TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W200 2215258-1

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W200 2215258-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 18.01.2019, Zl. 49782670800024 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Mit Bescheid vom 30.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 30%.

Dem Bescheid wurde ein allgemeinmedizinisches Gutachten zu Grunde gelegt, das folgende Funktionseinschränkungen beschreibt:

-

Zustand nach Aortenaneurysma, - Abnützungserscheinungen an der Lendenwirbelsäule,

-

arterielle Hypertonie.

Folgende Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung begründen: Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie nach Gallenblasenentfernung, Nierenzysten ohne Nachweis.

Der Beschwerdeführer hat keine Gesundheitsschädigung des HNO-Bereiches geltend gemacht.

Gegenständliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2018 unter Anschluss eines Reinton- und Sprachaudiogramms vom 07.11.2018 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

In einer ärztlichen Stellungnahme wurde dazu ausgeführt, dass diesen Audiogrammen nicht entnommen werden könne, ob sie von einer fachkompetenten Einrichtung stamme. Darüber hinaus fehle ein HNO-ärztlicher Befund.

Das SMS forderte den Beschwerdeführer in weiterer Folge auf einen aktuellen HNO-Befund in Kopie binnen vier Wochen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Mit Bescheid vom 18.01.2019 wurde der Antrag vom 08.11.2018 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen vom Beschwerdeführer im Antrag nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte.

Gemeinsam mit der dagegen erhobenen Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Audiometriebefund eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom 24.01.2019 vor mit der Diagnose "Hypakusis bds."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 18.01.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 08.11.2018 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen vom Beschwerdeführer im Antrag nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2018 den gegenständlichen Antrag binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des das Vorverfahren beendenden Bescheides.

Eine offenkundige Änderung des Leidenszustands wurde glaubhaft gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende HNO-fachärztliche Audiometriebefund lässt auf eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers insofern gegenüber der Letztbegutachtung und dem Bescheid vom 30.05.2018 schließen als darin eine Hyperakusis bds. dokumentiert ist, während in dem das Vorverfahren beendenden Bescheid keine HNO-fachärztliche Erkrankung festgestellt wurde und im Vorverfahren auch nicht vorgebracht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Da im konkreten Fall der Beschwerdeführer - wenn auch erst mit der Beschwerde - eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden und wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in der Sache unter Zugrundelegung der nunmehr vorgelegten Unterlagen zu entscheiden haben.

Hingewiesen wird darauf, dass es aus verfahrensökonomischen Gründen bei der dargestellten Sachlage sinnvoll gewesen wäre seitens des SMS ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist, dass eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wurde.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Behindertenpass, Frist, Grad der
Behinderung, offenkundige Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2215258.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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