Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
AlVG §38Spruch
W198 2211212-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter
über den Antrag von XXXX vom XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Michael Meyenburg, Linke Wienzeile 4/2/2, 1060 Wien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS, Wien Johnstraße vom 27.07.2018, GZ XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe beschlossen:
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a
VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.05.2018 widerrief das AMS, Wien Johnstraße gem. § 38 iVm
§ 24 Abs. 2 AlVG den Bezug von Notstandshilfe des nunmehrigen Antragstellers im Zeitraum von 02.03.2016 bis 08.03.2016, 03.04.2016 bis 07.10.2016 und 10.10.2016 bis 26.02.2018; und forderte gem. § 38 iVm § 25 Abs.1 AlVG einen Betrag in der Höhe von € XXXX zurück.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Antragstellers fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde vorgebracht,
dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde in der Verhandlung vom 12.04.2018 bestätigt hätte, eine entsprechende Bestätigung der Universität Wien, wonach er im Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft keine Leistung erbracht haben solle und dieses auch offiziell beendet worden sei, bis 03.05.2018 vorlegen zu wollen. Es sei noch vor der geplanten Bestätigungsvorlage zu einer Bescheiderlassung am 02.05.2018 durch das AMS gekommen und wurde der Beschwerde daher die Bestätigung der Universität Wien vom 25.04.2018 beigelegt. Aus dieser gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer zwar für das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft (033 850) inskribiert, jedoch aber keine Leistungen erbrachten habe. Hierzu sei eine digitale Anmeldung zur jeweiligen Lehrveranstaltung erforderlich, welche im Curriculum 033 580 nicht getätigt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich eine weitere Vorlesung - in dem von ihm besuchten Studium Publizistik und Kommunikationswissenschaft - belegen habe wollen und nie die Absicht aufgekommen sei, sich für das Bachelorstudium 033 850 zu inskribieren. Der Beschwerdeführer sei somit nicht durch ein tatsächliches Doppelstudium an der Arbeitssuche sowie des Bezugs des Arbeitslosengeldes und in der Folge der Notstandshilfe gehindert worden. Weiters stehe das AMS auf dem Standpunkt, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen worden sei, da die Meldung der Inskription zum Studium Theater-, Film- und Medienwissenschaft unterlassen wurde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2018, GZ XXXX , wurde die Beschwerde des Antragstellers abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 10.08.2018 stellte die rechtsfreundliche Vertretung einen Vorlageantrag, in welchem das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt und insbesondere ausgeführt wurde, dass die Angabe des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, der Beschwerdeführer hätte in seinen Eingaben unrichtige Angaben gemacht und sohin gehend das zweite inskribierte Studium verschwiegen, unrichtig seien. Der Antragsteller hätte nur für "sein Studium" (Publizistik und Kommunikationswissenschaft) eine weitere Prüfung ablegen wollen. Weiters nehme die seitens der belangten Behörde geäußerte Vermutung, dass Arbeitslosigkeit schon durch die Zulassung als "Ordentlicher Hörer" bzw. als "Ordentlicher Studierender" an einer Universität ausgeschlossen werde, wobei es nicht darauf ankomme, in welchem Umfang das Stadium, zu dem jemand zugelassen sei, auch tatsächlich betrieben werde, keine Rücksicht auf die Diversität der Einzelsituationen und würde eine solche Interpretation der gesetzlichen Regelung das Recht auf Eigentum nach Art 1 1.ZPMRK sowie den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Bekräftigend wird ausgeführt, dass entgegen der Annahme, die Zulassung eines Zweitstudiums an einer Universität würde in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führen, sei der Beschwerdeführer sehr wohl einer Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 09.03.2016 bis 01.04.2016 und 28.11.2016 bis 31.12.2016 nachgegangen. Dies sei jedoch nur durch die Immatrikulation betr. des zweiten Studiums (Bakkalaureatsstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft) und dem Streben nach Nichtabsolvierung bzw. der Unterlassung sämtlicher Leistungserbringungen möglich gewesen. Ebenso unrichtig sei die Annahme des AMS, es handle sich nicht um dieselbe sondern um eine neue Ausbildung. Der Beschwerdeführer habe von Anbeginn beabsichtigt, nur eine Lehrveranstaltung und Prüfung absolvieren zu wollen, um diese in späterer Folge dem Publizistikstudium anrechnen zu lassen.
5. Am 14.12.2018 langte die Beschwerdevorlage des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 27.02.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, welcher mit 27.02.2019 am Bundesverwaltungsgericht einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gem. § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Insofern obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe dem Vorsitzenden Richter.
Zu A) Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:
2.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
2.2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des
Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht
(vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 verweisen).
2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte
(vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.
2.4.1 Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).
2.4.1.1. Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der Antragsteller bereits durch die Unterstützung einer rechtsfreundlichen Vertretung in Bezug auf die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2018, sowie den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2018 unter Beweis,
die sämtlichen Formvorschriften entspricht und in der eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheides abgegeben wurde.
2.4.1.2. Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass der Antragsteller nach Einbringung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages insbesondere in einer mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal die mündliche Verhandlung der Ermittlung des wahren Sachverhalts dient und vorliegend vorrangig zu ermitteln bzw.
zu klären ist, ob der Antragsteller das verfahrensrelevante Studium dem Arbeitsmarktservice gemeldet hatte und ob er durch ein tatsächliches Doppelstudium an der Arbeitssuche gehindert gewesen sei. Es sind somit reine Tatsachenfragen zu klären und ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand sowie anhand der mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel darzulegen vermag.
2.4.1.3. Da es sich bei der Notstandshilfe um eine Versorgungsleistung handelt, ist zwar die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller zweifelsohne als groß einzustufen, angesichts der obigen Ausführungen, sind aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen.
2.4.1.4. Angesichts des Umstandes, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt abzuklären ist, können zum gegeben Zeitpunkt keine Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten getroffen werden.
2.4.1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe auch auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist.
2.5.1. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
2.5.2. Da - wie oben ausgeführt - im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist, erübrigt sich im Weiteren eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.
2.6. Aus demselben Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die bereits in Anspruch genommene Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Revision zulässig, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2211212.2.00Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019