RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2018/03/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
beobachten
merken

Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

62007CJ0424 Kommission / Deutschland;
62015CJ0028 Koninklijke KPN VORAB;
TKG 2003 §36;
TKG 2003 §37 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0138 E 16. Dezember 2015 VwSlg 19264 A/2015 RS 3

Stammrechtssatz

Das gesetzliche Gebot, "geeignete spezifische Verpflichtungen" aufzuerlegen (§ 37 Abs 1 TKG 2003), erfordert eine gesamthafte Prüfung der Eignung der auferlegten spezifischen Verpflichtungen, die insofern als untrennbar anzusehen sind. Bei der derart vorzunehmenden "gebührenden Prüfung" der Regulierungsinstrumente und der Auswahl unter ihnen kommt der Behörde - unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks - ein umfassender Beurteilungsspielraum (Regulierungsermessen) zu. Dieses Regulierungsermessen würde allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in der Abwägung nicht alle Gesichtspunkte beachtet werden, die nach Lage des Falles zu beachten wären, wenn ihre Bedeutung verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen disproportional zu ihrem objektiven Gewicht vorgenommen würde. Jedenfalls aber ist es erforderlich, die Interessen der Beteiligten zu ermitteln, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und keine sachfremden Erwägungen anzustellen (vgl zum Ganzen VwGH vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175, mwN - auch aus der Judikatur des EuGH).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0028 Koninklijke KPN VORAB

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J04

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten