TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 G307 2203783-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2203783-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA: Slowakei, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Anläßlich der Verhängung der Untersuchungshaft räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA, RD Vbg.) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mit Schreiben vom 28.11.2017 Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein.

Mit undatiertem Schreiben, beim BFA eingelangt am 11.12.2017 nahm die BF hiezu Stellung.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 18.07.2018, der BF persönlich zugestellt am 20.07.2018, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Schreiben vom 14.08.2018, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch erstgenannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduziere, in eventu die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.08.2018 vorgelegt und langten dort am 20.08.2018 ein.

5. Am 09.11.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF teilnahm sowie deren Lebensgefährte (LG) und ihre Bewährungshelferin als Zeugen einvernommen wurden.

6. Mit Schreiben vom 22.11.2018, beim BVwG eingelangt am 06.12.2018 erstattete die BF durch ihre RV eine abschließende Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowakische Staatsbürgerin, frei von Obsorgepflichten und ledig. Sie ist in XXXX geboren. Nach Absolvierung der Pflichtschule besuchte die BF eine Berufsschule als Schneiderin. Dass sie auch Betriebswirtschaft studiert hat, konnte nicht festgestellt werden. In Tschechien belegte die BF einen dreimonatigen Kurs im Gastgewerbe.

1.2. Die BF hielt sich von 2001 bis 2009 in Bayern sowie der Schweiz auf und arbeitete innerhalb dieser Zeitspanne auch in XXXX, XXXX und XXXX, wobei sie zwischen 09.06.2008 und 20.05.2014 keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachging. Zwischen 08.08.2004 und 08.06.2008 war sie in 6 Arbeitsverhältnissen bei ebenso vielen Arbeitgebern für insgesamt rund 3 Jahre beschäftigt. Zwischen 21.05.2014 und dem heutigen Tag war die BF bloß 6 Tage bei XXXX beschäftigt. Dazwischen wie auch aktuell bezog sie entweder Notstands-, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosengeld. Ihr Gesundheitszustand hinderte sie daran, weitere Arbeitsverhältnisse anzutreten. Sie verfügt seit dem 25.08.2005 über eine EU-Freizügigkeitsbestätigung.

1.3. Die BF war erstmals am 15.11.2000 im Bundesgebiet gemeldet und weist der auf den Namen der BF lautende Auszug aus dem Zentralen Melderegister folgende Lücken auf:

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07.12.2001 bis 01.07.2003

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28.08.2003 bis 13.06.2004

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21.09.2004 bis 23.06.2005

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19.12.2008 bis 09.08.2010

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06.06.2014 bis 26.06.2014

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18.09.2014 bis 08.12.2014

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09.05.2015 bis 16.09.2015

Ein durchgängiger 10jähriger Aufenthalt in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

1.4. Die BF leidet an einer deutlichen Höhenreduktion des Bandscheibenraumes C3/C4, C5/6 und C6/C7 mit Retrospondylose und Uncarthrosen, einer zumindest mittelgraden Neuroforminalstenose C3/C4 beidseits, leichten uncarthrotischen Neuroformanialstenosen C5/C6 und C6/C7 beidseits. Ferner wurde der BF eine ausgeprägte Osteochondrose C3/C4 minimal erosiv vom Typ II und prominent erosive Osteochondrose C6/7 vom Typ II sowie eine hochgradige Osteochondrose C5/6 allenfalls inzipient von Typ an der Bodenplatte dorsal und gemischt vom Typ I attestiert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um eine ernst zu nehmende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung handelt.

Zuletzt war die BF wegen einer offenen Nasenbeinfraktur, einer Kontusion der Schulter und des Ellenbogen rechts, einer Gehirnerschütterung sowie einer Kontusion des Augenbulbus rechts im Landeskrankenhaus XXXX (LKH XXXX) vom XXXX.2018 bis zum XXXX.2018 in stationärer Behandlung. Den Nasenbeinbruch fügte ihr ihr LG zu.

Im Übrigen klagt die BF immer wieder über Taubheitsgefühle und vorübergehenden Lähmungserscheinungen in beiden Beinen, welchen sie durch regelmäßige Medikamenteneinnahmen entgegenwirkt.

1.5. Die BF weist folgende Verurteilungen auf:

1. Bezirksgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2011, wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 200,00, im Nichteinbringungsfall (NEF) zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;

2. Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2011, wegen versuchter gefährlicher Drohung gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 2.400,00, im NEF zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;

3. Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2012 wegen Suchtmittelhandels gemäß §§ 28a Abs. 1., 5. Fall, 28a Abs. 3, SMG, § 12 3. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1., 2. Fall, 28a Abs. 1, 3. Fall, 28a Abs. 3, 28a Abs. 2 Z 3 SMG, § 12, 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

4. Bezirksgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2014, wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 400,00, im NEF zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen sowie

5. Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016, wegen falscher Beweisaussage, versuchten Diebstahls, Verleumdung, unbefugten Waffenbesitzes, Körperverletzung und Verleumdung gemäß §§ 288 Abs. 1. und 4, 15, 127, 297 Abs. 1, 1. Fall, 83 Abs. 1, 297 Abs. 1, 2. Fall StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 3 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die BF verbüßte vom XXXX.2016 bis zum XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX diese wie den Rest der Freiheitsstrafen im Zuge der ersten und vierten Verurteilung, wobei die insgesamt verbüßte Freiheitsstrafe auch aus dem Abbruch einer anläßlich der vierten Verurteilung angeordneten Wahrnehmung einer Suchtmitteltherapie resultierte.

Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde die BF für schuldig befunden, sie habe am XXXX.2014 in XXXX vor Beamten der dortigen Polizeiinspektion (im Folgenden PI XXXX) bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen XXXX fälschlicher Weise behauptet, dieser sei am XXXX.2014 gegen 15:30 Uhr zu ihr in die Wohnung gekommen, habe angekündigt, er werde sie von vorne und hinten nehmen, habe mit einer Hand am Nacken, mit der anderen Hand am linken Oberschenkel gepackt, dann ins Wohnzimmer geschoben, sie bäuchlings auf das Bett geworfen, ihr die Hose hinuntergezogen, sie sei bis zu den Knien am Bett gelegen, der Rest ihrer Beine in der Luft gehangen, er habe sie mit einer Hand am Nacken auf das Bett gedrückt und sei vaginal in sie eingedrungen, er habe ihre Beine auseinander gedrückt, sie habe versucht, die Beine zusammenzudrücken, aber er habe mehr Kraft gehabt; er sei für ca zwei bis drei Minuten immer wieder in sie eingedrungen, sie habe nicht schreien können, weil er ihr mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe; er habe sie fester hinuntergedrückt, als er ihre Gegenwehr gespürt habe, nach dem Geschlechtsverkehr habe er ihr plötzlich einen Tritt in die linke Rippe versetzt.

Des Weiteren wurde der BF darin angelastet, sie habe am XXXX.2014 und XXXX.2014 in XXXX durch die soeben geschilderten Angaben sowie die gleichlautenden Angaben im Zuge der Anzeigeerstattung am XXXX.2014 XXXX der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, ihn somit von Amts wegen zu verfolgenden - teilweise mit einem Jahr übersteigenden - Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB falsch verdächtigt, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war.

Ferner wurde der BF angelastet, sie habe in einem unerhobenen Zeitraum vor dem XXXX.2014 in XXXX und anderen Orten einen Pfefferspray, sohin eine Waffe besessen, obwohl ihr dies gemäß § 12 WaffenG verboten gewesen sei.

Außerdem wurde der BF vorgeworfen, sie habe im Juni 2014 in XXXX ihren Lebensgefährten (LG) XXXX durch einen Schlag in dessen Gesicht, der einen Nasenbeinbruch zur Folge gehabt habe, vorsätzlich am Körper verletzt.

Schließlich wurde die BF im Zuge dieser Verurteilung für schuldig befunden, sie habe am XXXX.2015 in XXXX versucht, dem Verfügungsberechtigten des XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Speckbinde im Gesamtwert von € 5,18 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurden hiebei das Teilgeständnis, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund des jahrelangen Suchtgift- und Alkoholmissbrauchs sowie, dass eine Tat im Versuchsstadium blieb, als erschwerend die Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen sowie die Begehung während eines anhängigen Verfahrens gewertet.

Es wird festgestellt, dass die BF die angeführten Tathandlungen begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat. Die BF wurde am XXXX.2016 festgenommen und befand sich - wie bereits erwähnt - bis zum XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX in Haft.

Mit Beschluss des LG XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2017 wurde die bedingte Entlassung aus der Haft in Bezug auf die Urteile XXXX des LG XXXX, XXXX des BG XXXX sowie XXXX des LG XXXX angeordnet.

1.6. Die BF führt spätestens seit dem Jahr 2011 mit XXXX, der als Installateur arbeitet, eine Lebensgemeinschaft und wohnt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. XXXX ist insgesamt 7fach vorbestraft. Innerhalb der Beziehungen traten von beiden Seiten immer wieder Gewalthandlungen auf, die teils auch zu Verurteilungen führten. Der LG besuchte die BF zuletzt in der Haft wöchentlich, unterstützt sie finanziell und ist der einzige persönliche wie soziale Bezugspunkt der BF in Österreich. In der Slowakei lebt noch die Mutter der BF, zu welcher sie im Schnitt ein Mal pro Woche telefonischen Kontakt pflegt.

1.7. Es konnten bei der BF keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.

1.8. Die BF verfügt derzeit über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen. Sie bezieht aktuell Notstandshilfe in aktuell unbekannter Höhe und hat Außenstände in der Höhe von insgesamt € 15.000,00, darin enthalten € 3.500,00 an offenen Kosten aus Rechnungen ihres Mobiltelefonbetreibers.

1.9. Die Zusammenarbeit der BF mit ihrer Bewährungshelferin verläuft derzeit wegen Verständigungsschwierigkeiten und der mit XXXX geführten Gewaltbeziehung sehr schwierig. Das Ende der Bewährungshilfe ist mit Ende 2020 angesetzt.

1.10. Die BF ging - beginnend mit 2008 - immer wieder der Prostitution nach, was die Beziehung mit ihrem LG immer wieder belastete. Die Übergriffe seitens des LG führten im März 2018 zu einer 3wöchigen Unterkunftnahme in einer Frauennotwohnung in XXXX, wonach sie wieder zu ihrem LG zurückkehrte.

1.11. Am XXXX.2018 gegen 22:20 Uhr war die BF an der Kreuzung XXXX in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt, in dessen Zuge bei ihr von Beamten der Polizeiinspektion XXXX bei ihr ein Alkoholwert von 1,41 mg/l Atemluft (das entspricht einem Blutalkoholwert von 2,82 Promille) festgestellt wurde. Diesen Unfall hat der gegnerische Fahrzeuglenker angezeigt.

1.12. Vom XXXX.2018 bis XXXX.2018 befand sich die BF wegen einer offenen Nasenbeinfraktur im LKH XXXX in stationärer Behandlung. Vom XXXX.2018 bis zum XXXX.2018 befand sich die BF im LKH XXXX wegen eines körperlichen Übergriffs ihres LG in stationärer Behandlung. Dabei erlitt sie eine Gehirnerschütterung eine Verletzung im Bereich des linken Mundwinkels sowie eine Schädelprellung, Rippenserienfraktur VIII - IX links. Dieser Vorfall wurde von der Polizeiinspektion XXXX aufgenommen und unter XXXX protokolliert.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Freisein von Obsorgepflichten, das Führen einer Lebensgemeinschaft und eines gemeinsamen Haushalts mit XXXX sowie den Kontakt zu der in der Slowakei lebenden Mutter getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung wie dem Inhalt des auf die BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Die BF legte einen auf ihren Namen lautenden slowakischen Personalausweis wie Reisepass vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikats und wegen fehlenden Nachweises einer Reifeprüfung oder eines Studienabschlusses konnten bei der BF keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung war die BF jedenfalls in der Lage, nahezu allen an sie gestellten Fragen zu folgen und auf diese problemlos auf Deutsch zu antworten.

Der Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus den vorgelegten Attesten und Befunden des LKH XXXX, der XXXX sowie des XXXX, welche sich in Kopie in Akt befinden und decken sich mit dem Bewährungshilfebericht der XXXX wie den Ausführungen der BF. Das Vorliegen einer Gewaltbeziehung zwischen der BF und ihrem LG geht ebenso aus dem zuletzt zitierten Bericht, dem Inhalt der Zeugenaussage der Bewährungshelferin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wie dem im Akt befindlichen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX, Zahl XXXX hervor und wurde von Seiten der BF auch zugestanden, dass XXXX ihr zuletzt das Nasenbein gebrochen habe. Obwohl anlässlich des jüngsten Befundes des LKH XXXX davon auszugehen ist, dass der LG der BF alle darin angeführten Verletzungen zugefügt hat, sprach diese lediglich davon, er habe ihr nur das Nasenbein gebrochen.

Die bisher in Österreich ausgeübten Beschäftigungen sind dem Inhalt des auf die Person der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges entnehmbar. Dass die BF auch für mehrere Jahre in der Schweiz wie in Deutschland gearbeitet hat, folgt deren eigenen Ausführungen, die sie von ihrer ersten bis zur abschließenden Stellungnahme konsequent durchgehalten hat, deckt sich ferner mit den Angaben im Bewährungshilfebericht vom XXXX.2018 und wird durch die Meldeunterbrechungen nahegelegt. Der BF ist es jedoch nicht - wie in der Beschwerde vermeint - gelungenen, einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 1998 oder 1999 zu bescheinigen. Einerseits hat die BF nämlich selbst behauptet, sie habe für rund 8 Jahre in Deutschland wie auch einige Zeit in der Schweiz gearbeitet und gelebt. Dies ist glaubwürdig, ist das dahingehende Vorbringen mit den Arbeitsstätten innerhalb dieses Zeitraums in Einklang zu bringen. Andererseits konnte sie nicht dartun, dass sie sich trotz der fehlenden Meldungen während der unter I.1.2. angeführten Zeitspannen permanent im Bundesgebiet befunden hat. Zu berücksichtigen ist auch, das die BF zwischen Juni 2008 und Mai 2014 in Österreich laut SVD-Auszug nicht beschäftigt war und dieser Umstand ebenso der Feststellung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet abträglich ist.

Demgemäß konnte ihr auch kein mindestens 10jähriger, durchgehender Aufenthalt in Österreich bescheinigt werden.

Dass die BF seit 2008 immer wieder der Prostitution nachgegangen ist, hat sie in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, Notstandshilfe in der Höhe von € 350,00 monatlich zu beziehen, blieb jedoch die Vorlage einer dahingehenden Bestätigung schuldig.

Die bisherigen Verurteilungen der BF wie ihres LG folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie dem jüngsten, im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX. Zeitpunkt der Festnahme und jener der Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX, den Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung und dem Stand ihres ZMR-Auszuges. Die BF versicherte ferner glaubhaft, dass die Verlängerung der Haftstrafe mit der nicht erfüllten Auflage, eine Entwöhnungstherapie wahrzunehmen, begründet war. Die Anordnung der bedingten Entlassung folgt dem Inhalt des diesbezüglichen Beschlusses des LG XXXX.

Die finanzielle Unterstützung durch den LG folgt der eigenen Aussage der BF und ist mit der Tätigkeit des LG als Installateur, die sich aus dessen Sozialversicherungsdatenauszug ergibt, in Einklang zu bringen.

Der geringe Bezug zur Slowakei folgt einerseits aus der langjährigen Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat wie dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung, sie telefoniere maximal 1 Mal wöchentlich mit ihrer Mutter, habe jedoch ansonsten keinen Bezug mehr zu ihrer Heimat. Dass ihr LG die einzige Bezugsperson in Österreich ist, hat diese in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Dass die BF derzeit über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen verfügt, hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert und widerspräche es der Lebenserfahrung, Barmittel oder sonstiges Eigentum zu verschweigen. Die Höhe der Außenstände hat sie ebenso in der mündlichen Verhandlung mit € 15.000,00 beziffert.

Die BF versicherte in der Verhandlung zwar glaubwürdig, die Pflicht- und Berufsschule besucht zu haben, was auch mit der in der Slowakei allgemein gültigen Schulpflicht vereinbar ist, für die Absolvierung bzw. Belegung eines BWL-Studiums brachte sie jedoch keine Nachweise bei, obwohl ihr dies in der mündlichen Verhandlung aufgetragen wurde.

Der Aufenthalt der BF im LKH XXXX am XXXX. und XXXX.2018 sowie der Grund hiefür folgen dem Inhalt des dahingehenden Aufnahmeblattes des LKH XXXX vom XXXX.2018. Der körperliche Übergriff des LG gegenüber der BF am XXXX.2018 ergibt sich einerseits aus dem Befund des LKH XXXX vom selben Tag wie der von Beamten der PI XXXX angefertigten Zeugeneinvernahme am XXXX.2018.

Wenn die BF in der Verhandlung wie in der Beschwerde vermeint, sie bereue ihr Verhalten, so konnte sie auf Befragen des Vorsitzenden hin, nicht darlegen, weshalb sie erst nach der 5. Verurteilung zu dieser Einsicht komme. Ferner bagadellisiert das Rechtsmittel das Verhalten der BF. Dass die BF zuletzt zu "nur" 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, lässt einerseits außer Acht, dass der BF eine Reihe von Delikten gegen mehrere geschützte Rechtsgüter begangen und sich tatsächlich 20 Monate in Haft befunden hat. Trotz der immer wieder erfolgten körperlichen Übergriffe des LG rechtfertigt dies nicht ihre ihm wiederum zugefügte Verletzung, wurde sie hiefür doch rechtskräftig verurteilt. Zudem hätte es die BF selbst immer wieder in der Hand gehabt, ihrerseits die Beziehung zu beenden und damit weiteren Auseinandersetzungen mit dem LG zu entgehen. Dass wegen der zuletzt vom LG XXXX ausgesprochenen bedingten Entlassung selbstredend von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist, kann nicht gesagt werden, weil die Fremdenpolizeibehörden wie das erkennende Gericht nicht an deren Ansicht gebunden sind. Darauf wird noch näher in der rechtlichen Beurteilung eingegangen werden. Wenn in der Beschwerde der schlechte Gesundheitszustand und die hiemit einhergehende Arbeitsunfähigkeit ins Treffen geführt werden, so konnte die BF nicht darlegen, wie sie andererseits trotz ihrer angeblichen Leiden 5 Mal straffällig wurde. Der BF ist es auch nicht gelungen, die ehrenamtliche Mitarbeit auf einem Bauernhof zu bescheinigen. Die diesbezügliche Behauptung allein reicht zu deren Beweis nicht hin. Weshalb die BF schließlich von ihrem LG gezwungen worden sein soll, eine Falschaussage zu tätigen, ist nicht klar, wurde sie hiefür doch rechtskräftig verurteilt. Selbst wenn ihre Aussage der Wahrheit entspräche, wäre es der BF unbenommen gewesen, dies in der Hauptverhandlung vor dem LG XXXX vorzubringen. Dass sich die BF auf Arbeitssuche befindet konnte sie nicht glaubhaft machen, zumal sie selbst gesagt hat, dies sei aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht bzw. nur schwer unmöglich.

Daran anknüpfend tätigte die BF auch in der Verhandlung unwahre Angaben. So brachte sie etwa vor, sie habe im Zuge des Unfalls am XXXX.2018 einen Nasenbeinbruch erlitten und gestand erst auf dahingehenden Vorhalt ein, dies sei nicht der Fall gewesen. Ferner leugnete sie die beträchtliche Alkoholisierung, die im Zuge der Unfallaufnahme festgestellt wurde, machte falschen Angaben zum Unfallort (dieser befindet sich nicht unweit des XXXX bzw. der von der BF ins Treffen geführten Tankstelle) und gab - entgegen dem Inhalt des Unfallberichtes - an, sie habe den Unfall angezeigt. Der Unfallhergang samt Alkoholisierung folgen den Inhalt des erwähnten Berichtes, welcher unter XXXX von der Polizeiinspektion XXXX (PI XXXX) aufgenommen wurde.

Was schließlich die in der abschließenden Stellungnahme ins Treffen geführten Argumente, welche für den Verbleib der BF in Österreich sprächen, anlangt, kann diesen nicht gefolgt werden:

Wenn die von der BF begangenen Straftaten mit dem jahrelangen Suchtgift- und Drogenmissbrauch und der Gewaltbeziehung gerechtfertigt werden, so wird übersehen, dass es der BF unbenommen gewesen wäre, selbst ihr Schicksal in die Hand zu nehmen und gar nicht erst in eine Abhängigkeit hineinzugeraten sowie die Beziehung bei andauernden Übergriffen seitens des LG zu beenden. Derart massive Verfehlungen können nicht zu Lasten der durch das Strafgesetzbuch geschützten und von der BF verletzte Rechtsgüter gehen. Dass von der BF seit 2015 keine Straftat mehr begangen wurde, bedeutet vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die BF bis dato ihr Leben (noch) nicht in den Griff bekommen hat, nicht selbstredend, dass von ihr keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Zu bedenken ist dabei, dass sie noch immer Bewährungshilfe in Anspruch nimmt und sich die dahingehende Kommunikation - wie von der Bewährungshelferin selbst angegeben - als sehr schwierig gestaltet. Des Weiteren wird die im Zuge des Verkehrsunfalles festgestellte Alkoholisierung (immerhin 2,82 Promille) ins Abseits gestellt. Das Lenken eines Fahrzeuges mit einem derart hohen Alkoholisierungsgrad ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes schon mehr als verantwortungslos.

Im Ergebnis waren somit alle in der Beschwerde zur Beweiswürdigung ins Treffen geführten Argumente als unsubstantiiert zu verwerfen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:

Für die BF, die aufgrund ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil sie sich noch nicht durchgehend 10 Jahre in Österreich aufgehalten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der für die BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die 5 Verurteilungen, insbesondere die jüngste, im Fokus der Betrachtung. Die BF wurde zuletzt wegen zweifacher Verleumdung, falscher Beweisaussage, Körperverletzung, unbefugten Waffenbesitzes und versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei sie erst Ende 2017 aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde. Sie befindet sich daher erst rund 1 Jahr in Freiheit.

Die von der BF bis dato begangenen Delikte hat auch schon der VwGH in seiner Judikatur zur Erlassung von Aufenthaltsverboten aufgegriffen (siehe etwa zur falschen Beweisaussage und Verleumdung VwGH vom 27.06.1996, Zahl 95/18/1244; VwGH vom 23.02.2016, Zahl Ra 2015/01/0249 zur Körperverletzung). Die besondere Gefährlichkeit von Suchtmitteldelikten hat der VwGH bereits mehrfach herausgestrichen (siehe etwa VwGH vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056). Zu beachten ist, dass die BF für den von ihr begangenen Suchtmittelhandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde.

Aber auch die jüngste Freiheitsstrafe wurde ausschließlich in unbedingter Form ausgesprochen. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass das Verhalten der BF aus spezialpräventiven Gründen die Erlassung einer bedingten Strafe nicht zuließ.

Auffällig ist zudem die "Resistenz" der BF gegenüber strafrechtlichen Vorschriften. So wurde sie von 2011 bis 2016 insgesamt 5 Mal rechtskräftig verurteilt. Eine Reue, wie in Beschwerde und mündlicher Verhandlung beteuert, ist in keinster Weise erkennbar, hat die BF vor dem erkennenden Gericht auf die Frage ihrer mehrmaliger Straffälligkeit hin unter anderem geantwortet, sie wisse nicht, was sie getan habe und sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie auch andere Menschen schädigen könne. Die BF hat durch das beschriebene Handeln ihr Aufenthaltsrecht aufs Spiel gesetzt.

In seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 hat der VwGH erwogen, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Vor dem Hintergrund des BF-Verhaltens kann der BF (noch) keine positive Zukunftsprognose erteilt werden.

Schließlich versuchte die BF vor allem in der mündlichen Verhandlung, sich ihrer Verantwortung zu entziehen, indem sie auf ihren schlechten Gesundheitszustand abstellt, der sie jedoch nicht von der laufenden Begehung strafbarer Handlungen abhielt.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich angesichts des Gesamtverhaltens der BF somit vorliegend als verhältnismäßig.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Die BF wurde innerhalb von rund 5 Jahren 5 Mal straffällig. Sie zeigte auch ein zu geringes Maß an Einsicht in die Einhaltung von Normen und setzte ihr Aufenthaltsrecht wissentlich aufs Spiel. Auch das Gewicht der von der BF begangenen Taten, die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafen sowie die verletzten Rechtsgüter (insbesondere jenes der körperlichen Unversehrtheit) sprechen für eine erhebliche und tatsächliche Gefahr.

All diese Umstände lassen im Zusammenhalt mit der Deliktsbegehung erst in jüngster Vergangenheit den Schluss zu, dass die von der BF ausgehende Gefahr gegenwärtig, erheblich und tatsächlich ist. Dieses Verhalten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes, an der Hintanhaltung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit, das Inverkehrbringen von Suchtmitteln, den Schutz des Eigentums und gegen die Rechtspflege.

Außerdem erweist sich die bis dato seit der letzten Verurteilung verstrichene Zeitspanne - wie bereits erwähnt - als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

Daran anknüpfend ist die vom BF-Verhalten ausgehende Gefahr als gravierend anzusehen. 4 Mal fiel sie - trotz bereits einmal erfahrener strafrechtlicher Sanktion - wieder in ihr angestammtes Verhalten zurück und zog daraus offenbar keine Lehren.

Selbst wenn man von einem mindestens 10jährigen Aufenthalt der BF in Österreich ausginge und demnach der Beurteilungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 5. Satz zu Anwendung käme, wäre aufgrund ihres persönlichen Verhaltens bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich auszugehen. So fiel die BF immer wieder in strafbares Handeln zurück und schädigte mehrere Arten von Rechtsgütern, die zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (zuletzt für 20 Monate) führten. Die BF war bis dato auch nicht in der Lage, sich aus der Gewaltbeziehung, in der sie sich nach wie vor befindet und ihr Handeln nachhaltig negativ beeinflusst hat, zu lösen. Sie fand in der mündlichen Verhandlung auch keine Erklärung für ihr deliktisches Verhalten. Im Übrigen war auf Seiten der BF auch kein Wille erkennbar, sich von ihrem Alkoholkonsum zu lösen und überhaupt den Schritt in ein geregeltes Leben zu gehen. Die nahezu alljährlich begangenen Delikte sind in Summe als nachhaltig straffälliges Verhalten zu werten. Die von der BF ausgehende Gefahr ist zudem in einer Gesamtschau mit dem ihrem übrigen Verhalten und ihrer Einstellung zum Leben auch als maßgeblich anzusehen.

Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Die BF hat zwar einen LG. Wie bereits erwähnt, ist die dahingehende Beziehung jedoch immer wieder von gegenseitigen körperlichen Übergriffen geprägt. Abgesehen davon konnte die BF keine weiteren sozialen Bindungen darlegen. Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation der BF sind im öffentlichen Interesse aber in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). Zu beachten ist ferner, dass die BF keine Sorgepflichten hat.

Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten der BF ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

3.2. Auch die 8jährige Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheint als angemessen. Die BF wurde 5 Mal innerhalb eines rund 5jährigen Zeitraums rechtskräftig verurteilt.

So vermeint auch der VwGH, dass sich die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme selbst gegen einen langjährig in Österreich aufhältigen und mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateten Fremden, im Falle gravierender Straffälligkeiten als zulässig erweise. (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Auch bei einem 10jährigen Aufenthalt komme es auf die Abwägung sich gegenüberstehender Interessen an, wobei insbesondere neben dem langen Aufenthalt auch straf- und verwaltungsstrafrechtlich relevantem Verhalten große Bedeutung zukämen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), was wohl umso mehr auf kürzere - unterbrochene - Aufenthalte zu gelten hat.

Selbst wenn die BF bereits vor 17 Jahren nach Österreich eingereist ist, war sie nicht in der Lage, sich nachhaltig zu integrieren. Das Gewicht der verübten Straftaten, ihre Uneinsichtigkeit und die Ignoranz gegenüber den österreichischen Rechtsvorschriften sprechen für die Beibehaltung der erwähnten Dauer.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Wegen des mehrfach strafbaren Verhaltens der BF war deren sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des BFA zu Recht.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2203783.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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