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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0155 E 24. April 2013 RS 3Stammrechtssatz
Bei den Zusammenschaltungsentgelten handelt es sich um einen wesentlichen, das Äquivalenzgefüge bestimmenden Bestandteil einer Zusammenschaltungsanordnung (Hinweis E vom 18. Oktober 2005, 2003/03/0110 mwH). Die Festlegung einer Vielzahl von Zusammenschaltungsentgelten in einem Bescheid - mag dies auch in getrennten Spruchpunkten erfolgen - hat außerdem unter der Prämisse der Herbeiführung eines fairen Ausgleichs zwischen den beteiligten Parteien zu erfolgen, weswegen die Festlegung eines Entgelts für eine bestimmte Zusammenschaltungsleistung stets unter Berücksichtigung der Höhe der anderen in derselben Zusammenschaltungsanordnung festgesetzten Entgelte zu erfolgen hat. Schon deshalb stehen sämtliche in einer Zusammenschaltungsanordnung getroffenen Festsetzungen von Zusammenschaltungsentgelten in einem inhaltlichen Zusammenhang.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J17Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019