TE Vwgh Beschluss 2019/3/22 Ro 2018/04/0006

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der S GmbH in K, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Februar 2018, Zl. KLVwG-S1-2264/15/2017, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: B GmbH in S, vertreten durch die Frimmel Anetter Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Fleischmarkt 9/4 und Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Kärnten hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 6. Februar 2018 erklärte das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) über Antrag der Mitbeteiligten die von der Revisionswerberin (Auftraggeberin) getroffene Zuschlagsentscheidung vom 30. November 2017 in der Vergabeangelegenheit "Verpachtung des Seeliegenschaftskomplexes (...) am (...) in Kärnten" für nichtig (Spruchpunkt I.), wies weitere Anträge und Eventualanträge der mitbeteiligten Partei auf Nichtigerklärung als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Höhe der zu entrichtenden Gebühr für den Nachprüfungsantrag EUR 1.730,-- sowie für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung EUR 865,-- betrage (Spruchpunkt III.) und dass die Revisionswerberin der mitbeteiligten Partei die entrichteten Gebühren in der Höhe von insgesamt EUR 2.595,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe (Spruchpunkt IV.). Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig (Spruchpunkt V.).

2 Die mit der vorliegenden Revision angefochtenen Spruchpunkte I., III. und IV. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2018, E 727/2018, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.

3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 27.8.2018, Ra 2016/06/0086, mwN).

4 Die Revisionswerberin bestätigte in ihrer Äußerung vom 10. Jänner 2019, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes klaglos gestellt worden zu sein.

5 Es war daher die Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040006.J00

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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