RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2018/03/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;

Rechtssatz

Der bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den §§ 48 und 50 TKG 2003 geforderte faire Interessenausgleich verbietet eine bloß teilweise Aufhebung einer Zusammenschaltungsanordnung, die in das (auch der vertragsersetzenden Anordnung innewohnenden) Äquivalenzgefüge eingreift; eine solche kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann (vgl. VwGH 24.4.2013, 2010/03/0155, mwN).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J15.1

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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