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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das VwG, entscheidet es in der Sache selbst, hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. nur etwa VwGH 16.1.2018, Ro 2017/03/0017, mwN). Die Wirkungen eines Feststellungsbescheids können sich nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids beziehen, und die Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheids bestehen nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. nur etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0011, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J17.1Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019