Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der J & S Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Oktober 1998, Zl. 320.237/3-III/13/98, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides entzog der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Oktober 1998 der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe an einem näher bezeichneten Standort. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging der Bundesminister davon aus, für die Beschwerdeführerin sei am 9. April 1984 Ing. O. als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen worden. Gegen diesen seien in den letzten fünf Jahren folgende Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt worden:
-
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Wien-Umgebung vom 28. Juni 1994 (bestätigt durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. September 1996) wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fünf Geldstrafen im Ausmaß von je S 10.000,-- (insgesamt S 50.000,--);
-
mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Wien-Umgebung vom 23. März 1995 (bestätigt durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. September 1996) wegen Übertretungen nach § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes neun Geldstrafen im Ausmaß von je S 10.000,-- (insgesamt S 90.000,--) und
- mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Wien-Umgebung vom 14. Dezember 1995 wegen Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen von insgesamt S 20.000,--.
Die Bestrafung mit Straferkenntnis vom 28. Juni 1994 sei deshalb erfolgt, weil es Ing. O. als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Beschwerdeführerin zu verantworten gehabt habe, daß diese entgegen dem § 18 Ausländerbeschäftigungsgesetz zumindest am 8. November 1993 die Arbeitsleistungen von fünf namentlich näher bezeichneten polnischen Staatsbürgern von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland in Anspruch genommen habe, ohne daß für die Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien. Die Bestrafung mit Straferkenntnis vom 23. März 1995 sei erfolgt, weil Ing. O. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Beschwerdeführerin es zu verantworten gehabt habe, daß die Beschwerdeführerin zumindest am 20. Dezember 1993 die Arbeitsleistung von neun Ausländern, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt worden seien, in Anspruch genommen habe, ohne daß für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien.
Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Februar 1997 aufgefordert worden, Ing. O. innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens aus der Gesellschaft zu entfernen. Die Beschwerdeführerin sei dieser ihr am 19. Februar 1997 zugestellten Aufforderung nicht nachgekommen. In rechtlicher Hinsicht leitete der Bundesminister aus diesem Sachverhalt ab, Ing. O. stehe ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zu, was auch nicht bestritten sei. Auf Grund der rechtskräftigen Straferkenntnisse stehe fest, daß Ing. O. gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen verstoßen habe. Wegen des wiederholten Verstoßes gegen das Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung seien diese Verstöße insgesamt als schwerwiegend anzusehen. Es sei daher die Zuverlässigkeit des Ing. O. für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes nicht mehr gegeben. Daran vermöge das Vorbringen in der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid, die Straferkenntnisse bezögen sich auf Sachverhalte aus den Jahren 1993 und 1994, nichts zu ändern, da angesichts der Art und der relativ großen Anzahl der mit der Gewerbeausübung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehenden Übertretungen des Ing. O. der zeitlichen Distanz zu seinen zuletzt im Jahr 1994 begangenen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden könne. Da somit auf Ing. O. der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zutreffe und die Beschwerdeführerin diesen nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist entfernt habe, seien die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 für die Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung erfüllt.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 16. Dezember 1998, Zl. B 2201/98-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes legt sie der belangten Behörde eine unrichtige Auslegung der Bestimmung des § 97 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zur Last. Die Behörde hätte unabhängig von einer allfälligen Bestrafung beurteilen müssen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigten. Die belangte Behörde sei zwar an die rechtskräftigen Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung bzw. Unterlassung, wegen der die Bestrafung erfolgt sei, feststehe. Sie hätte aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon bei der Untersuchung des sich ergebenden Charakterbildes des Gewerbeinhabers berücksichtigen müssen, daß die rechtskräftigen Bestrafungen allein auf Grund des schuldhaften Versäumens der jeweiligen Rechtsmittelfristen seitens des damals beauftragten Rechtsanwaltes zustande gekommen seien. Dieser Umstand müsse dahin gewürdigt werden, daß die für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit bei Ing. O. sehr wohl gegeben sei. Unabhängig davon sei auch das im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 verlangte Kriterium der "schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" durch den gegenständlichen Sachverhalt nicht erfüllt. Die von der belangten Behörde als Grund für die Entziehung angeführten rechtskräftigen Straferkenntnisse beträfen drei Vorfälle, welche zu insgesamt 16 Verwaltungsstrafen geführt hätten, die sich jedoch immer im untersten Bereich des jeweiligen Strafrahmens bewegt hätten. Schwerwiegende Verstöße gegen das im § 87 Abs. 1 GewO 1994 angeführte Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung wären jedoch nur dann anzunehmen, wenn im Hinblick auf die Betriebsgröße eine erhebliche Anzahl illegal beschäftigter Arbeitnehmer betreten worden wäre. Dies sei im Hinblick auf die im Schnitt mehr als zehnfache Belegschaft des Unternehmens der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Außerdem sei dem Umstand keine Rechnung getragen worden, daß die ohne Beschäftigungsbewilligung arbeitenden Ausländer nicht von der Beschwerdeführerin direkt beschäftigt worden seien, sondern von einem durch die Beschwerdeführerin beauftragten Unternehmen, das von der polnischen Botschaft expressis verbis als zuverlässiges Unternehmen qualifiziert worden sei. Demgemäß gehe der angefochtene Bescheid in seiner Begründung auch von einem Sachverhalt aus, der in der angenommenen Weise aus dem Akt nicht hervorgehe. Denn nicht die Beschwerdeführerin, sondern dieses Unternehmen habe ausländische Arbeitnehmer ohne gehörige Bewilligung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt. Eine Zurechnung finde daher nicht statt.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteresse im Sinne dieser Norm ist nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle u. a. insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.
Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, kann das im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandselement der "schwerwiegenden Verstöße", wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt, nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu wertende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 bedarf es auch bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0188).
Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde festgestellten rechtskräftigen Bestrafungen des Ing. O. für sich allein jeweils als geringfügige Rechtsverletzungen gewertet werden können. In ihrer Summe (insgesamt 16 Tathandlungen) erfüllen sie auch dann, wenn ihre Bestrafung in nur drei Straferkenntnissen zusammengefaßt wurde, nach der oben dargestellten Rechtslage zweifellos das Tatbestandselement der "schwerwiegenden Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994.
Wie die Beschwerdeführerin selbst hervorhebt, war die belangte Behörde an die rechtskräftigen Straferkenntnisse insofern gebunden, als damit die Tatsache der Tathandlungen, wegen welcher die Bestrafung erfolgte, feststand. Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem einen anderen Sachverhalt, nämlich die Beschäftigung der in Rede stehenden Arbeitnehmer durch ein anderes Unternehmen, behaupteten Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Da es schließlich entsprechend der oben dargestellten Rechtslage bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf, vermag der Verwaltungsgerichtshof unabhängig davon, aus welchen Gründen die in Rede stehenden drei Straferkenntnisse in Rechtskraft erwuchsen, in der Annahme der belangten Behörde, auf die Person des Ing. O. beziehe sich sinngemäß der im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 angeführte Entziehungsgrund, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Da das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, erweist sich insgesamt die Entziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung durch die belangte Behörde als frei von Rechtsirrtum.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040001.X00Im RIS seit
20.11.2000