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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über den Fristsetzungsantrag des Dipl.Ing. F L in A, vertreten durch Huber & Huber Rechtsanwälte in 4050 Traun, Heinrich Gruber-Straße 1, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, betreffend einen Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Die Stadtgemeinde Ansfelden hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis VwGH 20.3.2018, Ra 2016/05/0109, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. August 2016, Zl. LVwG-150854/3/RK/MSCH - 150855/2, im Umfang seines Spruchpunktes I., mit dem die Beschwerde des Fristsetzungswerbers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde A. vom 11. Dezember 2015 als unbegründet abgewiesen und ihm gegenüber (ein näher umschriebener) Beseitigungsauftrag erlassen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Dem Landesverwaltungsgericht, das in seinem Schreiben (Vorlagebericht) vom 21. November 2018 zum vorliegenden Fristsetzungsantrag (u.a.) erklärte, dass nach dem genannten hg. Erkenntnis ein Ersatzerkenntnis ergehen werde und sich der gegenständliche Fristsetzungsantrag daher auf dieses Ersatzerkenntnis beziehe, wurde mit hg. verfahrensleitender Anordnung vom 4. Dezember 2018 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an den Fristsetzungswerber dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
3 Das Landesverwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.
4 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 26. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018050003.F00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019