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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0059 E 20. Juni 2012 VwSlg 18437 A/2012 RS 7Stammrechtssatz
Bei der Entscheidung im Verfahren nach § 50 TKG 2003 ist die Behörde zwar nicht verpflichtet, amtswegig ein Verfahren zu führen, das - insbesondere auch im Hinblick auf die Tiefe der Datenerhebung - einem Marktanalyseverfahren im Sinne des § 37 TKG 2003 vergleichbar ist (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2009/03/0001, dort im Hinblick auf eine Zusammenschaltungsleistung, die keinem für die Regulierung relevanten Markt zugehörig war). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung der konkreten Marktverhältnisse unzulässig wäre; diese können im Gegenteil im Hinblick auf das zu berücksichtigende Regulierungsziel der Förderung des Wettbewerbs ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung der Behörde darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J14Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019