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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §102 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Revision vorbringt, es fehle Rechtsprechung des VwGH, ob es notwendig sei, § 102 Abs. 1 ÄrzteG 1998 - verfassungskonform - über seinen Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass auch eine im Zeitpunkt des Todes des Arztes (Kammermitgliedes) mit diesem aufrechte Lebensgemeinschaft den Anspruch auf eine Witwenpension begründen könne, so läuft dieses Vorbringen der Sache nach auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung hinaus. Damit handelt es sich um eine Behauptung, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben ist, sodass eine Zuständigkeit des VwGH gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht vorliegt. Ein solches Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. etwa VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062, mwN). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken ob der Verfassungswidrigkeit des § 102 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vom dafür zuständigen VfGH bereits verneint wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110021.L02Im RIS seit
12.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019