Abs. 2 und 3 zählen demonstrativ einige Aufgaben von regionaler Bedeutung auf. Gemäß § 35 Abs. 4 hat die ÖZÄK die Übertragung der in Abs. 2 und 3. genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1, somit nur Aufgaben von regionaler Bedeutung, an die Landeszahnärztekammer übertragen. Die Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern obliegt dem Bundesausschuss und bedarf einer Zweidrittelmehrheit (§ 23 Abs. 6 Z 3 iVm § 24 Z 2 ZÄKG).
Der gegenständliche Antrag auf "Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Gesamtvertrag-Kieferorthopädie" vom 10.08.2016 wurde von der "Landeszahnärztekammer für XXXX " als Antragstellerin, vertreten durch OMR Dr. XXXX gestellt. Ein Hinweis, dass die Antragstellerin in Vertretung für die ÖZÄK einschreitet, ergibt sich aus dem Antrag nicht. Auch wurde eine Vollmacht oder sonstige Urkunden, die auf ein Vertretungsverhältnis hindeuten würden, dem Antrag nicht beigelegt. Nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Schiedskommission zur Klärung der Parteistellung, legte die LZÄK- XXXX einen Beschluss des Bundesausschusses der ÖZÄK vom 13./14. Juni 2008 vor, der schließlich von der belangten Behörde dem bekämpften Bescheid zur Begründung der Aktivlegitimation der Antragstellerin zugrunde gelegt wurde.
Mit diesem Beschluss des Bundesausschusses der ÖZÄK wurde den Landeszahnärztekammern die Vollmacht erteilt, "die Österreichische Zahnärztekammer vor der Paritätischen Schiedskommission, der Landesschiedskommission und der Landesberufungskommission zu vertreten sowie die 2 Mitglieder der Paritätischen Schiedskommission bzw. 2 Beisitzer der Landesschiedskommission im jeweiligen Anlassfall im Namen der österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen."
Dieser Beschluss legt somit für Verfahren vor den Schieds- und Berufungskommissionen, in denen der ÖZÄK Parteistellung zukommt, eine Vertretungsermächtigung der Landeszahnärztekammer fest. Schon daraus ergibt sich, dass dadurch den Landeszahnärztekammern selbst eine Parteistellung in den Verfahren vor der Landesschiedskommission gerade nicht eingeräumt wird, sondern diese im Anlassfall ausschließlich im Namen der ÖZÄK tätig werden können. Es wird somit nicht die Aufgabe und das Recht zum Einschreiten im eigenen Namen übertragen, sondern lediglich vorab die Vollmacht zur (prozessualen) Vertretung der ÖZÄK in den konkreten Verfahren erteilt. Die Stellung der ÖZÄK als Partei in diesen Verfahren und insbesondere die Entscheidung der ÖZÄK zur Antragsstellung bleiben durch diese Regelung jedoch unangetastet.
Eine Parteistellung im Verfahren vor der Landesschiedskommission zur Auslegung des Gesamtvertrages kommt somit nur den Vertragsparteien des KFO-GV zu. Die Übertragung der Aufgabe der Verfahrensführung vor der Landesschiedskommission im eigenen Namen durch die LZÄK- XXXX und somit auch die Antragslegitimation der LZÄK- XXXX im vorliegenden Fall - kann aus dem vorgelegten Beschluss des Bundesausschusses der ÖZÄK nicht abgeleitet werden. Sofern die LZÄK-XXXX im gegenständlichen Verfahren somit als eigenständige Antragstellerin auftritt, fehlt ihr hierzu die Berechtigung.
2. Vertretung durch die LZÄK- XXXX :
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch natürliche oder juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Das Wesen der prozessualen Vertretung besteht darin, dass der Vertreter für die und im Namen der Partei mit der Wirkung handelt, als würde sie selbst den Verfahrensakt setzen und entgegennehmen.
Eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde setzt zum einen das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses voraus, andererseits, dass dieses nach außen, d.h. gegenüber der Behörde, wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit des Vollmachtsverhältnisses tritt im Verwaltungsverfahren dann ein, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebracht wird.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung ermächtigt, sondern hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Zu den nach § 13 zu behebenden Mängeln zählen etwa auch das Fehlen einer Vollmacht (VwGH 29.21.1960 Slg 5434 A).
Dabei geht die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG nicht so weit, dass eine Partei, die selbst den Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gestellt und alle Verfahrenshandlungen vorgenommen und damit keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, dass sie in diesem Verfahren vertreten sein wollte, darauf hinzuweisen wäre, dass sie zur Begründung eines wirksamen Vertretungsverhältnisses eine entsprechende Erklärung abgeben müsste (VwGH 6.11.2001, 97/18/0160), bzw. nicht so weit, dass der anwesende, seinen (expliziten) Äußerungen zufolge nur im eigenen Namen (wenn auch gelegentlich unter Verwendung der Mehrzahlform) auftretende Gatte darauf hinzuweisen wäre, dass die Begründung eines wirksamen Vollmachtsverhältnisses gegenüber der abweisenden Gattin zumindest behaupten muss, in deren Vertretung zu handeln (VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252).
Der VwGH hat zur Außenwirkung eines Vollmachtsverhältnisses ferner festgestellt, dass die Behörde im Zweifelsfall, nämlich ob ein Antrag (Rechtsmittel) im eigenen Namen oder Namen eines anderen eingebracht werden sollte, dies durch entsprechende Erhebungen (insb. durch Vernehmung des Einschreiters) klarzustellen hat (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0159; im konkreten Fall wurde von einer am Verfahren nicht beteiligten Person ohne Vorlage einer Vollmacht Berufung für die Berufungswerberin erhoben.).
Bezüglich der Erhebung eines Rechtsmittels sprach der VwGH aus, dass Zweifel über die Zurechnung einer Prozesshandlung die Behörde somit nicht im Wege eines Auftrages zur Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG auszuräumen, wohl aber iS des § 37 AVG sich Klarheit darüber zu verschaffen hat, wer RMWerber ist. Hiebei handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhaltes einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozesshandlung (vgl. VfSlg 3517 u VwSlg 7636 A). VwGH verst Sen 19.12.1984 Slg 11625 A.).
Ein Formmangel iSd § 10 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 13 Abs. 3 AVG liegt bei Erhebung einer Berufung durch einen Einschreiter ohne Berufungslegitimation nur dann vor, wenn der Einschreiter die Berufung als Bevollmächtigter eingebracht hat (s verst Sen VwSlg 11633 A). VwGH 29.8.1995, 95/05/0115).
Der gegenständliche Antrag auf "Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Gesamtvertrag-Kieferorthopädie" vom 10.08.2016 wurde nachweislich von der "Landeszahnärztekammer für XXXX " als Antragstellerin, vertreten durch OMR Dr. XXXX , gestellt. An keiner Stelle des Antragsschriftsatzes wurde auf eine Bevollmächtigung der LZÄK- XXXX hingewiesen. Für das erkennende Gericht ergeben sich in dem Antragsschriftsatz auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Bevollmächtigung der LZÄK- XXXX . Die Textierung des Antrages lässt zweifelsfrei erkennen, dass die LZÄK- XXXX selbst und somit im eigenen Namen als Antragstellerin aufgetreten ist. Dem Akteninhalt ist ferner zu entnehmen, dass dem Antrag auch keine Vollmacht beigelegt war.
Die belangte Behörde hatte somit keinen Grund, davon auszugehen, dass die LZÄK- XXXX nicht in eigenem Namen aufgetreten ist und hätte auf Grundlage des Antrages die Parteifähigkeit der im Antrag ausgewiesenen Verfahrensparteien prüfen und allenfalls den Antrag mangels materieller Berechtigung abweisen müssen. Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen, sondern die fehlende Vorlage einer Vollmacht im Zeitpunkt der Antragstellung einer Verbesserung zugänglich gemacht. Eine solche kann im Sinne der genannten Judikatur jedoch nur dann zulässig sein, wenn sich der Einschreiter bereits im verfahrenseinleitenden Antrag auf seine Bevollmächtigung gestützt, diese jedoch nicht durch entsprechende Urkunden nachgewiesen hat.
Im gegenständlichen Fall würde die nachträgliche Vorlage des Beschlusses des Bundesausschusses der ÖZÄK vom 13./14. Juni 2008 jedoch einen unzulässigen Parteienwechsel bewirken, da anstelle der allein antragstellenden LZÄK- XXXX die ÖZÄK als Vollmachtgeberin und materiell berechtigte Verfahrenspartei treten würde (zur Unzulässigkeit eines Parteiwechsels mangels Rechtsgrundlage vgl. VwGH 22.10.1990, 90/15/0075).
Dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Aktivlegitimation der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass sie auf Basis des vorgelegten Beschlusses des Bundesausschusses der ÖZÄK die Aktivlegitimation der Antragstellerin bejaht hat. Wie bereits ausgeführt, ermächtigt dieser die Landeszahnärztekammern lediglich zur (prozessualen) Vertretung der ÖZÄK vor der Landesschiedskommission, erkennt diesen jedoch keine materielle Berechtigung in den Verfahren zu, zumal dies auf eine unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft hinausliefe (vgl. OGH 2001/4/27, 1Ob40/01s). Bei richtiger Würdigung des Beschlusses des Bundesausschusses hätte die belangte Behörde daher jedenfalls zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Aktivlegitimation der LZÄK- XXXX schon aus prozessualen Gründen nicht gegeben sein kann.
Das Vorbringen der LZÄK- XXXX in den Einwendungen vom 11.06.2018, sie habe sogar urkundlich nachgewiesen, dass sie in ihrer Funktion als Bevollmächtigte der ÖZAK auftrete, geht sohin ins Leere.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist eine wirksame Vertretung durch die LZÄK- XXXX im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht möglich:
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch natürliche oder juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Für das Einschreiten der LZÄK- XXXX im Namen der ÖZÄK bedarf es somit der Rechtspersönlichkeit der LZÄK- XXXX .
§ 34 Abs. 2 ZÄKG, BGBl I Nr. 154/2005 lautet:
"(2) Den Landeszahnärztekammern kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten in eigenem Namen wahrzunehmen."
Gemäß § 35 Abs. 1 obliegt den Landeszahnärztekammern die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung. Den Materialien zu §§ 34 und 35 ZÄKG (1091 d.B. (XXII. GP) S. 7) ist hierzu Folgendes zu entnehmen:
"Für jedes Bundesland ist eine Landeszahnärztekammer für die Wahrnehmung der beruflichen Interessen von regionaler Bedeutung einzurichten. Diese haben die Geschäfte der Standesvertretung von regionaler Bedeutung durchzuführen und im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben Rechtspersönlichkeit, sind aber keine Körperschaften öffentlichen Rechts."
Aus einer Zusammenschau der den Aufgabenbereich der Landeszahnärztekammern regelnden Bestimmungen ergibt sich sohin, dass diesen nur in Angelegenheiten von regionaler Bedeutung, die ihnen entweder nach § 35 Abs. 2 oder nach § 35 Abs. 4 ZÄKG zugewiesen sind, Rechtspersönlichkeit zukommt. Eine Zuweisung von Angelegenheiten überregionaler Bedeutung wäre in diesem Sinne unzulässig und würde es an der für die Wahrnehmung solcher Aufgaben erforderlichen Rechtspersönlichkeit mangeln.
Mit dem Beschluss des Bundesausschusses der ÖZÄK wurde den Landeszahnärztekammern eine uneingeschränkte Vertretungsermächtigung in Verfahren vor der Landesschiedskommission erteilt. In Zusammenhalt mit den Bestimmungen des ZÄKG ist dieser Beschluss dergestalt auszulegen, als eine Vertretung der ÖZÄK durch die Landeszahnärztekammern nur in Angelegenheiten regionaler Bedeutung - die somit in den Aufgabenbereich der Landeszahnärztekammern fallen - ermöglicht werden sollte.
Der Gesamtvertrag Kieferorthopädie über die Erbringung der Leistung nach § 153 ASVG entfaltet Bindungswirkung für Angehörige des zahnärztlichen Berufes im gesamten Bundesgebiet. Die Auslegung des KFO-GV betreffend die Frage der Mitwirkung der Krankenversicherungsträger im Rahmen der IOTN-Feststellung und der Qualitätssicherung stellt somit unzweifelhaft eine Angelegenheit überregionaler Bedeutung dar. Sofern die LZÄK- XXXX mit dem gegenständlichen Antrag somit eine Auslegung des KFO-GV durch die belangte Behörde begehrt, hätte sie einerseits die ihr erteilte Vollmacht überschritten, und käme ihr für eine solche Vertretungshandlung andererseits keine Rechtsfähigkeit zu.
Es hätte sohin im gegenständlichen Verfahren die ÖZAK, allenfalls vertreten durch eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Person den Feststellungsantrag stellen müssen.
3. Vorbringen der Aktivlegitimation durch Beschwerdelegitimation:
Das Vorliegen der Aktivlegitimation der LZÄK- XXXX wird im bekämpften Bescheid auch dahingehend begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Beschwerdeverfahren in dieser Sache die Parteistellung sowohl der Antragstellerin, als auch der Antragsgegnerin anerkannt, die Bescheidbeschwerden entgegengenommen, einen "Bescheid" an beide Parteien erlassen und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Landesschiedskommission aufgetragen habe. Nur die Partei nach § 8 AVG habe das Recht auf Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels (Bescheidbeschwerde).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kommt allein aus dem Umstand, dass der Antragstellerin bereits in diesem Verfahren vor dem BVwG die Beschwerdelegitimation zuerkannt wurde, dieser nicht schon jedenfalls Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zu. Das Vorliegen der Antragslegitimation wurde in dem genannten Beschluss keiner näheren Prüfung unterzogen und kommt dem Beschluss des BVwG keine Bindungswirkung zu.
Daraus folgt:
Die LZÄK- XXXX ist im verfahrenseinleitenden Antrag als selbstständige Antragstellerin, sohin im eigenen Namen, aufgetreten. Der Antrag wurde nicht in Vertretung der ÖZÄK gestellt und wurde die Vertretung auch nicht durch die nachträgliche Vorlage des Beschlusses des Bundesausschusses der ÖZÄK bewirkt. Eine Parteistellung der LZÄK- XXXX ergibt sich weder aus den einschlägigen Verwaltungsnormen, noch aus dem genannten Beschluss des Bundesausschusses der ÖZÄK. Die belangte Behörde hat der LZÄK-XXXX die Aktivlegitimation im Verfahren vor der belangten Behörde daher zu Unrecht zuerkannt.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. VwGH 29.06.2005, 2004/08/0044, 19.11.2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. VwGH 28.09.2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Antragslegimitation, Feststellungsantrag, Gesamtvertrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2198463.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019