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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0059 E 20. Juni 2012 VwSlg 18437 A/2012 RS 2Stammrechtssatz
Das im Zusammenhang mit der Festlegung von Entgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen festzusetzende Entgelt hat angemessen iSd § 1152 ABGB zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS Justiz RS0021636) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Dabei sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen (Hinweis Urteil des OGH 10. Juni 1975, 4 Ob 536-539/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J10Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019