TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W261 2214950-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W261 2214950-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEIßLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV -Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.01.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 09.06.2009 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).

Am 27.07.2018 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.09.2018 erstatteten Gutachten vom 01.11.2018 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.11.2018 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin machte mit einem Schreiben vom 14.11.2018 von diesem Recht Gebrauch und legte Befunde vor.

Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme, welche dieser am 02.01.2019 verfasste. Darin führte er aus, dass die Beschwerdeführerin in der kalten Jahreszeit an COPD IV leide, was jedoch keinen Einfluss auf die resultierende Behinderung habe, da ausschließlich Gesundheitsbeeinträchtigungen, die länger als sechs Monate anhalten würden, zu beurteilen seien. Es seien keine kardiopulmonalen Folgeerscheinungen, wie Cor pulmonale oder relevanter sekundärer Lungenhochdruck objektiviert, und sei eine Langzeitsauerstofftherapie auf Basis objektiver Messwerte nicht indiziert.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der medizinische Sachverständige festgestellt habe, dass bei der Beschwerdeführerin in der kalten Jahreszeit das Stadium IV einer COPD erreicht werde, die jedoch nicht länger als sechs Monate anhalte. Die Untersuchung habe am 14.11.2018 stattgefunden, und die der Beschwerde angeschlossenen meteorologischen Daten vom November 2018 würden belegen, dass dieser Tag einer der zwei sonnigsten Tage im November gewesen sei. Bei der Beschwerdeführerin sei keine Phase akuter Exazerbation vorgelegen, sondern ein Dauerzustand. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit ihrer Stellungnahme vom 14.11.2018 entsprechende Röntgenbefunde vorgelegt, die bestätigen würden, dass bei ihr eine überbläht imponierende Lunge mit einer Bronchialwandverdickung bei einer Bronchitis vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin sei am 20.12.2018 bei einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vorstellig geworden. Auch dort seien eine ausgeprägte Lungenüberblähung und dadurch deutlich eingeschränkte Untersuchungsbedingungen festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin benötige zwar keinen Dauersauerstoff in Ruhe, sie verwende jedoch Sauerstoff bei Belastung und sei dennoch nach 100 bis 130 Metern zu einer längeren Pause gezwungen. Es sei daher nicht richtig, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Pulmologie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weiters der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben.

Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde Befunde und Auszüge aus dem ZAMG für den Monat November 2018 an.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.02.2019 vor, wo dieser am 22.02.2019 einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.02.2019 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und ist seit 09.06.2009 Inhaberin eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.1 Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:

Allgemeinzustand:

Altersentsprechender normaler Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung.

Normaler Ernährungszustand.

Größe: 163,00 cm Gewicht: 64,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 102 pro Minute.

Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche.

Leib: weich, auf Brustkorbniveau, reizlose Narbe im Unterbauch nach Entfernung der Gebärmutter, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage frei.

Gliedmaßen: am rechten Unterschenkel reizlose Narbe nach Fraktur, keine Krampfadern, keine Beinödeme, die großen Gelenke frei beweglich, die Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig.

Lungenfunktionsprüfung: Veränderungen wie bei COPD III mit ausgeprägter Überblähung, grenzwertig normale Sauerstoffsättigung von 95% bei Raumluft.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet.

Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird:

- Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung COPD III - ohne Langzeitsauerstofftherapie

1.3 Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist der Beschwerdeführerin möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ist ihr ebenfalls uneingeschränkt möglich. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt keine kardiale Erkrankung vor. Sie weist eine grenzwertig normale Sauerstoffsättigung auf, es besteht jedoch keine Indikation für Langzeitsauerstofftherapie. Es treten bei der Beschwerdeführerin keine gehäuften akuten Exazerbationen, dh keine akuten Verschlechterungen, auf, und auch keine kardialen Folgeerscheinungen der COPD, wie Cor pulmonale (Lungenherz) oder sekundärer Lungenhochdruck. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin aus eigener Kraft - trotz ihrer COPD - zumutbar.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen auch keine fassbaren kognitiven Defizite, sodass eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht objektivierbar ist.

Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 01.11.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.09.2018, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen - möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Die Beschwerdeführerin leidet an COPD, einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung, im Volksmund auch "Raucherlunge" genannt. Die Hauptsymptome von COPD sind Atemnot, das heißt vermehrte Anstrengung beim Atmen, Schweregefühl oder ein vermehrter "Bedarf an Atemluft", übermäßige Schleimproduktion und chronischer Husten.

Der Schweregrad dieser Atemwegsverengung wird nach GOLD I bis GOLD IV eingeteilt. Dabei wird durch eine Spirometrie- Untersuchung festgestellt, wie stark die Bronchien der Patienten verengt sind (Obstruktion). Ausschlaggebend ist hierfür der Lungenfunktionswert FEV1, die sogenannte Einsekundenkapazität. Dieser Wert gibt an, wie viel Luft ein Patient oder eine Patientin nach vollständigem Einatmen innerhalb einer Sekunde so schnell wie möglich wieder ausatmen kann. Der gemessene Wert wird dann mit dem individuellen Sollwert der Patienten verglichen. So kann die Atemwegsverengung in die Schweregrade GOLD I (leicht) bis GOLD IV (schwer) eingeteilt werden.

Im Stadium GOLD III, wie es der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin attestierte, geht die Lungenfunktion bis zu einem FEV1 von 30 % zurück.

Im letzten Stadium, dem Stadium GOLD IV der COPD, beträgt die Lungenfunktion (FEV1) weniger als 30% vom Normalwert. Die Lungenfunktion ist spätestens jetzt soweit eingeschränkt, dass die Betroffenen auf zahlreiche unterstützende Maßnahmen angewiesen sind. (Quelle:

https://www.copd-aktuell.de/wie-werden-die-copd-stadien-eingeteilt, abgerufen am 12.03.2019)

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Verfahrens mehrere Befunde über Fluss-Volumens-Messungen ihrer Lunge des XXXX vor, einerseits einen Befund vom 05.07.2018, der einen FEV1 Wert von 28% des Sollwertes aufweist, anderseits Messergebnisse vom 13.11.2018, welche FEV1 Werte zwischen 23 und 33% des Sollwertes aufweisen. Aus einem Befund der Lungenfachärztin Dr. XXXX vom 14.11.2018 ist aus dem Ergebnis der über Fluss-Volumens-Messungen der Lunge der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass der FEV1 Wert 27 % des Sollwertes aufwies. Dr. XXXX erstellte in ihrer fachärztlichen Stellungnahme die Diagnose COPD IV und das Vorhandenseins eines Lungenemphysems, das ist eine Lungenüberblähung.

Es ist der Beschwerdeführerin daher insoweit recht zu geben, dass es Hinweise dafür gibt, dass sich ihre COPD verschlechtert haben dürfte und die von ihr übermittelten Befunde belegen, dass eine COPD IV vorliegen dürfte. Seitens des BVwG ist jedoch dem medizinischen Sachverständigen insoweit zu folgen, als die Beschwerdeführerin Befunde vom Juli 2018 und vom November 2018 vorlegte, dh, dass eine Verschlechterung erst seit 05.07.2018 befundet ist. Zwischen den Befunden vom Juli 2018 und jenen vom November 2018 liegt ein Zeitraum von ca. vier Monaten. Spätere Befunde, die ebenfalls COPD IV attestieren, liegen nicht vor. Dem medizinischen Sachverständigen ist daher recht zu geben, wenn dieser anführt, dass eine COPD IV bei der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht im Sinne der Einschätzungsverordnung objektiviert ist, weil diese Verschlechterung der Lungenfunktion nicht für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten objektiviert ist.

Ganz unabhängig davon, ob bei der Beschwerdeführerin eine COPD im Stadium III oder im Stadium IV vorliegt, feststeht, dass es aus den von ihr vorgelegten Befunden und auch aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.11.2018 keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie gibt. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach sie keinen Dauersauerstoff in Ruhe benötige, diesen jedoch bei Belastung verwende und dennoch nach rund 100-130 m zu einer längeren Pause gezwungen sei, nichts zu ändern.

Diese Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht durch entsprechende medizinische Befunde, die von dieser im gegenständlichen Verfahren vorgelegt wurden, objektiviert, und finden diese Angaben auch keine Deckung in dem dieser Entscheidung zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten.

Daran vermag auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragte, nichts zu ändern, weswegen diesem Antrag nicht gefolgt wird.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten meteorologischen Auswertungen sind nicht geeignet darzutun, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als sechs Monaten an COPD IV leidet. Sie mögen zwar belegen, dass es am Tag der Untersuchung im November 2018 nicht kalt war, wie dies der medizinische Sachverständige annahm, ändern jedoch nichts daran, dass keine Befunde vorliegen, die eine COPD im Stadium IV über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten objektivieren würden.

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist nach dem medizinischen Sachverständigengutachten selbständig möglich. Die Beschwerdeführerin hat keine Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten. Bei ihr liegt aufgrund ihrer Lungenerkrankung eine eingeschränkte Belastbarkeit vor, die jedoch laut den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht jenes Ausmaß erreicht, welches ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich machen würde.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.

Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 01.11.2018, sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 02.01.2019 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 01.11.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.09.2018, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2019 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 32/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)......"

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):

...

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-

arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-

Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-

hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-

Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-

COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-

Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-

mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden..."

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.11.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.09.2018, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionseinschränkung ihrer Lunge und der damit verbundenen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt aufgrund des Umstandes, dass bei der Beschwerdeführerin trotz COPD keine Langzeitsauerstofftherapie vorgeschrieben ist, ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführer im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine medizinischen Befunde vorgelegt, die belegen, dass die bei ihr objektivierte COPD III sich insoweit verschlechtert hat, als über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ein Stadium nach GOLD IV vorliegt. Es gibt im gesamten Akt keine Befunde darüber, dass die Beschwerdeführerin die für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung laut den zitierten Erläuterungen im Falle einer COPD IV eine Langzeitsauerstofftherapie benötigen würde. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Es gilt im gegenständlichen Verfahren zudem eine Neuerungsbeschränkung, dh, dass nur jene Tatsachen zu berücksichtigen sind, die vor dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das ist der 22.02.2019, bereits vorlagen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2214950.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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