Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
ASVG §18bSpruch
W167 2210696-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Mutter). Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom XXXX wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen ab 01.05.2018 anerkannt. Mit Bescheid vom XXXX sprach die PVA aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung mit 31.10.2018 ende, da ihre nahe Angehörige verstorben sei.
2. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer Mutter für den Zeitraum 16.11.2017 bis 30.04.2018.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen abgelehnt, da kein Anspruch auf Pflegegeld im beantragten Zeitraum habe nachgewiesen werden können.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie ihre Mutter seit Oktober 2017 pflege. Als sich der Zustand ihrer Mutter verschlechtert habe, habe sie im April 2018 um Pflegegeld angesucht. Dies sei ihrer Mutter ab 01.05.2018 in Höhe der Stufe 6 zuerkannt worden.
5. Die PVA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schreiben vom XXXX an die Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 eine Voraussetzung für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG sei. In ihrer Beschwerde habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sie erst im April 2018 um Pflegegeld angesucht habe. Damit habe sie die Annahme der Pensionsversicherungsanstalt, wonach ihrer Mutter erst ab dem 01.05.2018 Pflegegeld zuerkannt worden sei, bestätigt. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben bis zum XXXX einen Nachweis über die Zuerkennung von Pflegegeld für den Zeitraum vor dem 01.05.2019 zu erbringen, sowie eine Stellungnahme zum Beschwerdevorlageschreiben der PVA vom XXXX zu erstatten.
Es erfolgte bis dato keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Mutter) im Zeitraum von 16.11.2017 bis 30.04.2018.
Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte am XXXX erstmals einen Antrag auf Pflegegeld. Ab dem 01.05.2018 bezog sie Pflegegeld in Höhe der Stufe 6. Im Zeitraum von 16.11.2017 bis 30.04.2018 hatte die Mutter der Beschwerdeführerin keinen bescheidmäßig festgestellten Anspruch auf Pflegegeld.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Behörde in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bestritt den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, sondern bestätigte vielmehr, dass ihrer Mutter erst ab dem 01.05.2018 Pflegegeld zuerkannt wurde. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin am XXXX erstmals einen Antrag auf Pflegegeld gestellt hat und ihr dieses ab dem 01.05.2018 gewährt wurde, ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) [...]
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) bis (6) [...]
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
3.1.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
Mit den Ausführungen im Erkenntnis vom 4. November 2015, Ro 2015/08/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten - im Sinn der allgemeinen Regel - auf zwölf Monate (frühestmöglicher Beginn ist somit der vor der Antragstellung liegende Monatserste des Vorjahres) klargestellt. Weiters hat der Gerichtshof mit seinen Aussagen (implizit) auch zum Ausdruck gebracht, dass die im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG enthaltene Sonderregelung für die Fälle des § 18 bzw. § 18a iVm. § 669 Abs. 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nicht anzuwenden ist. Gegen diese Beurteilung bestehen auch insofern keine Bedenken, als in der unterschiedlichen Behandlung der Selbstversicherung nach § 18a und § 18b im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG keine planwidrige Lücke zu erkennen ist, besteht doch kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Sonderregelung für § 18a iVm. § 669 Abs. 3 ASVG durch BGBl. I Nr. 3/2013 die Bestimmung des § 18b ASVG etwa übersehen hätte. (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0058, RS 1)
3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Antrag auf Selbstversicherung nach § 18b ASVG über den im Bescheid vom XXXX bereits anerkannten Zeitraum hinaus - also vor dem 01.05.2018 - stattzugeben gewesen wäre.
Diesbezüglich ist auf die oben angeführte Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach unter Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG eine zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten von zwölf Monaten besteht. Daraus ergibt sich ein frühestmöglicher Beginn mit dem vor der Antragstellung liegenden Monatsersten des Vorjahres.
Da die Beschwerdeführerin ihren gegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung nach § 18b ASVG am XXXX stellte, kommt damit eine rückwirkende Selbstversicherung in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Zeitraum von 16.11.2017 bis 30.04.2018 grundsätzlich in Betracht.
Voraussetzung für die Zuerkennung der Selbstversicherung nach § 18b ASVG ist jedoch, dass die nahe Angehörige im antragsgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes hat. Da der Mutter der Beschwerdeführerin jedoch erst mit 01.05.2018 erstmals Pflegegeld zuerkannt wurde, ist diese Bedingung nicht erfüllt. Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen des §18b ASVG erübrigt sich damit.
Da die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX daher zu Recht abgewiesen hat, war die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX abzuweisen.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung und der Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe das unter 3.1.2. angeführte Erkenntnis des VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0058); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Pflegegeld, Selbstversicherung, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2210696.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019