TE Vwgh Beschluss 2019/3/26 Ra 2019/05/0017

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland;
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82201 Aufzug Burgenland;
L82251 Garagen Burgenland;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0018 Ra 2019/05/0019 Ra 2019/05/0020 Ra 2019/05/0021 Ra 2019/05/0022 Ra 2019/05/0023 Ra 2019/05/0030 Ra 2019/05/0025 Ra 2019/05/0026 Ra 2019/05/0027 Ra 2019/05/0028 Ra 2019/05/0029 Ra 2019/05/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. P N, 2. M M, 3. R W, 4. R B,

5.

D P, 6. R P, 7. P H, 8. G H, alle in L, 9. Mag. G L in T,

10.

E A, 11. J A, 12. M S, 13. M K, 14. M S, alle in L, alle vertreten durch die MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. November 2018, LVwG-151698/17/DM - 151714/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei: L-Genossenschaft für O, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Zollamtstraße 7; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Mai 2018, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage, bestehend aus vier Einzelhäusern mit insgesamt 108 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage für 91 Kfz-Stellplätze, auf näher bezeichneten Grundstücken der KG U. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme:

5 Mit ihrem Vorbringen, wonach das gegenständliche Projekt nur ein Teilprojekt sei, nämlich die Bauphase 1 von insgesamt drei Bauphasen, und bei der Beurteilung der Geschossflächenzahl nicht eine einzelne Bauphase, sondern das gesamte Projekt heranzuziehen sei, übersehen die Revisionswerber die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebene hg. Rechtsprechung, wonach das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens stets nur jenes Projekt ist, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt. Ob auf dem Bauplatz im Hinblick auf die durch das hier zu beurteilende Bauvorhaben verwirklichte Geschoßflächenzahl allenfalls noch weitere Bauvorhaben realisiert werden könnten, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6 Mit dem in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen Hinweis auf das örtliche Entwicklungskonzept Nr. 2, in welchem für das gegenständliche Gebiet eine "überwiegend 3- bis 4-geschoßige Bebauung" vorgesehen ist, wird kein "eklatanter Widerspruch zu Bebauungsgrundlagen" durch das gegenständliche Bauvorhaben, bei welchem nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die jeweiligen Gebäudeflügel der dreiflügelig angelegten Gebäude 3-, 4-

und 5-geschoßig geplant seien, aufgezeigt, zumal das Entwicklungskonzept dem insoweit klaren Wortlaut nach lediglich das Überwiegen einer 3- bis 4-geschoßigen Bebauung fordert, was eine 5-geschoßige Bebauung nicht gänzlich ausschließt.

7 Die Revisionswerber bringen weiters vor, dass es durch das gegenständliche Bauvorhaben zu einer Mobilisierung von im Boden vorhandenen Giftstoffen komme und es sich dabei nicht nur um eine vorübergehende Beeinträchtigung durch die Bauführung, sondern um endgültige Auswirkungen des Bauvorhabens handle. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass Nachbarn kein subjektivöffentliches Recht im Hinblick auf die Beschaffenheit und die Eignung des Bauplatzes hätten und kein Recht auf den Schutz ihrer Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität oder Veränderung des Grundwasserhaushaltes. Zu diesen Fragen sei das Verwaltungsgericht von (in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Zu den in § 2 Z 22 Oö. Bautechnikgesetz 2013 genannten schädlichen Umwelteinwirkungen zählten auch Wasserkontaminierungen. Das Baurecht müsse schädliche Umwelteinwirkungen jeglicher Art für die Nachbarschaft hintanhalten.

8 Dazu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich festgehalten hat, dass die Revisionswerber im Verfahren keine über die Verunreinigung ihres Brunnenwassers bzw. des Grundwassers hinausgehenden Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben selbst geltend gemacht haben. Dem treten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegengetreten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im baubehördlichen Verfahren aber kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität; solche Rechte könnte er allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG wahrnehmen. Dem Nachbarn steht darüber hinaus auch nicht das Recht zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt werde (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, 2004/05/0202, mwN).

9 Da die Revisionswerber in Bezug auf die behauptete Mobilisierung von Giftstoffen im Baugrund kein subjektivöffentliches Nachbarrecht im Verfahren geltend gemacht haben, kommt dem im Zusammenhang mit der ihnen verweigerten Einsicht in den Untersuchungsbericht der Fa. B betreffend die im Untergrund des Baugrundstückes vorhandenen Stoffe behaupteten Verfahrensmangel keine Relevanz zu.

10 Weiters bringen die Revisionswerber vor, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den Nachbarn kein subjektivöffentliches Recht in Bezug auf die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und daraus resultierende Immissionen zukäme, sei in Anbetracht von kausal feststellbaren Erhöhungen der Verkehrsverhältnisse überprüfungswürdig (Hinweis auf VwGH 29.5.1990, 89/05/0220).

11 Abgesehen davon, dass mit der in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten Behauptung, die hg. Judikatur sei überprüfungswürdig, schon keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, wurde das Fehlen eines entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechtes in der hg. Judikatur keineswegs damit begründet, dass die durch das Bauvorhaben bewirkte Erhöhung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht feststellbar sei; vielmehr räumen die bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Oberösterreich - anders als etwa jene im Burgenland, zu welchen das von den Revisionswerbern zitierte hg. Erkenntnis ergangen ist - den Nachbarn ein solches subjektiv-öffentliches Recht nicht ein (vgl. etwa VwGH 15.2.2011, 2009/05/0217, mwN).

12 Schließlich trifft auch die Behauptung der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe sich mit den von ihnen erhobenen Einwänden betreffend die Gebäudehöhe und den für deren Berechnung relevanten Bezugspunkt nicht beschäftigt, nicht zu (s. S. 19 f. des angefochtenen Erkenntnisses, Punkt 2.9). Die Revisionswerber treten den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, welches darüber hinaus auch darauf hingewiesen hat, dass für das gegenständliche Baugrundstück kein Bebauungsplan wirksam sei, weshalb es durch einen solchen keine Begrenzung der zulässigen Gebäudehöhe gebe, in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen und zeigen somit auch in dieser Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2019

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050017.L00

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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