TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/14 G310 2173293-1

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Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3

Spruch

G310 2173293-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, deutscher Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

C) Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.

D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein einjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet seit 01.06.2012 ausschließlich aus sozialen Mitteln der Republik Österreich (Notstandshilfe) bestritten habe und daher sein weiterer Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es komme seit Jahren zu einer finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften. Auch nehme der BF medizinische Leistungen - Therapie gegen Alkoholsucht - in Anspruch und belaste dies die Sozialversicherungsträger. Die sofortige Ausreise des BF sei im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend geboten um zu verhindern, dass weitere ungerechtfertigte Sozialleistungen in Anspruch genommen werde, weswegen die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen war.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, den bekämpften Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Zudem wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wegen Vermögenslosigkeit des BF gestellt.

Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sich der BF zunächst von 2004 bis Ende 2014 durchgehend in Österreich aufgehalten habe und am 27.02.2017 wieder aus seinem Herkunftsstaat nach Österreich zurückgekehrt sei. Bei der [vom BF bezogenen] Notstandshilfe handle es sich um keine Sozialhilfeleistung iSd Freizügigkeitsrichtlinie, sondern um eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung und habe der BF den Anspruch aufgrund seiner legalen Beschäftigung in Österreich erworben. Der BF war stets krankenversichert und verfüge über genug Existenzmittel. Der BF habe seine Therapie abgeschlossen und sei wieder aktiv auf Arbeitssuche. Es liegen weder strafgerichtliche noch verwaltungsrechtliche Verurteilungen vor. Der BF sei unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Der BF sei obdachlos und sei durch die Obdachlosenmeldung postalisch erreichbar. Das Aufenthaltsverbot stehe in keinem Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF.

Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 13.12.2017 einlangten. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen (Einlangen in der Gerichtsabteilung: 05.11.2018).

Feststellungen:

Der 49-jährige BF ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat weder Vermögen noch Schulden.

Der BF hielt sich von 2004 bis zum XXXX.2014 in Österreich auf und kehrte anschließend in seinen Herkunftsstaat zurück. Am XXXX.2017 reiste der BF abermals nach Österreich und beantragte im XXXX eine Anmeldebescheinigung. Die beantragte Anmeldebescheinigung wurde dem BF nicht ausgestellt.

Der BF war zuletzt von XXXX.2017 bis XXXX.2018 in einem Obdachlosenquartier in XXXX gemeldet. Seit XXXX.2018 liegt keine aufrechte Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet vor.

Der BF war in Österreich von Dezember 2004 bis Oktober 2012 immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter, zum Teil nur geringfügig oder tageweise, beschäftigt. Ab Juni 2010 bezog der BF Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, dazwischen gab es kurze Zeiten der vollversicherten Beschäftigung (2010) oder der geringfügigen Beschäftigung (2012). Zuletzt bezog der BF von XXXX.2017 bis XXXX.2017 und von XXXX.2017 bis XXXX.2018 Notstandshilfe.

Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten und können auch keine verwaltungsrechtlichen Übertretungen festgestellt werden.

Der BF hat keine familiären oder sozialen Anbindungen in Österreich.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben im Bescheid, die durch die Angaben in der Beschwerde und das vorgelegte Vermögensbekenntnis untermauert wurden.

Die Feststellung, dass sich der BF von 2004 bis 2014 in Österreich aufhielt, in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte und Ende Februar 2017 wieder ins Bundesgebiet eingereist ist, beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerde. Diesen Angaben konnte gefolgt werden, auch wenn im Zentralen Melderegister eine kurzzeitige Wohnsitzmeldung im Jahr 2015 ersichtlich ist.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF über eine Anmeldebescheinigung verfügt, bestehen nicht und wird dies in der Beschwerde nicht behauptet. Ebenso wenig bestehen Hinweise auf soziale oder familiäre Bindungen des BF in Österreich.

Die - bereits länger zurückliegenden - Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, der insoweit mit den Angaben in der Beschwerde, wonach er im Bundesgebiet erwerbstätig war, übereinstimmt. Der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist ebenfalls im Versicherungsdatenauszug ersichtlich.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Anhaltspunkte für verwaltungsrechtliche Übertretungen des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Familiäre oder soziale Anbindungen in Österreich konnten nicht festgestellt werden bzw. wurden vom BF solche auch nicht substantiiert behauptet.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Der BF ist als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

§ 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Gemäß Art. 28 Abs. 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden". Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Das persönliche Verhalten des BF ist nicht geeignet den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zu verwirklichen. Da durch den weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet nicht einmal der (geringere) Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben, ob es durch den knapp zweijährigen Aufenthalt des BF in seinem Herkunftsstaat zum Abreißen der zuvor seit 2004 im Bundesgebiet geknüpften Integrationsbande und damit zur Unterbrechung seines Aufenthalts gekommen ist bzw. ob der BF bereits über ein Recht zum Daueraufenthalt verfügt.

Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten und wurden keine Verwaltungsübertretungen des BF festgestellt. Dem Aufenthalt des BF in Österreich ohne Beschäftigung und ohne ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz kommt trotz des Fehlens familiärer oder sonstiger privater Anbindungen nicht eine solche Bedeutung zu, dass schon deshalb das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr angenommen werden könnte. Vor diesem Hintergrund käme allenfalls ein Vorgehen nach § 66 FPG in Betracht.

Eine Prüfung, ob der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig wäre, muss daher mehr nicht vorgenommen werden. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF im Ergebnis nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.

Da ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG vorliegt, gelangt § 21 Abs. 5 BFA-VG nicht zur Anwendung. Daher ist keine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides vom 14.09.2017 bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil C) Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand die Verfahrenshilfe ist. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BV-G gegen Entscheidungen des Bundesamtes iSd. §§ 7 iVm. 3 Abs 1 Z 4 iVm.

§ 21 BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind gemäß § 1 VwGVG die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine (materien- und verfahrens-) gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF, in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF, über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr (Kosten der Führung des Verfahrens) seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe (gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) antragsgemäß zu bewilligen ist.

Zu Spruchteil D):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,
Gefahreneinstufung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G310.2173293.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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