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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0001 E 30. Juni 2011 VwSlg 18168 A/2011 RS 2(hier: nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Gesetzlichen Anhaltspunkte, die bei der Festlegung eines angemessenen Entgelts für die Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen zu berücksichtigen sind, finden sich in den Regulierungszielen des TKG 2003. § 34 Abs 1 TKG 2003 bestimmt ausdrücklich, dass die Behörde durch die im 5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen - zu denen auch die Entscheidung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zählt - die Ziele des § 1 Abs 2 TKG 2003 zu verwirklichen und dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des Art 20 Abs 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl 2002 L 108, S 33, wonach die Regulierungsbehörde bei der Beilegung einer Streitigkeit Entscheidungen trifft, die auf die Verwirklichung der in Art 8 dieser Richtlinie genannten Ziele - zusammengefasst:
Förderung des Wettbewerbs gemäß Art 8 Abs 2, Entwicklung des Binnenmarkts gemäß Art 8 Abs 3 und Förderung der Interessen der Bürger gemäß Art 8 Abs 3 - ausgerichtet sind (Hinweis E vom 18. Oktober 2005, 2004/03/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J11Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019