TE Vwgh Beschluss 2019/2/12 Ra 2018/19/0649

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0650

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. F (geboren 1995), 2. H (geboren 2016), beide vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, der gegen die Erkenntnisse vom 4. Oktober 2018, 1) Zl. W205 2013532-1/14E und 2) Zl. W205 2178276-1/4E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Oktober 2014 und vom 27. Oktober 2017 wurden die Anträge der Revisionswerberinnen auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

2 Mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen diese Bescheide als unbegründet ab.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, die Revisionswerberinnen - eine Mutter und ihre Tochter im Kleinkindalter - gehörten einem besonders vulnerablen Personenkreis an. Ihnen drohe im Fall der - unmittelbar bevorstehenden - Abschiebung nach Italien im Hinblick auf die dortigen prekären Zustände bei der Unterbringung von Asylwerbern Gefahr für Leib und Leben.

4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Die Revisionswerberinnen haben in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Abschiebetitel verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 12. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190649.L00

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten