RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2018/03/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §37;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;

Rechtssatz

Werden bei der Entscheidung im Verfahren nach § 50 TKG 2003 die Zusammenschaltungsentgelte auf Basis einer in einem vorangegangenen Marktanalysebescheid nach § 37 TKG 2003 getroffenen Entgeltfestlegung geregelt, wird also der Zusammenschaltungsbescheid auf Basis des Marktanalysebescheids erlassen und steht mit diesem in unlösbarem Zusammenhang, bewirkt die Aufhebung des Marktanalysebescheids, dass dem Zusammenschaltungsbescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde, weshalb er gleichfalls aufzuheben ist (vgl. nur etwa VwGH 3.9.2008, 2008/03/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J15

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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