RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2018/03/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §1152;
TKG 2003 §1 Abs2;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0001 E 30. Juni 2011 VwSlg 18168 A/2011 RS 2(hier: nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Gesetzlichen Anhaltspunkte, die bei der Festlegung eines angemessenen Entgelts für die Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen zu berücksichtigen sind, finden sich in den Regulierungszielen des TKG 2003. § 34 Abs 1 TKG 2003 bestimmt ausdrücklich, dass die Behörde durch die im 5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen - zu denen auch die Entscheidung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zählt - die Ziele des § 1 Abs 2 TKG 2003 zu verwirklichen und dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des Art 20 Abs 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl 2002 L 108, S 33, wonach die Regulierungsbehörde bei der Beilegung einer Streitigkeit Entscheidungen trifft, die auf die Verwirklichung der in Art 8 dieser Richtlinie genannten Ziele - zusammengefasst:

Förderung des Wettbewerbs gemäß Art 8 Abs 2, Entwicklung des Binnenmarkts gemäß Art 8 Abs 3 und Förderung der Interessen der Bürger gemäß Art 8 Abs 3 - ausgerichtet sind (Hinweis E vom 18. Oktober 2005, 2004/03/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J11

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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