Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Die […] einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG […] stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab […]. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen (vgl VwGH, 2008/22/0711)
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Familienrichtsatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1339.001.2018Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019