Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G310 2172414-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2017, Zl.: XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, zu
Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid abgeändert, sodass es in vollständiger Neufassung zu lauten hat:
"I. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.
II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist.
III. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2017 in XXXX wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz 2017 (LSD-BG) als Auskunftsperson (seines in Slowenien registrierten Unternehmens) vernommen, nachdem er zuvor mit zwei weiteren mazedonische Staatsangehörigen durch Organe der Finanzpolizei bei Arbeiten auf einer Baustelle betreten wurde.
Der BF wurde in der Folge festgenommen und am 09.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots vernommen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf (5) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, das Einreiseverbot aufzuheben bzw. die Dauer wegen Unverhältnismäßigkeit herabzusetzen. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Bescheid sowohl inhaltlich als auch infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Der BF habe sich nicht länger als 90 von 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten und sei sein Aufenthalt daher nicht unrechtmäßig. Durch die Rückkehrentscheidung werde in das schützenswerte Privatleben des BF eingegriffen und sei der Eingriff unverhältnismäßig. Der Onkel, die Tante und die Lebensgefährtin des BF leben in Österreich und bemühe sich der BF stetig seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Hätte das BFA hinreichend ermittelt, hätte die belangte Behörde erkennen können, dass dem BF nicht bewusst war, dass der vorgelegte Gewerbeschein nicht auch für Österreich gelte und sei der BF deswegen keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, zumal er große Reue empfinde. Die aufschiebende Wirkung sei nicht rechtmäßig, zumal der BF seine Taten sehr bereue und sich in Zukunft wohlverhalten werde.
Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 04.10.2017 einlangten. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungs-ausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen (Einlangen in der Gerichtsabteilung: 05.11.2018).
Feststellungen:
Der aktuell 32-jährige BF ist mazedonischer Staatsangehöriger. In Österreich ist er sowohl unter dem Namen XXXX als auch unter dem Namen XXXX aufgetreten. In seinem Herkunftsstaat besuchte er acht Jahre die Grundschule und absolvierte eine Ausbildung zum Maler. Er spricht Mazedonisch und hat Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
Der BF ist geschieden und hat keine Kinder. Die Eltern des BF leben in Mazedonien. Der BF führt eine Beziehung mit der in Österreich wohnhaften XXXX. Der Onkel und die Tante des BF leben in Österreich. Ein besonderes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit zwischen dem BF und seinen Verwandten konnte nicht festgestellt werden.
Der BF betreibt in Slowenien seit ca. 2011 das Unternehmen XXXX mit Sitz in XXXX. Der Geschäftszweck des vom BF geführten Unternehmens ist das Ausführen von Innen- und Außenputzarbeiten sowie Fassadenarbeiten. Der BF hat seit 2008 unter anderem in Österreich gearbeitet und hier Aufträge erfüllt.
Er verfügte in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel, eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Gewerbeberechtigung.
Der BF weist von XXXX.2010 bis XXXX.2010 (Nebenwohnsitz), von XXXX.2011 bis XXXX.2012 (Hauptwohnsitz), von XXXX.2015 bis XXXX.2015 (Hauptwohnsitz) und von XXXX.2016 bis XXXX.2017 (Nebenwohnsitz) Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Von XXXX.2018 bis XXXX.2018 wurde er im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX angehalten.
Der BF reiste zuletzt am 06.09.2017 in den Schengen-Raum ein, um in Österreich im Rahmen seines Unternehmens tätig zu werden. Zu diesem Zweck nahm der BF zwei weitere mazedonische Staatsangehörige,XXXX und XXXX, "zum Probearbeiten" ins Bundesgebiet mit. Der BF und die zwei Arbeiter nahmen in XXXX beim Onkel des BF Unterkunft. Eine Wohnsitzmeldung wurde vom BF nicht vorgenommen.
Der BF wurde am XXXX.2017 durch Organe der Finanzpolizei gemeinsam mit XXXX und XXXX bei Fassadenarbeiten an einem Wohnhaus in XXXX betreten. Die Arbeiten wurden für das Unternehmen XXXX durchgeführt. Nach Abschluss der Arbeiten hätten die beiden Arbeiter einen täglichen Arbeitslohn von EUR 80,--bis EUR 100,-- erhalten.
Der BF wies sich am XXXX.2017 gegenüber den Organen der Finanzpolizei mit einem am 04.08.2013 ausgestellten, bis 03.08.2018 gültigen und auf den Namen XXXX lautenden mazedonischen Reisepass aus. Ferner legte der BF eine auf diesen Namen lautende, am 27.02.2016 ausgestellte und bis 31.12.2017 gültige italienische Karte eines Aufenthaltstitels für selbstständige Erwerbstätigkeit (PERMESSO DI SOGGIORNO - Lavoro autonomo) vor.
Am XXXX.2018 wurde der BF im Bundesgebiet verhaftet und wies er sich mit einem auf den Namen XXXX am 29.09.2017 ausgestellten und bis 28.09.2027 gültigen mazedonischen Reisepass aus.
Weitere wesentliche familiäre, berufliche oder soziale Bindungen des BF in Österreich können nicht festgestellt werden.
Der BF reiste am 01.06.2018 mit dem auf XXXX lautenden Reisepass unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Identität des BF wird durch seine Angaben vor der Finanzpolizei und dem BFA sowie dem in Kopie vorliegenden Reisepass lautend auf XXXX belegt. Der Alias-Name ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bericht der Polizeiinspektion (PI) XXXX vom 23.05.2018 und der im Akt inneliegenden Kopie des Reispasses lautend auf XXXX.
Die Feststellungen zur Ausbildung und zum Familienstand des BF folgen seinen grundsätzlich plausiblen und schlüssigen Angaben vor dem BFA am 09.09.2017.
Die Sprachkenntnisse des BF werden anhand seiner Angaben vor dem BFA festgestellt. Mazedonischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und des Schulbesuchs in Mazedonien plausibel. Geringe Deutschkenntnisse sind nachvollziehbar, da der BF angegeben hat, seit 2008 in Österreich tätig zu sein bzw. in Österreich und Deutschland Aufträge durchzuführen. Da keine Nachweise vorgelegt wurden und die Einvernahme vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt wurde, konnte kein über Grundkenntnisse hinausgehendes Niveau festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Beziehung des BF mit XXXX sowie seinen Verwandten in Österreich und in Mazedonien beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerde. Anhaltspunkte für ein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Verwandten in Österreich liegen nicht vor, sodass dazu eine Negativfeststellung zu treffen ist.
Der BF bezeichnet die in Österreich wohnhafte XXXX als seine Lebensgefährtin. Ein gemeinsamer Haushalt kann jedoch ausgeschlossen werden, da der BF selbst angab diese nur "regelmäßig zu besuchen".
Die Einreise des BF nach Österreich am 06.09.2017 ergibt sich aus seiner Aussage. Anhaltspunkte für ein davon abweichendes Einreisedatum sind nicht aktenkundig. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet Arbeiten im Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens ausführen wollte und zu diesem Zweck zwei mazedonische Staatsangehörige mitgenommen hat, konnte anhand seiner diesbezüglichen Angaben gegenüber den Organen der Finanzpolizei und dem BFA getroffen werden ("Eingereist bin ich um zu arbeiten und die beiden anderen habe ich mitgenommen." [AS 53]; "Sie [Anm. XXXX und XXXX] sind beide nur auf Probe, ich will zuerst sehen was sie können und erst danach werden sie in meiner Firma angestellt. [AS 27]).
Die Wohnsitzmeldungen des BF sind im ZMR dokumentiert. Der BF gab vor dem BFA unumwunden zu, in Österreich seit 2008 gearbeitet und Aufträge ausgeführt zu haben. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dem BF ein Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Insbesondere ist im Fremdenregister weder die Beantragung noch die Erteilung eines Aufenthaltstitels dokumentiert. Auch gibt der BF selbst an, dass er nicht gewusst habe, dass er in Österreich um eine "Genehmigung für Bauarbeiten" ansuchen müsse.
Die Gesundheit des BF kann festgestellt werden, weil keine Anhaltspunkte für Erkrankungen vorliegen, zumal er sich bei der Einvernahme vor dem BFA als gesund bezeichnete. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und aus der bisherigen Erwerbstätigkeit. Seine Ausbildung zum Maurer ergibt sich aus seinen Angaben.
Die BF ging in Österreich keiner Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis oder einer anderen Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG nach.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende Bindungen des BF in Österreich, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen wird.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs. 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Art. 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ("Schengenstaat") ist zwar ein Kurzaufenthalt (90 Tage im Halbjahr) möglich, jedoch keine Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen, vorübergehenden oder dauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf idR eines Visums gem § 24, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes gem § 31 Abs. 1 Z 6 oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Das - gem Art. 21 SDÜ gegebene - Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 31 FPG 2005, Anmerkung 3 [Stand 1.9.2018, rdb.at]).
Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist.
Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Sichtvermerkfreie Drittausländer können unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art. 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Art. 6 Abs. 1 lit c Schengener Grenzkodex; Art. 5 Abs. 1 lit c SDÜ). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art. 6 Abs. 1 lit e Schengener Grenzkodex; Art. 5 Abs. 1 lit e
SDÜ).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Mazedonien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Vor dem Hintergrund der soeben genannten Bestimmungen erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als rechtswidrig, da er von vornherein mit der Absicht ins Bundesgebiet eingereist ist, hier ohne die erforderlichen Bewilligungen (selbstständig) erwerbstätig zu werden und in der Folge im Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens tätig war. Dies wurde vom BF gegenüber dem BFA auch unumwunden zugestanden.
Da der BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, obwohl er die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritt.
Das BFA ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Mit der vorliegenden Entscheidung ist allerdings der geänderte Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit 01.06.2018 nicht mehr in Österreich aufhält. Im Fall einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen, zumal eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG) nicht in Frage kommt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21).
Seit der erfolgten Ausreise des BF findet die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungs-verfahren ohnehin schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Der BF verfügt über keine engen familiären Bindungen in Österreich, zumal mit seinen hier lebenden Verwandten und seiner Freundin zuletzt kein gemeinsamer Haushalt bestand und auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis mit diesen Verwandten erkennbar ist. Angesichts dieser Beziehungen bestehen aber Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens, wozu auch Kontakte zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen den keine besondere Abhängigkeit besteht, zählen.
Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass auch schon im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Dauer seines Aufenthalts in Österreich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen sind. Allein der Umstand, dass der BF in Österreich im Rahmen seines Unternehmens (unrechtmäßig) erwerbstätig war und das Begründen einer Beziehung, machen noch keine umfassende und nachhaltige Integration aus.
Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf Grund seines Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde. Seine bislang in Österreich bestehenden Kontakte zu seiner Freundin und den Familienmitgliedern können sowohl über diverse Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) als auch durch Besuche im Mazedonien aufrechterhalten werden.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens des BF die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Die Unzulässigkeit der Abschiebung wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise behauptet.
Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich die BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weswegen das BFA zu Recht keinen diesbezüglichen Ausspruch getroffen hat.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9 FPG mit der in Spruch angeführten Maßgabe (Neufassung des Spruchpunktes I. des Bescheides) als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Gem § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).
Die Kognitionsbefugnis des BVwG im Beschwerdeverfahren gegen die Erlassung eines Einreiseverbots umfasst dessen gänzliche Behebung oder die Herabsetzung der Gültigkeitsdauer, aber nicht die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines anderen Tatbestands (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 17).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF im Bundesgebiet am XXXX.2017 bei der Schwarzarbeit betreten wurde und somit eine Beschäftigung ausübte, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht ausüben hätte dürfen.
Der von der belangten Behörde zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogene Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist jedoch nicht erfüllt. Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestands ist, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).
Gemäß § 1 Abs. 1 AuslBG regelt das Ausländerbeschäftigungsgesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet. Als Ausländer iSd AuslBG gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (§ 2 Abs. 1 AuslBG). Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit a); in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit b); in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5 (lit c); nach den Bestimmungen des § 18 (lit d); oder überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287 (lit e).
Der BF hat sich zwar am XXXX.2017 als Inhaber des Unternehmens XXXX gemeinsam mit zwei Arbeitern auf einer Baustelle im Bundesgebebiet aufgehalten und auch selbst - wie er gegenüber der Finanzpolizei eingestand - Arbeiten durchgeführt ("Wir haben ca. 4 oder 5 Tage gearbeitet und haben die Styroporplatten auf die Fassade geklebt. [AS 27]), jedoch wurde er nicht dabei betreten, dass er im Bundesgebiet einer unselbständigen Beschäftigung ohne die erforderliche ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung nachging. So legte die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht dar, weshalb die vom BF im Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens ausgeübte Tätigkeit als unselbstständige Beschäftigung anzusehen wäre, die wiederum dem AuslBG unterliegen würde. Vielmehr ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass der BF in Österreich offenbar nicht in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis stand, sondern selbstständig im Rahmen des von ihm geführten Bauunternehmens Aufträge ausführte und die von ihm zu Probearbeiten ins Bundesgebiet mitgenommenen Arbeiter beaufsichtigte ("Sie sind beide nur auf Probe, ich will zuerst sehen was sie können und erst danach werden sie in meiner Firma angestellt. [AS 27]). Auch hat sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass der BF (rechtskräftig) wegen einer Verwaltungsübertretung, etwa nach der Gewerbeordnung oder nach abgabenrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 53 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 FPG), bestraft worden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080).
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht erfüllt sind erweist sich dieses als rechtswidrig.
Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 27 VwGG Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Feststellung, dass keine Frist für die Ausreise besteht, wurde vom BFA nicht getroffen.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, indem er ins Bundesgebiet eingereist ist, um hier im Rahmen des von ihm geführten Unternehmens erwerbstätig zu sein ohne die erforderlichen Bewilligungen für das Unternehmen bzw. die Mitarbeiter beizuschaffen. Es hat sich auch nicht ergeben, dass vor einer Ausreise noch dringliche persönliche Verhältnisse zu regeln wären, die die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden.
Vom BVwG wurde nach der Vorlage der Beschwerde kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gefunden, zumal in der Beschwerde keine konkreten Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG stützt, angegeben wurden. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lag angesichts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts des BF in Österreich nicht vor, zumal er die Kontakte zu seiner Freundin und seinen Familienmitgliedern (Tante und Onkel) in Österreich auch durch moderne Kommunikationsmittel und bei Besuchen pflegen kann. Eine Gefährdung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK ist weder aktenkundig noch ergibt sie sich aus dem Vorbringen des BF. Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass er in Mazedonien Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein oder dort keine Existenzgrundlage vorfinden würde. Eine so unzureichende Versorgungssituation, die eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort nicht vor, ebensowenig kriegerische oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, die für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden; eine Zuerkennung durch das BVwG kam nicht in Betracht.
Gemäß § 55 FPG ist im Spruch des Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wird, grundsätzlich von Amts wegen eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Davon ist gemäß § 55 Abs. 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Da die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannte und diese vom Verwaltungsgericht nicht wieder zuerkannt wurde, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist um einen entsprechenden Ausspruch zu ergänzen. Ein spruchmäßiger Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist in der Beschwerdeentscheidung dagegen nicht mehr notwendig.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen in Österreich ausgegangen wird.
Zu Spruchteil C):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G310.2172414.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019