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L94055 Ärztekammer SalzburgNorm
ÄrzteG 1998 §102 Abs1;Rechtssatz
Die Zuerkennung der Witwenversorgung setzt nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 ÄrzteG 1998 - völlig unmissverständlich - voraus, dass die Revisionswerberin mit dem verstorbenen Arzt "im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat" (daran ändert nichts, dass § 35 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Salzburg noch nicht ausdrücklich auf die eingetragene Partnerschaft Bezug nimmt). Die behauptete Auslegungsbedürftigkeit des § 102 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist daher angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht gegeben (vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110021.L01Im RIS seit
12.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019