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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des JW in Wien, geboren am 15. Mai 1966, vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 28. Jänner 1997, Zl. Fr-690/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Liberia, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 19 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer am 20. November 1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Ungarn kommend nach Österreich eingereist sei. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei somit unrechtmäßig. Er habe im Inland keine Verwandten und sei vor seiner illegalen Einreise hier nicht aufhältig oder wohnhaft gewesen. Aus diesem Grund liege kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers vor, weshalb "die Einschränkung des § 19 FrG" nicht in Betracht komme. Entgegen der in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vertretenen Auffassung liege eine direkte Einreise aus dem Verfolgerstaat nicht vor. In wiederholten Erkenntnissen habe der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß die "in Rede stehende Konventions - Bestimmung" nicht auf ein ohne Umwege und/oder Aufenthalte gestaltetes Durchreisen, sondern allein darauf abstelle, aus welchem Gebiet der Fremde "direkt" in einen Vertragsstaat einreise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid noch an der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Rechtslage zu messen ist. Demnach sind Fremde gemäß § 17 Abs. 1 FrG mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen. Fremde halten sich nach § 15 Abs. 1 FrG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind (Z. 1) oder wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde (Z. 2) oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zukommt (Z. 3).
Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde entgegen, daß sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei. Dabei läßt er allerdings die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung unbestritten, er sei am 20. November 1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle, von Ungarn kommend, ins Inland eingereist. Er stützt sich auch nicht auf eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz oder auf einen (ihm von einer Sicherheitsbehörde erteilten) Sichtvermerk, sondern beruft sich lediglich darauf, daß ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 zukomme; wie schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sei er mangels Anerkennung als Flüchtling in einem der Durchreisestaaten gemäß § 6 Asylgesetz 1991 direkt eingereist und daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylantrag, welchen er fristgerecht im Sinn des § 7 Asylgesetz gestellt habe, in Österreich aufenthaltsberechtigt.
Richtig ist, daß für die Frage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 - und damit für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinn des § 15 Abs. 1 Z. 3 FrG - auch maßgeblich ist, ob der Betroffene in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht war und daher wegen des Vorliegens der in § 37 Abs. 1 oder 2 FrG genannten Gründe bei seiner Einreise nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen und ihm gemäß § 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991 die Einreise zu gestatten gewesen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, Zl. 97/21/0229, und vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0984, je mwN). Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer zwar sowohl in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als auch in der Beschwerde, daß diese Voraussetzungen vorlägen. Er läßt es jedoch bei dieser allgemeinen Behauptung bewenden, ohne sie durch Tatsachen auszufüllen und ohne konkret darzulegen, auf welches bestimmte Land sie sich bezieht und auf welchen Grundlagen seine Befürchtungen beruhen. Damit kommt seiner Behauptung, er habe in keinem der Durchreisestaaten - gemäß seinen Angaben im Asylverfahren hat er sich vom 7. Oktober 1996 bis zum 16. November 1996 in Sofia, Belgrad und Novisad aufgehalten - Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung gefunden bzw. sei in keinem dieser Staaten vor Abschiebung nach Liberia sicher gewesen, nur der Charakter einer nichtssagenden Leerformel zu, weshalb die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht zu dem Schluß gelangte, daß sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1997, Zl. 96/21/0821, und vom 27. Februar 1998, Zl. 97/21/0241).
Aus dem Grund des § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 bestand aber auch keine Verpflichtung der belangten Behörde, mit der Ausweisung des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens zuzuwarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0201).
Die Beschwerde, in der ein maßgeblicher Eingriff in das Privat - oder Familienleben des Beschwerdeführers iS des § 19 FrG nicht einmal behauptet wird, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210266.X00Im RIS seit
20.11.2000