TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/4 LVwG-AV-1339/001-2018

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §11
NAG 2005 §46 Abs1 Z1 lita
ASVG §293

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA.: Republik Kosovo, derzeit wohnhaft in ***, *** (Kosovo), vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08.11.2018, GZ. ***, mit dem der am 22.12.2016 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm

§ 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit persönlich bei der österreichischen Botschaft in Skopje am 22.12.2016 gestelltem und am 29.12.2016 zuständigkeitshalber beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, als Staatsangehörige der Republik Kosovo die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm

§ 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser Antrag wurde zunächst auf die Warteliste gesetzt und wurde ihm am 19.02.2018 ein Quotenplatz zugeteilt.

Mit diesem Antrag bzw. in weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass (gültig bis zum 25.09.2026), den Reisepass des C (gültig bis zum 14.05.2019), die Aufenthaltskarte des C („Daueraufenthalt – EU“, ausgestellt von der BH Baden am 19.05.2015, gültig bis zum 19.05.2020), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für C vom 28.06.2016, ein Goethe-Zertifikat A1 „Start Deutsch 1“ vom 10.09.2016, eine Heiratsurkunde vom 29.07.2016, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin ausgestellt am 27.10.2016, die Geburtsurkunde des C ausgestellt am 29.07.2016, ein Zertifikat des Grundgerichtes *** für die Beschwerdeführerin vom 01.11.2016, eine Bescheinigung der Polizei Kosovos für die Beschwerdeführerin vom 08.11.2016, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen der Gemeinde *** als Vermieterin und C als Mieter vom 28.06.2016 bzw. 15.09.2016, Lohn-/Gehaltsabrechnungen für C für den Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für C vom 18.07.2016 und eine Vollmacht der Beschwerdeführerin für D vom 22.12.2017 vor.

Nach vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 09.07.2018 legte zudem die Beschwerdeführerin ergänzend eine Anfrage des C an die KSV1870-Privatinformation GmbH vom 20.07.2018, ein Antragsformular der NÖGKK gemäß § 123 ASVG, einen Versicherungsdatenauszug für C vom 20.07.2018, einen Dienstvertrag abgeschlossen zwischen E und C vom 28.10.2016, Lohn-/Gehaltsabrechnungen des E für C für den Zeitraum Jänner 2018 bis Juni 2018, einen Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des Bezirksgerichtes *** samt Vergleichsausfertigung vom 12.08.2010 zu GZ. ***, ein Konvolut von Einzahlungsbelegen, (nochmals) den Mietvertrag samt angeschlossenen Wohnungsplan, eine Bescheinigung des Grundgerichtes *** für die Beschwerdeführerin vom 17.07.2018, eine Bestätigung der Polizeiinspektion *** für die Beschwerdeführerin vom 18.07.2018, eine Bestätigung aus dem Archiv des Standesamtes *** für die Beschwerdeführerin vom 18.07.2018, eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Republik Kosovo für die Beschwerdeführerin vom 17.07.2018, eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde *** für die Beschwerdeführerin vom 17.07.2018, das Original der Heiratsurkunde vom 19.07.2018 und eine weitere Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für C vom 01.08.2018 vor.

Darüber hinaus hat das Amt der NÖ Landesregierung Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten betreffend, Auskünfte aus dem AJ-WEB, eine Stellungnahme des Polizeikommissariates *** vom 10.07.2018, eine Stellungnahme der Gemeinde *** vom 25.07.2018 und Auskünfte aus dem GISA eingeholt.

Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08.11.2018, GZ. ***, wurde der am 22.12.2016 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am 22.12.2016 über die österreichische Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht habe, welcher am 29.12.2016 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt sei. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung 2016 nicht zur Verfügung gestanden sei, sei der Antrag in einer Warteliste gereiht worden. Am 19.02.2018 habe ein Quotenplatz zugeteilt werden können.

Aus den Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten C, welcher ebenso kosovarischer Staatsangehöriger sei, beabsichtige. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut Angaben im Antrag unter Zugrundelegung des vorgelegten Mietvertrages in ***, ***.

Der Familienerhalter C sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt seiner Familie im Bundesgebiet. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein werde. Der Richtsatz für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt gemäß

§ 293 ASVG, welcher zur Errechnung der Unterhaltsmittel mindestens zur Verfügung stehen müsse, betrage für das Jahr 2018 € 1.363,52.

An regelmäßigen Aufwendungen für die Unterkunft würden Mietvorschreibungen von derzeit € 254,33 vorliegen. Diese würden somit unter dem im § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrag in der Höhe von € 288,87 für das Jahr 2018 liegen und könnten somit unberücksichtigt bleiben.

Kreditverbindlichkeiten würden laut vorliegender Auskünfte keine vorliegen. Bezüglich der Höhe der Kosten für die Mitversicherung der Beschwerdeführerin bei der Gebietskrankenkasse seien keine Angaben getätigt oder Urkunden vorgelegt worden. Auch seien keine weiteren Angaben hinsichtlich etwaiger Unterhaltsverpflichtungen getätigt worden.

Die Beschwerdeführerin habe somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt und entziehe sich aufgrund dessen der Beurteilung durch die Behörde, in welcher Höhe derzeit bzw. zukünftig Aufwendungen von ihrem Ehegatten zu tragen seien. Somit müsse die Behörde davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte des Familienerhalters höher sein müssten.

Es würden auch keine Nachweise über den tatsächlichen Erhalt des bisherigen Lohnes des Ehegatten der Beschwerdeführerin vorliegen. Das ehemalige Beschäftigungsverhältnis mit „E“ sei jedenfalls am 31.07.2018 beendet worden und seien überhaupt seine Beschäftigungsverhältnisse nur von kurzer Dauer gewesen. Hinsichtlich des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses bei „F“ würden überhaupt keinerlei Unterlagen oder Nachweise zur Höhe der daraus erzielten Einkünfte vorliegen.

Zusammenfassend gehe somit die Behörde davon aus, dass der Familienerhalter derzeit nicht über regelmäßige Einkünfte verfüge, welche dem ASVG-Richtsatz entsprechen würden, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Daher sei der für den von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG nicht erbracht worden.

Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin G nach Österreich zugewandert und seither im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm am 29.07.2016 kurz vor der verfahrenseinleitenden Antragstellung in ihrem Heimatland die Ehe geschlossen und habe sie in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Es sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein länger andauerndes gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehegatten geführt habe und sei dies auch nicht behauptet worden.

Die Beschwerdeführerin habe auch ihre prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass sie in ihrem Herkunftsstaat über gewisse soziale familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfüge. Es seien auch keine nennenswerten Bestrebungen der Beschwerdeführerin zur besonderen Integration und zur Mitwirkung am Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welche bei Vorliegen eines tatsächlichen Niederlassungswillens in ihrem Interesse liegen müssten, festgestellt worden. Es seien auch keine längeren Aufenthaltsdauern der Beschwerdeführerin in Österreich dokumentiert.

Insgesamt sei im Rahmen der Gesamtbetrachtung daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen und gehe die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, sodass die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG nicht zu ihren Gunsten angewendet werden habe können.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer gegen diesen Bescheid durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 03.12.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache der erstinstanzlichen Behörde zur ergänzenden Beweiserhebung und neuerlichen Entscheidung aufzutragen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihre bisherige Vollmachtsinhaberin die im Bescheid genannten Unterlagen vorgelegt habe. Vorsichtshalber würden jedoch eben diese Urkunden nochmals vorgelegt werden.

Daraus ergebe sich, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Ehegatte keine Unterhaltsverpflichtungen hätten und dass die Mitversicherung der nicht berufstätigen Ehegattin 3,4 % der monatlichen Brutto-Lohnsumme, was jedoch ohnehin amtsbekannt sein müsste, ausmache.

Der von der erstinstanzlichen Behörde angenommene „oftmalige Beschäftigungswechsel“ sei auch aktenwidrig. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2001 überhaupt nur 6 Beschäftigungsverhältnisse gehabt. Der letzte dargestellte Beschäftigungswechsel resultiere auch einzig aus einem Betriebsübergang der Firma E zur Firma F, welcher sohin keine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und insbesondere keinen dem Ehegatten der Beschwerdeführerin anlastbaren Beschäftigungswechsel darstelle.

Mit dieser Beschwerde bzw. mit weiterem gesonderten Schriftsatz vom 10.12.2018 legte die Beschwerdeführerin eine eigene Bestätigung vom 23.11.2018, eine Unterhaltserklärung des C vom 26.11.2018, (nochmals) das Antragsformular der NÖGKK gemäß § 123 ASVG samt einer handschriftlichen Bestätigung der NÖGKK vom 23.11.2018, Lohn/Gehaltsabrechnungen der Firma F gegenüber C für den Zeitraum August 2018 bis November 2018, eine Anmeldung des C beim Sozialversicherungsträger vom 31.07.2018, einen Versicherungsdatenauszug für C vom 23.11.2018, ein Dienstzettel der Firma F für C vom 01.08.2018, einen Dienstzettel der Firma E für C vom 28.10.2016, einen Kontoauszug vom 28.11.2018 sowie (nochmals) das Antragsformular der NÖGKK gemäß § 123 ASVG samt Bestätigung der NÖGKK vom 21.11.2018 ergänzt mit dem zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der NÖGKK geführten

E-Mail-Verkehr (Beilagen ./1 bis ./10) vor.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 11.12.2018 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 14.12.2018, den Verwaltungsakt zur GZ. ***, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.

Am 21.02.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Beschwerdeführerin selbst – entschuldigt durch deren Rechtsvertreter mangels einer Einreisemöglichkeit zur Verhandlung – und von einem Vertreter der belangten Behörde unbesucht blieb.

Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend Lohn/Gehaltsabrechnungen der Firma F für C für den Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019 sowie ein Konvolut von Kontoauszügen (Beilagen ./11 und ./12) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Amtes der

NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-1339/001-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten aktuellen Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten betreffend sowie durch Einvernahme des Zeugen C.

4.   Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, wo sie auch geboren und aufgewachsen ist und auch bis dato lebt. Sie absolvierte auch in ihrem Herkunftsland ihre Schulausbildung in Form einer allgemeinbildenden Sekundarschule und arbeitete, solange sie in ihrem Elternhaus lebte, in der dort betriebenen Landwirtschaft mit. Ansonsten ging die Beschwerdeführerin bislang keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Reisepasses, dessen Gültigkeit am 25.09.2026 endet.

Am 29.07.2016 ehelichte die Beschwerdeführerin im Kosovo den ebenso kosovarischen Staatsangehörigen C, geb. ***, mit dem sie bis dato in aufrechter Ehe verheiratet ist. Aus dieser Ehe entstammen noch keine Kinder und haben beide Eheleute auch ansonsten keine Kinder und daraus sich ergebende oder sonstige Unterhalts- bzw. Alimentationsverpflichtungen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebt bereits seit 2001 in Österreich und verfügt hier seit 2015 über den aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Von 2005 bis 2010 war C bereits in seiner ersten Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen G verheiratet. Diese Ehe wurde am 12.08.2010 einvernehmlich geschieden und bestehen zwischen den ehemaligen Eheleuten keine aufrechten wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen.

Die Beschwerdeführerin war bislang noch nie in Österreich. Die wechselseitigen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten erübrigen sich neben Kontakten über soziale Medien in Besuchen ihres Ehegatten im Kosovo während seiner Urlaube für die Dauer von jeweils bis zu maximal drei bis vier Wochen. Seit der Verehelichung lebt die Beschwerdeführerin im Elternhaus ihres Ehegatten gemeinsam mit dessen Mutter. Im Übrigen leben im Kosovo noch die Mutter der Beschwerdeführerin sowie zwei Brüder und zwei Schwestern von ihr sowie die Mutter und der Bruder ihres Ehegatten. An Familienangehörigen der beiden Eheleute leben in Österreich nur drei Schwestern des Ehegatten des Beschwerdeführers.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit 2010 lediglich mit kurzen Unterbrechungen im Jahre 2016, als das Unternehmen seines Arbeitgebers aufgrund eines Betriebsübergangs kurzfristig geschlossen war, in einem KFZ-Fachbetrieb, welcher früher lediglich ein KFZ-Service war, mit Sitz in ***, *** beschäftigt. Der Betrieb wurde von 2010 bis 2016 von H, von 2016 bis 2018 von deren Schwager E und seither von deren ehemaligen Ehegatten F geführt. In den letzten sechs Monaten brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus dieser Tätigkeit ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 1.788,16 netto inklusive Sonderzahlungen ins Verdienen und ist davon auszugehen, dass auch in den kommenden 12 Monaten der Ehegatte der Beschwerdeführerin zumindest über dieses Einkommen verfügen wird.

Am 22.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin persönlich bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Dieser Antrag wurde zunächst auf die Warteliste gereiht und konnte diesem Antrag letztendlich am 19.02.2018 ein Quotenplatz zugeteilt werden.

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten bis auf weiteres in der von ihm angemieteten und bewohnten Wohnung in ***, ***, zu leben. Diese Wohnung wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin mit schriftlichen Mietvertrag im Jahre 2016 auf unbefristete Zeit angemietet und entspricht diese Wohnung insbesondere in Bezug auf ihre Größe und Beschaffenheit jedenfalls der Ortsüblichkeit für zumindest zwei erwachsene Personen.

Die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu tragende monatliche Miete beläuft sich zurzeit auf € 266,65 inklusive Betriebskosten. Dazu kommen Stromkosten in der Höhe von maximal € 40,-- im Quartal.

Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte haben für Kreditverbindlichkeiten oder sonstige Schulden aufzukommen. Es kann demgegenüber auch nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin oder ihr Ehegatte über Ersparnisse verfügt.

Im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten wird die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich mit ihrem Ehegatten mitversichert sein und demgemäß über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Mit Zertifikat des Goethe-Institutes vom 10.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass sie am 25.08.2016 in *** die Prüfung „Start Deutsch 1“ mit der Note Gut bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten der Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

5.   Beweiswürdigung:

Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin einschließlich der Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses und die festgestellten Daten ihres Ehegatten ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten bezughabenden Urkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Reisepass) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister und sind diese im Übrigen auch unstrittig. Unstrittig ist demnach insbesondere, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten als kosovarische Staatsangehörige in aufrechter Ehe verheiratet ist und der ebenso die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzende Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 2015 über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich verfügt.

Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem bisherigen Lebenslauf der Beschwerdeführerin, mit ihrer derzeitigen Wohn- bzw. Lebenssituation, mit den persönlichen wechselseitigen Kontakten sowie im Zusammenhang mit den wechselseitigen Familienangehörigen ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und insbesondere aus der insgesamt glaubwürdigen Aussage des Zeugen. Die diesbezüglichen Feststellungen insbesondere im Zusammenhang mit fehlenden Unterhalts- bzw. Alimentationsverpflichtungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin erschließen sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Scheidungsvergleich vor dem Bezirksgericht *** vom 12.08.2010 bezogen auf dessen ersten Ehe.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Zeugen ergeben sich aus seiner Aussage in Verbindung mit den damit übereinstimmenden Beilagen ./4, ./5, ./6, ./7. und ./8. Die Höhe des festgestellten Einkommens ergibt sich aus einer Durchschnittsberechnung aus den Beilagen ./4 und ./11. Glaubwürdig wurde in diesem Zusammenhang auch in Übereinstimmung eben mit der Beilage ./6 vom Zeugen ausgeführt, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht mehrmalige Arbeitsplatzwechsel im engeren Sinn vom Zeugen in den letzten Jahren vorgenommen wurden bzw. werden mussten, sondern dieser im Wesentlichen seit mittlerweile knapp 9 Jahren am selben Arbeitsplatz tätig ist; der Arbeitgeberwechsel ist lediglich auf Betriebsübergänge bzw. Wechsel des jeweiligen Firmeninhabers zurückzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat insgesamt keinen Zweifel daran, dass der Zeuge auch in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels an diesem Arbeitsplatz tätig sein und das festgestellte Einkommen erzielen wird.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich aus eben diesem selbst. Aus dem diesem Antrag beigehefteten Anhang der belangten Behörde steht auch (unstrittig) fest, dass diesem Antrag letztendlich im Jahre 2018 ein Quotenplatz werden konnte.

Was die Wohnung des Zeugen betrifft, welche auch entsprechend des verfahrenseinleitenden Antrages der beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin ist, waren die Feststelllungen wiederum der Aussage des Zeugen in Verbindung mit dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen. Dass diese Wohnung der Ortsüblichkeit entspricht, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen in Verbindung mit der unbedenklichen Auskunft der Gemeinde *** vom 25.07.2018. Im Übrigen ist der Sachverhalt auch in diesem Zusammenhang unstrittig.

Die aktuelle Höhe der Miete ergibt sich aus eben dem Mietvertrag in Verbindung mit der Aussage des Zeugen und der Beilage ./12. Zusätzlich waren auch die zusätzlich vom Zeugen als Mieter zu tragenden Stromkosten zu berücksichtigen, welche ebenso glaubwürdig der Höhe nach vom Zeugen angegeben wurden.

Für das Vorliegen von Schulden oder insbesondere Kreditverbindlichkeiten der Beschwerdeführerin bzw. insbesondere ihres Ehegatten gibt es keine Beweisergebnisse. Im Gegenteil ergibt sich das Nichtvorliegen von Kreditverbindlichkeiten aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Auskünften aus der KSV1870-Privatinformation. Das Vorliegen von Ersparnissen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten wurde von der Beschwerdeführerin bzw. dem Zeugen selbst nicht vorgebracht bzw. ergeben sich solche auch nicht aus dem durchgeführten Beweisverfahren.

Unstrittig ist auch und ergibt sich dies auch aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Versicherungsdatenauszug, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund seiner festgestellten aufrechten Erwerbstätigkeit bei der NÖGKK krankenversichert ist und die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bestehende aufrechte Ehe im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem sich daraus ergebenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mit ihrem Ehegatten mitversichert sein wird – diesbezüglich auch mit Verweis auf die unten stehende rechtliche Beurteilung – und dadurch über einen gesetzlichen und demnach alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügen wird.

Die Feststellungen über den absolvierten Deutschkurs der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten unbedenklichen Zertifikat des Goethe-Institutes vom 10.09.2016.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich schließlich aus den dementsprechend von ihr vorgelegten Auskünften aus ihrem Herkunftsland und aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. Strafregister. Für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.

6.   Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Z 2:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

         (…)

         2.       Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

(…)“

§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. a:

„(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

         (…)

         2.       ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

         a)       einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

         (…)“

§ 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

         1.       Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

         (…)

         6.       Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

         (…)

         9.       Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

         10.      Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

         (…)“

§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

         1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

         2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

         3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

         4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

         5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

         6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

         1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

         2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

         3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

         4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

         5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

         6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

         7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(…)

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

         1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

         2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 21a Abs. 1 und 6:

„(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(…)

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“

§ 20 Abs. 1:

„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

§ 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem:

„(1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:

         1.       Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

         2.       Goethe-Institut e.V.;

         3.       Telc GmbH;

         4.       Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“

Schließlich sind aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) folgende Bestimmungen von Bedeutung:

§ 123 Abs. 1 und 2 Z 1:

„(1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,

1.   wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und

2.   wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(2) Als Angehörige gelten:

1.       der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;

(…)“

§ 51d Abs. 1:

„(1) Für Angehörige (§ 123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).“

§ 292 Abs. 3:

„(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €; gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €; gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 294,65 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“

§ 293:

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

         a)       für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

         aa)      wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben……………….1 120,00 €
(Anm. 1),

         bb)      wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist …………………………………………………882,78 € (Anm. 2),

         cc)      wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat………………………1 000 € (Anm. 3),

         b)       für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 ……………………………………………………………………..747,00 € (Anm. 2),

         c)       für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

         aa)      bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres……………………….274,76 €
(Anm. 4),

                  falls beide Elternteile verstorben sind………………412,54 € (Anm. 5),

         bb)      nach Vollendung des 24. Lebensjahres……………488,24 € (Anm. 6),

                  falls beide Elternteile verstorben sind………………747,00 € (Anm. 2).

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 334,17 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 363,52 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €

Anm. 2: für 2017: 889,84 €

für 2018: 909,42 €

für 2019: 933,06 €

Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €

für 2019: 1 048,57 €

Anm. 4: für 2017: 327,29 €

für 2018: 334,49 €

für 2019: 343,19 €

Anm. 5: für 2017: 491,43 €

für 2018: 502,24 €

für 2019: 515,30 €

Anm. 6: für 2017: 581,60 €

für 2018: 594,40 €

für 2019: 609,85 €

Anm. 7: für 2017: 137,30 €

für 2018: 140,32 €

für 2019: 143,97 €)“

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Republik Kosovo auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 9 NAG.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin eben die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG jeweils zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegen müssen, sondern die Beschwerdeführerin auch gemäß § 21a Abs. 1 NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen gemäß § 9b Abs. 2 NAG-DV, zu erbringen hat.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt,

-    dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist,

-    dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des aufrechten Mietverhältnisses ihres Ehegatten und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit dem Hauptmieter dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung aufgrund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist,

-    dass die Beschwerdeführerin weiters gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG im Hinblick auf ihren als Angehörige sich aus § 123 Abs. 1 und 2 ASVG ergebenden Anspruch über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

-    sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß

§ 11 Abs. 2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.

Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß § 21a Abs. 6 NAG iVm § 9b Abs. 2 Z 2 NAG-DV, welches auch zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen der verfahrenseinleitenden Antragstellung nicht älter als ein Jahr war, nachgewiesen wurden. Durch dieses Zertifikat wurde bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 hat.

Die belangte Behörde begründete die spruchgemäße Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages primär damit, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel – dies insbesondere auch resultierend aus deren fehlenden Mitwirkung im verwaltungsbehördlichen Verfahren – zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und demnach nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG vorliege.

Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.398,97.

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).

Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem oben angesprochenen Richtsatz die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu tragende Verbindlichkeiten in Form der monatlichen Miete in der Höhe von € 266,65 und der monatlichen Stromkosten in der Höhe von € 13,33, somit in der Gesamthöhe von € 279,98 hinzuzuzählen sind, dahingegen der Richtsatz für den „Wert der freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von derzeit € 294,65 bis zur Höhe dieser festgestellten monatlichen Verbindlichkeiten wieder abzuziehen ist, die Verbindlichkeiten somit im Ergebnis außer Betracht zu bleiben haben, womit sich ein konkretes von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches Haushaltsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.398,97 errechnet.

Was nun das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen, somit das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin als Fremde nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen gegebenenfalls ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356).

Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und jedenfalls auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin, aus seinem aufrechten Arbeitsverhältnis ein gesichertes Einkommen in der Höhe von zumindest € 1.788,16 inklusive Sonder

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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