RS Lvwg 2019/3/4 LVwG-AV-1339/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §11
NAG 2005 §46 Abs1 Z1 lita
ASVG §293

Rechtssatz

Die […] einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG […] stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab […]. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen (vgl VwGH, 2008/22/0711)

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Familienrichtsatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1339.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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