Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, in der Beschwerdesache des FS in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. August 1998, Zl. IIa-60.018/7-98, betreffend Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 (mitbeteiligte Parteien: EK und FW, beide in F, beide vertreten durch T & F, Rechtsanwälte in I), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. August 1998 wurde der Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. April 1998, mit dem dem Beschwerdeführer in Ansehung einer näher beschriebenen Garage für zwei Lkws und eine Zugmaschine/Arbeitsmaschine gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben worden waren, Folge gegeben und der genannte Bescheid ersatzlos behoben. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde sei aufgrund der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 GewO 1994 davon ausgegangen, dass für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage eine Betriebsanlagengenehmigung im Umfang des damaligen Konzessionsumfanges, nämlich für zwei Lkw und eine Zugmaschine bestanden habe. Diese Auffassung hätte zur Voraussetzung, dass die Betriebsanlage vor dem 1. August 1974, dem Tag des Inkrafttretens der GewO 1973, nicht genehmigungspflichtig gewesen sei. Die Garagenanlage sei vom Bürgermeister der Gemeinde Fritzens (bau)bewilligt und im Jahre 1973 errichtet worden. Sie sei bereits zum Zeitpunkt der Errichtung von Nachbarn, darunter in 10 m Entfernung die erstgenannte mitbeteiligte Partei, umgeben gewesen. Sowohl die Garage als auch die Nachbargebäude hätten bereits vor dem 1. August 1974 bestanden. Wie sich aus dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 16. Juli 1997 ergebe, seien die festgestellten Lärmimmissionswerte (bei An- und Abfahrten von lärmarmen Lkws) aufgrund der Nähe der Nachbarschaft, der Lage der Betriebsanlage in einem Wohngebiet und der Qualität des Lärms bei längerer Exposition nicht nur als belästigend, sondern sogar als gesundheitsgefährdend anzusehen. Es stehe daher unzweifelhaft fest, dass die betreffende Anlage auch schon vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 geeignet gewesen sei, Belästigungen der Nachbarn hervorzurufen, sodass die Anlage schon damals genehmigungspflichtig gewesen sei. Es könne daher vom aufrechten Bestand einer Genehmigung aufgrund der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 Abs. 2 GewO 1994 nicht ausgegangen werden. Mangels Vorliegens einer gewerberechtlichen Genehmigung erweise sich die Vorschreibung nachträglicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 als unzulässig, was zur ersatzlosen Behebung des Erstbescheides zu führen gehabt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht, auf seiner Liegenschaft Grundparzelle 9, KG F, eine Garage mit Abstellplätzen für zwei Lkw und eine Zugmaschine zu betreiben, durch die unrichtige Anwendung der Bestimmungen der §§ 25, 79, 376 GewO verletzt". Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die mitbeteiligten Parteien seien im Zeitpunkt der Errichtung der Garage nicht Nachbarn gewesen. Die Behauptung, dass schon damals Nachbarn vorhanden gewesen sein müssten, reiche nicht aus. Wäre die Anlage schon vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 genehmigungspflichtig gewesen, wäre sicherlich auch das diesbezüglich erforderliche Verfahren durchgeführt worden; dem Startgeräusch von Fahrzeugen könne allerdings nicht die in § 25 GewO 1859 vorgesehene "Ungewöhnlichkeit" mit belästigendem Charakter beigemessen werden. Im Übrigen liege ohnedies ein Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fritzens vom 10. Juli 1992 vor.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit bestehen muss, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wird (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 99/04/0004, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Der angefochtene Bescheid ist in klarer Weise in Spruch und Begründung gegliedert. Der normative verbindliche Abspruch ergibt sich allein aus dem Spruch und erschöpft sich in der Anordnung, dass die dort zitierten Auflagen behoben werden. Diese Anordnung bedeutet, dass die betreffenden Auflagen schlechterdings, d.h. ohne Rücksicht auf die von der belangten Behörde zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Gründe beseitigt wurden. Der im angefochtenen Bescheid gegebenen Begründung kommt keine normative, für den Beschwerdeführer verbindliche Wirksamkeit zu. Es ist somit nicht zu ersehen, dass durch den angeordneten Entfall der durch Auflagen ausgesprochenen Verpflichtungen die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil geändert worden wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0253). Der Beschwerdeführer kann durch den angefochtenen Bescheid mit dem die erstbehördlich vorgeschriebenen Auflagen behoben wurden, somit in jenen subjektiven Rechten, die in der vorliegenden Beschwerde als Beschwerdepunkt geltend gemacht werden, nicht verletzt sein.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040200.X00Im RIS seit
20.11.2000