TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 G311 2204549-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G311 2204549-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen sowie auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheisstrafe von 24 Monaten (davon acht Monate unbedingt) verwiesen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel und sei erstmals im Jahr 2012 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen. Er sei mit einer in Österreich geborenen und lebenden, aber serbischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit ihr ein gemeinsames minderjähriges Kind. In Schweden lebe ein volljähriger Sohn des Beschwerdeführers aus einer anderen Beziehung. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet selbstständig erwerbstätig gewesen. Trotz des vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet geführten Privat- und Familienlebens würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 09.08.2018 zugestellt.

Am 19.08.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.

Mit dem am 24.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schrifsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.08.2018 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen sowie das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt nicht einvernommen und damit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Bundesamtes seien mangelhaft. Das Bundesamt habe weiters keine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich oder dem Schengen-Raum und keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose durchgeführt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe und arbeite in Österreich. Auch die minderjärhige Tochter lebe hier dauerhaft. Entgegen der Behauptung des Bundesamtes spreche der Beschwerdeführer gut Deutsch. Die Ehegattin sei Assistenzschwester in einem Unfallkrankenhaus. Im Zuge dieser Tätigkeit habe sie Nachtdienste zu leisten, sodass der Beschwerdeführer als Betreuungsperson für die minderjährige Tochter gebraucht werde. Die Ehegattin könne sonst ihren Beruf nicht mehr ausüben. Sie sei auf Dauer auch nicht in der Lage, allein das Familieneinkommen zu erwirtschaften. Auch den erwachsenen Sohn in Schweden besuche der Beschwerdeführer regelmäßig. Die Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes sei rechtswidrig. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose habe das Bundesamt die von Strafgericht angeführten Milderungsgründe und die bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren mögliche Freiheitsstrafe von "nur" teilbedingten 24 Monaten nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftat sehr. Ehegattin und Tochter hätten in in der Haft regelmäßig besucht. Die Rückkehrentscheidung erweise sich aus Gründen des Art. 8 EMRK als rechtswidrig. Die belangte Behörde habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründet und dabei auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Serbien über kein tragfähiges soziales Netz (Vater alt, finanziell schlecht situiert und selbst Untermieter) verfüge. Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 30.08.2018 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin als Zeugin erschienen. Aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers und der nicht genehmigten Wiedereinreise blieb dieser der Verhandlung fern. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Vom Rechtsvertreter wurden eine Gehaltsbestätigung der Ehegattin der XXXX mit Beschäftigungsausmaß von 24 Wochenstunden in einem Unfallkrankenhaus und einem monatlichen Bruttobezug von EUR 1.327,50 sowie eine Wiedereinstellungszusage eines Bauunternehmens vom 02.05.2018 für den Beschwerdeführer vorgelegt. Das erkennende Gericht nahm Einsicht in diese Unterlagen und folgte diese sodann wieder aus. Der Rechtsvertreter führte weiters näher aus, dass es dem Beschwerdeführer in der österreichischen Botschaft in Belgrad nicht gelungen sei, eine Wiedereinreisebewilligung zu erlangen, weshalb er der Ladung nicht habe Folge leisten können.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab sodann als Zeugin vom erkennenden Gericht und in weiterer Folge auch vom Rechtsvertreter befragt zusammengefasst an, von Geburt an in Österreich zu leben, über einen Daueraufenthalt EU zu verfügen und serbische Staatsangehörige zu sein. Mit dem Beschwerdeführer habe sie eine dreijährige Tochter. Diese sei ebenfalls serbische Staatsangehörige und verfüge über einen für ein Jahr gültigen Aufenthaltstitel. Die Ehegattin und der Beschwerdeführer hätten am XXXX.2014 in Serbien geheiratet. Kennengelernt hätten sie sich 2013 in XXXX. Damals habe der Beschwerdeführer noch in Serbien gelebt. Aus einer früheren, aber schon geschiedenen, Ehe des Beschwerdeführers würden noch zwei oder drei weitere, jedoch bereits volljährige, Kinder stammen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein Lokal betrieben, dieses sei jedoch etwa im Jahr 2017 in Konkurs gegangen. Dem Beschwerdeführer sei im Strafvollzug die Fußfessel genehmigt worden, sodass er in der gemeinsamen Wohnung gewohnt habe und auch bei einer Baufirma gearbeitet habe. Seit seiner Abschiebung lebe er bei seinem Vater in Serbien, etwa 70 km von Belgrad entfernt. Es bestehe täglicher Kontakt über soziale Medien und durch täglich mehrere Telefonate. Die Tochter besuche derzeit den Kindergarten. Die Ehegattin habe ihr Beschäftigungsausmaß reduzieren müssen, da der Beschwerdeführer nun bei der Betreuung der Tochter keine Unterstützung leisten könne und sie so keine Nachtdienste übernehmen müsste. Der Beschwerdeführer habe sehr gute Deutschkenntnisse. Ein Umzug der Ehegattin mit der Tochter nach Serbien komme für sie nicht in Frage. Schon die Ehegattin sei in Österreich geboren und aufgewachsen. In Serbien lebe noch ein Onkel der Ehegattin, zu diesem habe sie kaum Kontakt. Sie habe Serbien immer nur im Urlaub besucht.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Am 04.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl Kopie des serbischen Reisepasses, AS 15 ff).

Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX.2014 in Serbien seine nunmehrige Ehegattin, XXXX, geboren am XXXX in Österreich, serbische Staatsangehörige. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" gültig bis 10.09.2020. Aus dieser Ehe stammt die gemeinsame, minderjährige Tochter, XXXX, geboren am XXXX in Österreich, serbische Staatsangehörige, und in Österreich ebenfalls aufenthaltsberechtigt (vgl Angaben der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S 3; Kopie des Aufenthaltstitels der Ehegattin, AS 205 f).

Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 05.06.2015 vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus", gültig bis 04.06.2016 erteilt und in weiterer Folge immer wieder verlängert. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 31.08.2018).

Er reiste erstmals im September 2013 nach Österreich ein und weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.08.2018):

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30.09.2013-17.02.2014 Hauptwohnsitz

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25.03.2014-07.11.2015 Hauptwohnsitz

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23.03.2015-19.01.2017 Hauptwohnsitz

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25.01.2017-22.05.2017 Hauptwohnsitz

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22.05.2017-20.10.2017 Hauptwohnsitz

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25.010.2018-07.02.2018 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

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07.02.2018-06.07.2018 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX

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11.05.2018-bis zum Entscheidungszeitpunkt Nebenwohnsitz

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet im Zeitraum 18.11.2015 bis 31.05.2017 gewerblich selbstständig erwerbstätig (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.09.2018). Gegenstand der selbstständigen Tätigkeit war der Betreib eines Kaffeehauses. Der Beschwerdeführer hat daraus ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.500,- bis 3.000,- erwirtschaftet. Das Unternehmen des Beschwerdeführers wurde jedoch 2017 insolvent (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Stellungnahme zum Parteiengehör, AS 187; Angaben der Ehegattin, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.07.2018, AS 215).

Der Beschwerdeführer meldete am 20.10.2017 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ab und verließ Österreich in Richtung Schweden und dann weiter nach Serbien. Am 29.11.2017 erging gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX eine Festnahmeanordnung. Am 25.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von dänischen Behörden nach Österreich ausgeliefert (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.08.2018; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 260 f; Anlassbericht der LPD XXXX vom 18.10.2017, AS 1 ff).

In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX.2018, die Untersuchungshaft verhängt (vgl AS 52).

Mit Urteil der Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, erging gegen den Beschwerdeführer (M.M.) folgender Schuldspruch:

"M.M. ist schuldig, er hat gemeinsam mit den abgesondert verfolgten A.O. und einem bislang unbekannten Täter als Mittäter zu nachgenannten Zeiten in S. gewerbsmäßig nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem jeweils EUR 5.000,00 vielfach übersteigenden Wert durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1./ am XXXX. Juni 2017 K.G. und F.G. durch Einbruch in deren Wohnung in [...], durch Abdrehen des Schließzylinders Schmuck im Wert von EUR 29.950,00, wobei er, nachdem er von den Opfern auf frischer Tat betreten wurde, durch Besprühen mit Pfefferspray Gewalt gegen F.G. angewendet hat, um sich die Beute zu erhalten;

2./ am XXXX. Juni 2017 den Ehegatten J. durch Einbruch in deren Wohnung in [...], durch Aufbrechen der Wohnungstüre Gegenstände sowie Bargeld im Gesamtwert von zumindest EUR 110.000,00;

3./ zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt durch Einbruch in deren Wohnstätte unbekannten Geschädigten Schmuck in unbekanntem, jedoch EUR 5.000,00 übersteigendem Wert;

4./ am XXXX. April 2017 S.O. durch Abdrehen des Zylinders der Wohnungstüre Gegenstände und Schmuck in unbekannte, jedoch EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, wobei die Tat infolge Betretung auf frischer Tat durch S.O. beim Versuch blieb.

M.M. hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren, teils räuberisch begangenen Wohnstätteneinbruchsdiebstahl gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 131, 15 Abs 1 STGB begangen und wird unter Anwendung des § 28 StGB nach § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 (sechzehn) Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft von XXXX. Dezember 2017, XXXX Uhr, bis XXXX. März 2018, XXXX Uhr, sowie von XXXX. März 2018, XXXX Uhr, bis XXXX. April 2018, XXXX Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist M.M. schuldig nachstehenden Privatbeteiligten nachstehende Beträge binnen 14 Tagen zu bezahlen:

1. Privatbeteiligte D. Versicherung AG: 20.326,00 EURO;

2. Privatbeteiligten D.V.J.: 20.000,00 EURO;"

3. Privatbeteiligten S.O.: 150,00 EURO

Gemäß § 366 Abs 2 StPO wird der Privatbeteiligte D.V.J. mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

[...]

Strafzumessungsgründe:

Erschwerend: mehrfache Qualifikation

Mildernd: ordentlicher Lebenswandel und Unbescholtenheit, umfassendes und reumütiges Geständnis und Beitrag zur Wahrheitsfindung, zum Teil Versuch.

[...]"

Aufgrund des zitierten und rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.08.2018 aus der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen (vgl Strafregisterauszug vom 31.08.2018), wobei er sich seit 04.07.2018 im elektronisch überwachten Hausarrest befand (vgl E-Mail der Justizanstalt XXXX vom 19.07.218, AS 223) und in der gemeinsamen Wohnung mit der Ehegattin und der Tochter wohnte (vgl Angaben der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S 4).

Gegen den Beschwerdeführer liegen weiters nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen vor bzw. hat er folgende Verwaltungsfreiheitsstrafen verbüßt (vgl aktenkundige Strafantrittsberichte der Justizanstalt XXXX, AS 61 ff):

1. Bescheid der LPD XXXX, Zahl XXXX rechtskräftig am XXXX.2017 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, Geldstrafe von EUR 100,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 22 Stunden (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.03.2018, XXXX Uhr);

2. Bescheid der LPD XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017 wegen § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO, Geldstrafe von EUR 180,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 11 Stunden (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.03.2018, XXXX Uhr);

3. Bescheid der LPD XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, Geldstrafe von EUR 40,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX03.2018, XXXX Uhr);

4. Bescheid der LPD XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017 wegen § 52 lit. a Z 10a StVO, Geldstrafe von EUR 40,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX03.2018, XXXX Uhr);

5. Bescheid der LPD XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2016 wegen § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO, Geldstrafe von EUR 180,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 11 Stunden (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.03.2018, XXXXUhr);

6. Bescheid des Magistrat XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, Geldstrafe von EUR 50,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.03.2018, XXXX Uhr);

7. Bescheid des Finanzamtes XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.10.2017 wegen §33 Abs. 2 lit. a FinStrG; § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Geldstrafe von EUR 1.000,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.03.2018, XXXX Uhr);

8. Bescheid der LPD XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2016, Verwaltungsfreiheitsstrafe von drei Tagen und 11 Stunden (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.03.2018, XXXX Uhr);

9. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, Verwaltungsfreiheitsstrafe 12 Stunden (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.03.2018, XXXX Uhr);

10. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am 20.03.2018, Verwaltungsfreiheitsstrafe 20 Stunden (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.03.2018, XXXX Uhr);

11. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, Verwaltungsfreiheitsstrafe 12 Stunden (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.03.2018, XXXX Uhr);

12. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, Verwaltungsfreiheitsstrafe 20 Stunden (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.03.2018, XXXX Uhr);

13. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, Verwaltungsfreiheitsstrafe 20 Stunden (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.03.2018, XXXX Uhr);

14. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.03.2018, Verwaltungsfreiheitsstrafe 26 Stunden (Strafzeit von XXXX.03.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.03.2018, XXXX Uhr);

15. Bescheid der LPD XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, Verwaltungsfreiheitsstrafe von einem Tag und 18 Stunden (Strafzeit von XXXX.04.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.04.2018, XXXX Uhr);

16. Bescheid der LPD XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, Verwaltungsfreiheitsstrafe 46 Stunden (Strafzeit von XXXX.04.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.2018, XXXX Uhr)

Gegen den Beschwerdeführer liegen weiters fünf nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor (vgl Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, AS 157).

Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen, hat dort seine Schulbildung absolviert und war als Restaurantfachmann und Autohändler berufstätig. Er hat jedenfalls aus einer vorangegangenen Beziehung/Ehe einen volljährigen Sohn, der in Schweden lebt. Nach Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers hat er noch ein oder zwei weitere volljährige Kinder, die in Serbien leben. In Serbien lebt weiters auch der Vater des Beschwerdeführers sowie einige Cousins und Onkel. Die Ehegattin des Beschwerdeführers arbeitet in Österreich in einem Unfallkrankenhaus als Operationsschwester. Zum Entscheidungszeitpunkt war die Ehegattin mit einem Beschäftigungsausmaß von 24 Wochenstunden beschäftigt und brachte monatlich brutto EUR 1.327,50 ins Verdienen. Die minderjährige Tochter besucht den Kindergarten. In der mündlichen Verhandlung konnte der Rechtsvertreter eine Wiedereinstellungszusage vom 02.05.2018 für den Beschwerdeführer vorlegen (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Stellungnahme zum Parteiengehör, AS 183 ff; Angaben der Ehegattin, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.07.2018, AS 217 ff; Angaben der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S 3 f sowie die in der Verhandlung vorgelegten Bestätigungen).

Am 19.08.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben (vgl AS 321). Er lebt zur Zeit bei seinem Vater in Serbien und hat über das Telefon sowie soziale Medien täglich mehrmals Kontakt mit seiner Ehegattin und Tochter (vgl Angaben der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S 3 f).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus liegt eine vollständige Kopie des serbischen biometrischen Reisepasses des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem und des Strafregisters sowie den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ein.

Das genannte strafgerichtliche Urteil sowie ein Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und die verwaltungsstrafrechtlichen Strafantrittsberichte sind aktenkundig. Insbesondere das Urteil des Landesgerichtes XXXX wird dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der Beschwerde und den Angaben seiner Ehegattin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche jeweils in Klammer zitiert wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kein ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer verfügt sei Juni 2015 durchgehend über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus". Auch im Entscheidungszeitpunkt verfügte er über einen solchen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hielt sich somit gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Dennoch war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, rechtskräftig verurteilt. Der unbedingte Strafteil betrug somit acht Monate. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er mit einem Mittäter vier Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten vorgenommen hat, wobei er in einem Fall von den Wohnungseigentümern auf frischer Tat betreten wurde, weshalb der Beschwerdeführer zur Sicherung seiner Beute gegen die Wohnungseigentümer Pfefferspray einsetzte. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren, teils räuberisch begangenen, Einbruchsdiebstahls in Wohnstätten begangen.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer 16 verwaltungsstrafrechtliche Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt und liegen weiters fünf ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor.

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen daher die strafgerichtliche Verurteilung und das dabei vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).

Aus der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers und seines Mittäters, nämlich des Einbruchs in Wohnstätten in mehreren Angriffen, um sich eine regelmäßige Einnahmequelle durch Diebstahl zu verschaffen und dabei auch nicht vor Anwendung von Gewalt zurückzuschrecken, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde somit jedenfalls den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 NAG widerstreiten.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung und der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Im Hinblick auf seine in Österreich bzw. im Schengen-Raum lebende Familie und seine Berufstätigkeit in Österreich ist mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten, der Beschwerdeführer vier Einbrüche verübt hat, diese gewerbsmäßig beging und dabei auch nicht vor Gewaltanwendung zurückschreckte.

Auch wenn im Strafurteil nur ein Erschwerungsgrund drei Milderungsgründen gegenübersteht, kann somit unter Abwägung aller Gesamtumstände und angesichts der Schwere der näheren Tatumstände der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden, sodass ungeachtet der dargestellten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in den Schengen-Raum von einem Überwiegen der überaus gravierenden öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auszugehen ist.

Unter diesen Gesichtspunkten ist es dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch zumutbar, den Kontakt durch Besuche in der Ehegattin und der Tochter in Serbien, Telefonate und über das Internet aufrechtzuerhalten.

Der Beschwerdeführer hatte bis zum Eingehen einer Bez

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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