Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl VwGH, 2008/22/0711).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Familienrichtsatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1339.001.2018Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019