Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 2003 §48;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0060 B 20. Juni 2012 RS 2Stammrechtssatz
In einer zu erlassenden Zusammenschaltungsanordnung ist das Zusammenschaltungsverhältnis der Parteien des Verwaltungsverfahrens in umfassender Weise in der Art einer privatrechtlichen Vereinbarung zu regeln ("vertragsersetzender Bescheid"), wobei der Behörde bei der konkreten Ausgestaltung der Zusammenschaltungsbedingungen, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen, ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Hinweis E vom 3. September 2008, 2006/03/0079).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J08Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019