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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Kommt die Feststellung beträchtlicher Marktmacht für die Vergangenheit ebenso wenig in Betracht wie die rückwirkende Auferlegung spezifischer Verpflichtungen (vgl. VwGH 25.06.2008, 2007/03/0211), kommt damit umso weniger in Betracht, einem von der TKK zunächst selbst aufgehobenen Marktanalysebescheid, der nach der ex tunc wirkenden Aufhebung der ihn behebenden Bescheide durch den VwGH zunächst wieder in Kraft tritt und nunmehr von der TKK wiederum aufgehoben wurde, bindende Rechtswirkungen für die Festlegung von Originierungsentgelten für einen späteren Zeitraum zuzuschreiben, ohne dass die aktuelle Marktsituation Berücksichtigung fände. In diesem Sinn hat der VwGH auch schon festgehalten, dass die Festlegung eines bestimmten Marktes als eines der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Marktes (Marktdefinition) zwar für sich allein Bestand haben kann und vom Ausspruch, einem auf diesem Markt tätigen Unternehmen komme beträchtliche Marktmacht zu (mit der Konsequenz, dass ihm auch spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen sind), trennbar ist. Gleichwohl käme einem solchen in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil im Fall einer Änderung der maßgebenden Sach- und Rechtslage keine Bindung mehr zu (VwGH 16.12.2015, 2013/03/0138).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J20Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019