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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0695 Ra 2018/19/0694Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache 1. des D S, 2. der T G, und 3. des L S, alle vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Dörflstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2018, W192 2168000-1/32E, W192 2167998-1/15E, W192 2194635-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind georgische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittrevisionswerbers.
2 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin stellten am 14. Dezember 2016, der Drittrevisionswerber am 25. September 2017 Anträge auf internationalen Schutz. Sie brachten vor, Georgien wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Erstrevisionswerbers, der dort keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten habe, verlassen zu haben.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Revisionswerber mit Bescheiden vom 28. Juli 2017 (hinsichtlich der Erst- und Zweitrevisionswerber) sowie vom 30. März 2018 (hinsichtlich des Drittrevisionswerbers) zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage bzw. zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, dass der Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht "in gehäufter Verkennung der Sachlage" unrichtig beurteilt worden sei. Die Revisionswerber hätten in ihren Beschwerden darauf hingewiesen, dass für den Erstrevisionswerber eine lebensbedrohliche Situation in seinem Heimatland bestehe und lebenserhaltende Maßnahmen nicht zur Verfügung stünden. Die Unterlassung der Durchführung der beantragten Beweise führe zu einer groben Verkennung der Rechtslage und einer gravierenden Fehlbeurteilung.
9 Insoweit die Revision eine "gehäufte Verkennung der Sachlage" behauptet, legt sie nicht dar, worin fallbezogen die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt.
10 Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0580, mwN).
11 Insoweit sich die Revision lediglich allgemein gegen die Unterlassung der Durchführung nicht näher genannter Beweise wendet, legt sie nicht dar, welche Feststellungen das BVwG auf Grund welcher Beweisergebnisse treffen hätte sollen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190693.L00Im RIS seit
17.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019