Entscheidungsdatum
17.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W159 1418380-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Absatz 2 - 4, 10 Absatz 1 Z 5 sowie 57 Asylgesetz idgF, und 9 BFA-Verfahrensgesetz, sowie 52 Absatz 2 und 9, sowie 55 Absatz 1 und 3 und 53 Absatz 1 und 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und moslemisch sunnitischen Glaubensbekenntnisses, reiste am 28.09.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde am 29.09.2009 eine Erstbefragung und am 07.10.2009, sowie am 02.08.2010 und am 02.03.2011 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt durchgeführt. Dabei gab er zusammenfassend an, dass sein Vater bei der Hezb-e Islami gewesen sei, diese ihn aber verdächtigt habe, mit der Regierung zusammen zu arbeiten und ihn getötet habe. Deswegen wäre er als ältester Sohn ebenfalls gefährdet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, Zahl: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In der Begründung gelangte die Behörde im Wesentlichen zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben hätten, auf Grund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei ihm jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen (wobei das angegebene Alter von 15 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nach einem wissenschaftlichen Gutachten zur Altersfeststellung nicht möglich wäre, der Antragsteller jedoch im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren aufweise).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.09.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014, Zahl: XXXX , hinsichtlich des (angefochtenen) Spruchpunktes I. unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wo sich erhebliche Differenzen zu seinem bisherigen Vorbringen ergeben hätten, begründet.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016 zur Zahl XXXX bis zum 03.03.2018.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.02.2017, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der (versuchten) Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Absatz 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Das Oberlandesgericht Wien hat mit Urteil vom 19.07.2017, Zahl: XXXX , der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.05.2018, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen, ebenso der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers.
Mit Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.06.2018, Zahl:
XXXX , wurde der Beschwerde des Verurteilten nicht Folge gegeben und weiters der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl: IFA: XXXX , wurde dem Verurteilten hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, insbesondere hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens das Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und wies darauf hin, dass er mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1 absolviert habe und ein Sprachdiplom im Niveau A2 erworben habe, er von 2011 bis 2017 in der Gastronomie gearbeitet habe und weiters ehrenamtlich als Fußballtrainer tätig sei, selbsterhaltungsfähig gewesen sei und seine Verwandten in Afghanistan unterstützen würde und er sich insgesamt als integriert fühle, wobei er diesbezügliche Nachweise vorlegte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.05.2018, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid vom 03.03.2011 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, unter Spruchteil II. die mit Bescheid vom 25.02.2016 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, unter Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt, sowie unter Spruchpunkt VII. ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang (kurz) wiedergegeben, sowie Feststellungen zu Afghanistan getroffen und insbesondere festgehalten, dass der Bescheidadressat rechtskräftig wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden sei. Aus diesem Grunde wurde unter Spruchteil I. im Sinne des § 9 Absatz 1 Z 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und folglich gemäß § 9 Absatz 4 Asylgesetz die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchteil II.), mangels Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz wurde ein diesbezüglicher Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchteil III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde darauf hingewiesen, dass kein Familienleben in Österreich feststellbar sei und auch keine sonstigen privaten Bindungen in Österreich. Es könne jedoch ein grundsätzlicher Wille zur Integration festgestellt werden, zumal der Antragsteller Deutsch auf Niveau B1 spreche, gearbeitet habe und ehrenamtlicher Fußballtrainer sei, es sei jedoch auch eine Rückkehrentscheidung in Fällen von einer zehnjährigen oder längeren Aufenthaltsdauer grundsätzlich, insbesondere bei strafgerichtlichen Verurteilungen, zulässig. Weiters seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan landesweit eine derart extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Antragsteller habe als damaligen Fluchtgrund die Hezb-e Islami angegeben. Diese habe jedoch, wie aus den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, in der Zwischenzeit Frieden mit der Regierung geschlossen. Auch nach UNHCR und dem Verwaltungsgerichtshof sei eine Rückkehr von alleinstehenden Männern nach Kabul ohne weiteres zu vertreten und möglich. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über eine in Afghanistan lebende Familie und sei daher in einer Zusammenschau davon auszugehen, dass er weiterhin in der Lage sein werde, sich im Herkunftsstaat zu versorgen. Ziel des Refoulementschutzes sei es nämlich auch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig, zumal auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu unterbleiben hatte.
Da sich im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben habe und eine Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen (Spruchpunkt V.). Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten sich nicht ergeben (Spruchpunkt VI.).
Zu Spruchpunkt VII. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden sei. Auf Grund des massiven Fehlverhaltens sei mit keiner positiven Zukunftsprognose zu rechnen und stelle der Bescheidadressat eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Bei der Höhe des Einreiseverbotes sei der bisherige ordentliche Lebenswandel bereits berücksichtigt worden, auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens sei jedoch spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da das Einreiseverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von dem Adressaten ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot gelte für alle Mitgliedstaaten der Rückführungsrichtlinie und beginne mit dem Ablauf des Tages der Ausreise.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX , gegen alle Spruchpunkte fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon seit September 2009 (hauptsächlich) in Österreich aufhältig sei, hier "erzogen" und alphabetisiert worden sei und auf Grund seiner zahlreichen Berufserfahrungen und dem sozialen Engagement eine enge Bindung zu Österreich besitze. Die Bindungen zum Herkunftsstaat seien hingegen gering, seine Familienangehörigen würden sich in der Provinz Laghman befinden, welche nach dem aktuellen EASO-Bericht als eine der volatilsten Provinzen Afghanistans angesehen werden könne und habe er insgesamt nur mehr rudimentäre Bindungen an seinen Herkunftsstaat. Ohne die Verurteilung verharmlosen zu wollen, müsse berücksichtigt werden, dass es sich dabei nur um einen Versuch gehandelt habe und er sonst ein "Leben ohne jeglichen Tadel" geführt habe, die strafbare Handlung bereue und sich in der Haft vorbildlich verhalte. Der Beschwerdeführer habe auch ein soziales Netzwerk in Österreich aufgebaut und habe nicht mehr die Möglichkeit, sich in Afghanistan zu reintegrieren. Es würden daher im vorliegenden Fall bei einer Gesamtabwägung exzeptionelle Umstände für seinen Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
Die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers legte mit E-Mail vom 17.09.2018 das Protokoll einer psychiatrischen Untersuchung mit der Verdachtsdiagnose wahnhafte Störung vor. Im Befund wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer immer wieder betone, dass er unschuldig sei, aber auch, dass er psychisch nicht krank sei und auch keine Medikamente benötige, jedoch wegen des Urteils sich überall beschweren würde, wobei eine inhaltliche Denkstörung diagnostiziert worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte sämtliche Strafurteile an und beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.10.2018 an, zu der sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer aus der Strafhaft vorgeführt wurde und von einem Mitarbeiter des XXXX vertreten wurde. Weiters erschien eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab eingangs der Verhandlung nochmals an, dass er meine, unschuldig zu sein und im Übrigen in Österreich sehr gut integriert er. Er befinde sich seit dem 28.09.2009 in Österreich, habe sich jedoch im Juni/Mai 2014 legal in Pakistan aufgehalten. Er habe dafür ein Visum beantragt und sei mit seinem Fremdenpass ausgereist. Er habe seine nunmehr in Pakistan aufhältige engen Familienangehörigen besucht und sei dann wieder nach Österreich zurückgekehrt. In Afghanistan habe er nur in der Provinz Laghman im Distrikt XXXX gelebt. Von dort sei er im Jahre 2009 in den Iran gegangen und anschließend über die Türkei nach Österreich gelangt. Seine Familienangehörigen würden seit 2012 in Pakistan leben. Er habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Vor seiner Haft habe er mit seinen Familienangehörigen Kontakt gehabt, derzeit nicht. Seine Familienangehörigen wären seine Mutter, sein jüngerer Bruder und zwei Schwestern. Seine Familienangehörigen hätten ihm erzählt, dass Leute nach ihm gefragt hätten und seine Familie geantwortet hätte, dass er nach XXXX gegangen wäre. Er habe auch keine weiteren Verwandten oder Freunde mehr in Afghanistan. In XXXX oder in XXXX habe er sich auch niemals aufgehalten. Weder in XXXX , noch in XXXX , noch in XXXX habe er irgendwelche Verwandten, Freunde oder Bekannte.
In Afghanistan sei er nie in der Schule gewesen. Er habe dort auch nur seiner Familie geholfen. Afghanistan sei ein gefährliches Land. Gefragt, wovon seine Familie in Afghanistan gelebt habe, gab er an, dass sein Vater für die Islamische Partei gearbeitet habe. Diese hätten aber behauptet, dass er auch für die Regierung gearbeitet habe und deswegen seinen Vater getötet. Damals sei er ca. 15 Jahre alt gewesen. Nach dem Tod seines Vaters hätten sie wirtschaftliche Probleme gehabt. Als er in Österreich gearbeitet habe, habe er immer wieder versucht, Geldbeträge nach Hause zu schicken.
Er habe keine schwerwiegenden aktuellen psychischen oder organischen Probleme. Weiter sei er ledig und habe keine Kinder. Er sei auch nicht verheiratet (gewesen), habe aber die Absicht gehabt, irgendwann einmal eine Österreicherin zu heiraten. Er habe in Österreich auch niemals in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Vor seiner Verhaftung habe er zwei Jahre und vier Monate bei der Firma XXXX gearbeitet und auch ein Deutschdiplom im Niveau A2 erworben. Er habe Deutschkurse A1 und A2 gemacht und auch einen Alphabetisierungskurs. Weiters habe er auch den Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss gemacht. Die B1-Prüfung habe er wohl mündlich bestanden, aber schriftlich nicht. In der Folge habe er gearbeitet, zunächst als Küchenhelfer in einer Pizzeria, dann im XXXX im Museumsquartier und schließlich bei der Firma XXXX . Weiters habe er als Fußballtrainer gearbeitet und Jugendliche für die " XXXX " trainiert. Eine österreichische Lenkerberechtigung habe er nicht erworben. Zuletzt habe er In Wien, im vierten Gemeindebezirk, in Untermiete bei einem Freund, welcher auch Afghane sei, gewohnt. Er sei ein einfacher Mensch und habe keine großen Möglichkeiten gehabt, irgendwo in Vereinen oder Institutionen Mitglied zu werden. Er habe aber selbst aktiv Fußball gespielt und auch Cricket.
In der Strafhaft, in der XXXX , schneide und schäle er Knoblauch und Zwiebel. Diese Produkte würden über eine externe Firma verkauft. Nach der Entlassung aus der Strafhaft möchte er wieder eine Aufenthaltsberechtigung erlangen und arbeiten. Jeder verdiene eine zweite Chance. Gefragt, was geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, gab er an, dass, wenn dort eine Bombe in die Luft gehe, es mindestens 400 Opfer gebe und es für ihn eine solche Gefahr bei einer Rückkehr gäbe. Der Beschwerdeführervertreter stellte keine weiteren Fragen.
Der Beschwerdeführer führte abschließend aus, dass sich jeder Mensch einmal irren könne und er sonst immer nach dem Gesetz gelebt habe. Er brauche Hilfe, damit er weiter in Österreich bleiben und arbeiten könne. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits teilweise auf Deutsch geantwortet hat. Die Vertrauensperson ergänzte unter anderem, dass sie den Beschwerdeführer als schüchternen, zurückhaltenden Menschen kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer gab noch ergänzend an, dass er wegen seines Deliktes im Gefängnis von drei Personen geschlagen worden sei.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
o) Aktuelles LIB der Staatendokumentation zu Afghanistan, soweit verfahrensrelevant
o) EASO-Bericht über afghanische Netzwerke vom Jänner 2018 (Arbeitsübersetzung).
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass UNHCR in den neuen Richtlinien davon ausgehe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX nicht gegeben sei und dass die Städte XXXX und XXXX unter einer fürchterlichen Dürre leiden würden. Außerdem bestehe der Verdacht, dass der BF an einer wahnhaften Störung leide und würden psychische Erkrankungen in Afghanistan durch Kultur und Tradition stark stigmatisiert und bestünden keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten. Es müssten auch Medikamente selbst bezahlt werden. Es könne daher festgestellt werden, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Moslem/Sunnit. Er wurde XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Laghman geboren, wo er auch bis zur Ausreise lebte. Er hat in Afghanistan keine Schulbildung erfahren und auch war auch nicht regelmäßig berufstätig. In seinem Asylverfahren konnten keine glaubwürdigen Fluchtgründe festgestellt werden. Er gelangte am 28.09.2009 nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 03.03.2011, Zahl: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2012 erteilt. Die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde einerseits mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, andererseits mit der (damaligen) allgemeinen Situation in Afghanistan begründet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014, Zahl: XXXX , wurde die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1 absolviert und ein Sprachdiplom im Niveau A2 erworben, weiters auch den Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss, er von 2011 bis 2017 immer in der Gastronomie gearbeitet, zum Beispiel in einer Pizzeria, XXXX , sowie zuletzt bei der Firma XXXX und war selbsterhaltungsfähig. Er hat auch seine Familienangehörigen unterstützt. Diese haben 2012 Afghanistan verlassen und sind nunmehr in Pakistan aufhältig, wo der Beschwerdeführer sie 2014 besuchte. Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen eigenen Angaben über keine Familienangehörigen, Verwandte oder Freunde mehr in Afghanistan. Weiters war er ehrenamtlich als Fußballtrainer tätig, ist jedoch nicht Mitglied bei Vereinen. Er führt kein Familienleben in Österreich, war auch niemals in einer Lebensgemeinschaft, hat keine Kinder.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.02.2017, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der (versuchten) Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Absatz 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, dieses Urteil wurde im Rechtsmittelweg bestätigt, ebenso die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer glaubt nach wie vor unschuldig zu sein und er selbst findet sich jedoch keineswegs als psychisch krank, es wurde aber eine Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Denkstörung gestellt. Der Beschwerdeführer wird auch in der Haft nicht psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt und liegen auch keine weiteren Befunde hinsichtlich psychischer oder geistiger Störungen des Beschwerdeführers vor.
Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).
Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.
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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)
Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.
Bild kann nicht dargestellt werden
(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018)
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(UNAMA 15.7.2018)
Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).
Wahlen
Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).
Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichnet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).
Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).
Quellen:
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AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum (16): Basic facts about the parliamentary elections,
https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-factsabout-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018
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AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum (14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped,
https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-counciland-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018
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AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-islandoverrun-taleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018
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AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban,
https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018
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BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der Staatendokumention vor
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BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor.
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GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack,
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IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr- 2018/vr-statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018
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TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditionalceasefire-taliban-eid-al-adha, Zugriff 31.8.2018
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Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate,
https://www.tolonews.com/afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high%C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018
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Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/
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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a):
Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province,
https://unama.unmissions.org/preliminary-findings-indicate-airstrike-killed-12-civiliansmaidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018
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2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).
Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).
Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).
Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).
Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).
Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").
Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).
Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018