RS Vwgh 2019/3/13 Ra 2019/11/0021

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Index

L94055 Ärztekammer Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §102 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Slbg §35 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Zuerkennung der Witwenversorgung setzt nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 ÄrzteG 1998 - völlig unmissverständlich - voraus, dass die Revisionswerberin mit dem verstorbenen Arzt "im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat" (daran ändert nichts, dass § 35 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Salzburg noch nicht ausdrücklich auf die eingetragene Partnerschaft Bezug nimmt). Die behauptete Auslegungsbedürftigkeit des § 102 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist daher angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht gegeben (vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110021.L01

Im RIS seit

12.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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