Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 2195921-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo und Serbien, vertreten durch Dr. Rudolf MAYER in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. wie folgt zu lauten hat:
"IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.2.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG.
2. Am 02.03.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: AFA/LPD XXXX) die polizeiliche Erstbefragung statt.
3. Am 19.06.2017 und 02.08.2017 wurde der BF vor dem BFA Einvernahmen zur Fluchtroute, den persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen einvernommen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 25.04.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), ihm gemäß § 55 Abs.1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
5. Mit dem am 17.05.2018 datierten und beim BFA, RD Wien am selben Tag eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF gemäß § 3 AsylG internationalen Schutz gewähren, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und den BF hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 AsylG den Status einen subsidiär Schutzberechtigten einräumen, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilen und die Abschiebung in das Heimatland des BF für unzulässig erklären.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.05.2018 vom BFA vorgelegt und sind dort am 22.05.2018 eingelangt.
7. Mit Schreiben vom 21.05.2018 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX (im Folgenden: StA XXXX) dem BVwG mit, dass der BF am XXXX.2018 den kosovarischen Behörden am Flughafen XXXX übergeben und in den Kosovo rücküberführt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist kosovarischer wie serbischer Staatsbürger und geschieden. Er ist frei von Obsorgepflichten, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum Islam. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF ermordet wurde. Der Verbleib der Mutter des BF ist unbekannt.
1.2. Der BF absolvierte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grund- und 4 Jahre lang die Hauptschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente er als Bauarbeiter.
1.3. Der BF reiste im Jahr 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 07.08.2001 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2002 in allen Spruchpunkten zu Ungunsten des BF abgewiesen wurde. Abgesehen von zwei kurzen Unterbrechungen in der zweiten Septemberhälfte 2007 sowie in den Monaten April bis Ende Juni 2016 hielt sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf und war innerhalb dieser Zeitspanne auch im Österreich gemeldet. Der BF heiratete am XXXX.2002 die deutsche Staatsangehörige XXXX, geb. am XXXX. Dem aufgrund dieser Eheschließung gestellten Antrag auf Ausstellung einer quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung wurde von der BPD XXXX stattgegeben und dem BF eine solche Bewilligung vom 17.10.2002 bis 30.04.2003 erteilt Dieser Aufenthaltstitel wurde dem BF bis zum 03.10.2003 verlängert. In der Folge verfügte der BF bis zum 12.04.2017 über eine von der Abteilung 35 des Magistrats der Stadt XXXX ausgestellte Daueraufenthaltskarte. Der BF ist seit 2008 wieder geschieden.
Von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bis zu seiner Festnahme reiste der BF mehrmals in den Kosovo, um dort seinen Urlaub zu verbringen.
1.4. Am XXXX.2016 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, wurde die vom Justizministerium der Republik Kosovo begehrte Auslieferung des BF in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt. Der BF verblieb bis zum XXXX.2018, dem Tag seiner Überführung in den Kosovo, in Auslieferungshaft. Die vom RV des BF beschrittenen Rechtswege zum OLG XXXX, OGH und EuGH blieben erfolglos. Der OGH wies den Antrag des BF auf Erneuerung des Verfahrens und den damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung mit Beschluss vom XXXX.2016, Zahl XXXX und XXXX zurück. Der BF hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf.
1.5. Der BF stellte aus dem Stand der Auslieferungshaft am XXXX.2016 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Im Kosovo liegt ihm das Verbrechen des schweren Mordes gemäß § 147 Abs. 7 iVm § 24 des kosovarischen Strafgesetzbuches zur Last. Dieser Vorwurf war auch der Grund für das oben erwähnte Auslieferungsersuchen.
1.7. In Österreich lebt die Schwester des BF, XXXX, seine beiden Brüder XXXX und XXXX halten sich in Deutschland, eine Schwester namens XXXX in Dänemark auf. Zu diesen pflegt der BF keinen Kontakt.
1.8. Der BF war in Österreich vom 14.12.2007 bis 13.06.2014 in 17 Beschäftigungsverhältnissen bei insgesamt 14 Arbeitgebern beschäftigt. Das kürzeste Arbeitsverhältnis dauerte 12 Tage, das längste rund 3 1/2 Monate.
1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die in Art 2, 3 EMRK sowie in den diesbezüglichen Zusatzprotokollen normierten Rechte des BF gefährdet werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Clan um XXXX derartig viel Macht hat, dass er die Polizei im Kosovo dazu benutzen könnte, den BF zu ermorden und ihm derart einer der soeben erwähnten Gefahren auszusetzen.
1.10. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat, um der Auslieferung dorthin zu entgehen. Ein weiterer Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch seiner Rasse Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstünden, konnten nicht festgestellt werden. 1.11. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.11. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet über soziale, berufliche oder sonstige Anknüpfungspunkte verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die zu Familienstand, Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schul- und Berufsausbildung, den persönlichen Verhältnissen, beruflicher Tätigkeit im Kosovo sowie den dortigen Aufenthalt und dem Verbleib der Geschwister getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen vor dem BFA und sind mit den Feststellungen im Bescheid, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, in Einklang zu bringen. Der BF brachte einen kosovarischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der Kosovo wurde zwar am 17.02.2008 unabhängig, der BF jedoch im (ehemaligen) Jugoslawien geboren und scheint sowohl in dem auf den Namen des BF im Zentralen Melderegister lautenden Auszug wie jenem aus dem Fremdenregister "Serbien" als Staatsangehörigkeit aus. Auch die Vollzugsdateninformation der Justizanstalt Josefstadt vom 24.02.2016 spiegelt dasselbe Bild wieder. Da der BF sein Fluchtvorbringen ausschließlich auf den Kosovo bezog, prüfte das Bundesamt den gegenständlichen Sachverhalt zu Recht nur in Bezug auf diesen Staat.
Der BF hielt sich zwar rund 17 Jahre lang im Bundesgebiet auf, konnte jedoch keine Bescheinigungsmittel für allenfalls vorhandene Deutschkenntnisse vorlegen, weshalb dahingehend nichts festgestellt werden konnte.
Die Ehe mit XXXX folgt dem Inhalt der im Akt einliegenden Heiratsurkunde. Dass diese 2008 wieder geschieden wurde, ist den Ausführungen des BF in dessen zweiter Einvernahme vor dem BFA wie seinem ZMR-Auszug zu entnehmen.
Die Urlaubsbesuche des BF im Kosovo während seiner Aufenthaltsberechtigung in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben vor dem BFA.
Die bloße Behauptung des BF, sein Vater sei ermordet worden, ohne nähere Belege, reicht als Beweis hiezu nicht hin. Hinsichtlich seiner Mutter und deren Aufenthaltsort konnte der BF keine näheren Angaben machen.
Die bisher ausgeübten Beschäftigungen wie deren Dauer folgen dem Inhalt des auf ihn lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Da er laufend - wenn auch nur immer wieder für wenige Monate - Erwerbstätigkeiten nach ging, ist von dessen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er auch an, gesund zu sein.
Den fehlenden Kontakt zu seinen Geschwistern hat der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA selbst behauptet.
Die ursprüngliche Asylantragstellung sowie die bisher eingeräumten Aufenthaltsberechtigungen sind dem ZFR-Auszug wie dem Vorakt des Bundesasylamtes zu entnehmen.
Schulbildung und Berufsausbildung im Kosovo ergeben sich aus dem Inhalt der polizeilichen Erstbefragung.
Die Festnahme zum Zwecke der Auslieferungshaft, das Auslieferungsbegehren der kosovarischen Behörden sowie der Ausgang des dahingehend geführten Verfahrens folgen dem Inhalt der Beschlüsse des LG für Strafsachen XXXX, OLG XXXX und des OGH.
Die Antragstellung aus dem Stande der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Einvernahme in Abgleichung mit jenem der Festnahme des BF.
Der Festnahmezeitpunkt folgt dem Inhalt der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 24.02.2006, dem Bescheidinhalt sowie jenem des ZMR.
Die Rückführung des BF in sein Heimatland ergibt sich aus dem Inhalt des von der StA XXXX an das erkennende Gericht am 21.06.2018 gerichteten Schreibens.
2.2.2. Was das das Fluchtvorbringen betrifft, erweist sich dieses - wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt - als unglaubwürdig und zudem - selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt - als nicht asylrelevant:
Der BF stützte seinen Fluchtgrund einerseits auf die nicht erfüllte Forderung seines Exschwagers XXXX, dessen Kinder (und zugleich Neffen und Nichten des BF) in den Kosovo zu überführen. Andererseits befürchte er wegen Auftragstäterschaft in einem Mordfall verurteilt zu werden, welche ihm aufgrund dieser Weigerung (die Kinder rückzuführen) durch den Einfluss des XXXX zugeschoben worden sei.
Diese Behauptungen sind jedoch mit mehreren Ungereimtheiten belastet:
So führte der BF an, XXXX sei wegen einer Messerattacke im Jahr 2001 wegen versuchten Mordes zu einer 5jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, nach 3 Jahren freigelassen und zugleich in den Kosovo abgeschoben worden. Dort habe im Jahr 2005 oder 2006 auf das Haus der Eltern des BF geschossen und ständig nach Angehörigen des BF und diesem selbst gesucht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF bis ins Jahr 2016 gewartet hat, um einen Asylantrag zu stellen. Bei der vom BF geschilderten, massiven Bedrohung hätte ein mit Vernunft begabter Mensch wohl keinen Moment gezögert und schon nach diesen Vorfällen internationalen Schutz begehrt. Abgesehen davon, dass es dahingehend am zeitlichen Konnex zum Fluchtgrund fehlt, ist die Antwort des BF, welche er auf den dahingehenden Vorhalt machte, nämlich sich mit den österreichischen Gesetzen nicht so gut auszukennen, als reine Schutzbehauptung zu werten.
Es widerspricht ferner der Lebenserfahrung - auch dies wurde dem BF von der belangten Behörde vorgeworfen - dass dieser während seines Aufenthaltes in Österreich mehrmals den Kosovo zu Urlaubszwecken aufgesucht hat. Auch wenn niemand (des XXXX) davon gewusst haben soll, so hätte der BF vor dem Hintergrund seiner großen Befürchtungen, dieser Clan werde ihn töten, wohl von Reisen in den Kosovo Abstand genommen.
Dass der BF im Herkunftsstaat keiner Gefahr der Verletzung nach den Art 2 und 3 EMRK sowie der dahingehenden Zusatzprotokolle ausgesetzt ist, wurde im Beschluss des OLG XXXX vom XXXX.2018 umfassend dargetan.
So heißt es etwa auf Seite 3 des Beschlusses:
"Über die von XXXX erhobene Menschenrechtsbeschwerde wurde zwischenzeitig mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Dezember 2017 entschieden, in dem einstimmig keine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK festgestellt wurde".
Auf Seite 5 heißt es im letzten Absatz:
"Eine Auslieferung ist an einen Staat ausgeschlossen, in dem Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Rahmen der
Strafverfolgung eingesetzt wird oder zu besorgen ist, dass ein
faires, den Anforderungen des Art 6 EMRK entsprechendes
Strafverfahren nicht durchgeführt wird oder wurde. Eine Auslieferung
kann für den Aufenthaltsstaat nur dann eine Verletzung des Art 3
EMRK bedeuten, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen,
dass die betroffene Person im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr
einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein
könnte".............
Auf Seite 6 im vorletzten Absatz heißt es weiter:
"Unter diesen Prämissen sind die vorgelegten neuen Beweismitteln
weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den bereits früher
erhobenen Beweisen geeignet, die konkrete Gefahr einer drohenden
Konventionsverletzung darzutun." ......
Seite 7, 8 Zeile:
"Wenn XXXX in seinem Wiederaufnahmeantrag darauf verweist, dass anzunehmen sei, dass auch er von Polizeibeamten zu den Anschuldigungen gegen ihn befragt werden wird, und sich schon aus der im Zuge des ersten Wiederaufnahmeantrags vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des XXXX ergibt, dass dieser von der kosovarischen Polizei unter Anwendung von Gewalt zu seiner, den Wiederaufnahmewerber (hier: BF) belastenden Aussage gezwungen worden sei, ist hiezu auszuführen, dass zjm einen XXXX den auf ihn ausgeübten psychischen und physischen Druck in keinster Weise näher konkretisiert hat, dieser Übergriff von XXXX zudem nur unverifiziert behauptet wird, und reicht zum anderen allein die bloße Möglichkeit drohender Übergriffe nicht hin, um eine Auslieferung auszuschließen."
Seite 8:
"Von dem Moment an, an dem er (gemeint der BF) unten sein wird, ist der tot", ist nicht geeignet, konkret eine ernsthafte Gefahr für die Person des XXXX nachzuweisen. Denn bei der Prüfung, ob ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person im ersuchenden Staat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist auf objektive, verläßliche Informationsquellen zurückzugreifen. Die seiner Schwester (Schwester des BF) von einem ihr unbekannten Mann zugetragene Mitteilung, dass XXXX in den Händen eines mächtigen Polizeibeamten landen und dies zu seinem Tod führen werde, vermag die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Gefahr für den Betroffenen nicht nachzuweisen, gründet sich diese doch auf eine gänzlich unbestimmte Quelle".
Seite 8, letzter Absatz:
"Im Übrigen spricht der Umstand, dass Mitglieder der XXXX-Familie im Zielstaat (gemeint ist der Kosovo) wiederholt in Verfolgung gezogen und auch verurteilt worden sind, gegen die behauptete Machtfülle dieser Familie und kommt darin auch zum Ausdruck, dass die kosovarischen Behörden durchaus in der Lage und willens sind, den behaupteten Risiken mit rechtsstaatlichen Mitteln Mitteln entgegenzuwirken."
Seite 9, Mitte:
".............jedoch kam dieser (der Europäische Gerichtshof) mit
schlüssiger, nachvollziehbarer Begründung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass XXXX im Falle seiner Auslieferung der konkreten Gefahr einer Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre".
Auch wenn sich die erwähnten Gerichte (LG, OLG, OGH und EGMR) mit der Zulässigkeit der Auslieferung in den Kosovo zu befassen hatten, geht es dort - wie im gegenständlichen Verfahren - um die Prüfung der Legitimität der Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel der Art 2 und 3 EMRK.
Im Ergebnis zeigen die aus dem zitierten Beschluss entnommenen Auszüge, dass die Befürchtung des BF, der XXXX benutze die Polizei als sein Instrument, um den BF zu töten, nicht nachvollziehbar sind.
Selbst wenn das Vorbringen des BF, er sei einer massiven Bedrohung durch die Familie XXXX ausgesetzt, ist diesem kein aslyrelevanter Sachverhalt zu entnehmen, wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird.
Zu beachten ist ferner, dass der BF eigenen Angaben zufolge selbst - wie er sagte -"nicht wirklich" bedroht wurde, was sein Vorbringen weiter relativiert.
2.2.3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in diesen, beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. So hat der BF am Ende seiner Einvernahme vor dem BFA zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten vorgebracht, er brauche das nicht.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde
(VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994,
Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann
(VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und
Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.
Insoweit vom BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, er werde vom XXXX bedroht, welcher ihn auf dem Gewissen habe, handelte es sich selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt um eine Verfolgung durch Privatpersonen. Eine solche steht weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe, noch ginge sie von staatlichen Organen aus oder ist dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008,
Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.
Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Kosovo geht vielmehr hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Mit der bloßen, wie oben bereits dargestellt, unfundierten Behauptung, der BF werde im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Opfer des XXXX-Clans sein, erfahren, werden aber keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates aufgezeigt. So ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die Polizei im derzeit eine Stärke von 9000 Personen aufweist und es Polizeistationen im ganzen Land gibt, wo man Anzeige erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, der Eulex Staatsanwaltschaft sowie dem Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Bereich.
Es ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen der drohenden Auslieferung dorthin verlassen hat, wofür auch die Antragstellung nach Verhängung der Auslieferungshaft spricht. Dieser Umstand bringt jedoch - wie bereits erwähnt - keine Verfolgung im Sinne der GFK mit sich.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich der Auslieferung in den Kosovo wegen der Mordanklage zu entziehen und unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993,
Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001,
Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen
(zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,
Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999,
Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden,
Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,
Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,
Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des
Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären
(VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.
Beim BF handelt es sich um einen 45jährigen, gesunden, arbeitsfähigen Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und hat selbst ausgeführt, er habe im Heimatstaat als Bauarbeiter gearbeitet. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirkte, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat läge somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vor. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten II. und IV. bis VII. des bekämpften Bescheides:
3.3.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
3.3.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
1. und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
2. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3.3.3. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
3. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,