TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/27 W205 2107102-1

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Veröffentlicht am 27.12.2018
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Entscheidungsdatum

27.12.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W205 2107102-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015, Zl. XXXX , Verf. Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zum Beschwerdeführer liegen vor der oa. Antragstellung in Österreich folgende EURODAC-Treffermeldungen vor:

-

betreffend eine Asylantragstellung in der Slowakischen Republik am 04.11.2005

-

betreffend eine Asylantragstellung in Österreich am 06.12.2005

-

betreffend eine Asylantragstellung in der Slowakischen Republik am 13.04.2006

-

betreffend eine Asylantragstellung in Polen am 05.12.2011

-

betreffend eine Asylantragstellung in Frankreich am 10.04.2012.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.12.2014 legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandspass vor, der als Ausstellungsdatum den 27.08.2014 ausweist und in der Folge nach Überprüfung durch die Behörde als "authentisch (echt)" qualifiziert wurde (s. IZR). In dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer ua. vor, er sei traditionell verheiratet, seine Ehegattin M. wohne an einer näher angeführten Adresse in Wien. Er sei am 21.11.2014 von Tschetschenien kommend mit dem Zug legal nach Moskau gefahren, habe dort bis 19.12.2014 bei einem Bekannten gewohnt und sei dann schlepperunterstützt mit einem Pkw über ihm unbekannte Länder bis nach Wien zu seiner Frau gefahren. Vorher habe er in der Slowakei, in Polen und in Frankreich um Asyl angesucht, in der Slowakei und in Frankreich habe er einen negativen Bescheid bekommen, in Polen habe er die Entscheidung nicht abgewartet. Seine Ehegattin habe er nach muslimischen Recht in Frankreich im Jänner 2014 geheiratet und sie lebe nunmehr in Wien. Es sei in seine Heimat zurückgekehrt und von dort aus nach Österreich gefahren.

In seinem Schriftsatz vom 06.01.2015 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe seit seiner Ausreise aus Frankreich mehr als ein halbes Jahr in der russischen Föderation verbracht, Frankreich sei daher nicht mehr zuständig.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 31.01.2015 ein den Beschwerdeführer betreffendes auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich, in dem das Vorbringen des Beschwerdeführers detailliert dargestellt wurde, diesem Wiederaufnahmeersuchen stimmten die französischen Behörden mit Schreiben vom 11.02.2015 auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

3. Mit Schreiben vom 25.02.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er und M. in der Zwischenzeit in Österreich standesamtlich geheiratet hätten, unter einem übermittelte er die Heiratsurkunde über die standesamtliche Eheschließung am 18.02.2015.

4. Am 19.03.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung. Hierbei gab er ua zu Protokoll, zuletzt sei er 2011 über Polen nach Frankreich gereist, habe dort einen negativen Bescheid bekommen und sei daher im Februar 2014 freiwillig aber illegal von Frankreich in die russische Föderation zurückgekehrt. Er habe gesehen, dass die Situation in Tschetschenin nicht stabil gewesen sei, auch sei seine Frau in Österreich gewesen und daher sei er wieder nach Österreich gekommen. Von Frankreich aus sei er schlepperunterstützt in einem Pkw über Polen nach Russland gebracht worden. Frankreich habe er verlassen, weil die französischen Behörden ihm das aufgetragen hätten. In Frankreich sei er ca. zwei Jahre, von 2012 bis 2014, aufhältig gewesen. Zurückgekehrt sei er deshalb, weil er sich habe umsehen wollen, wie die Situation zu Hause sei. Er habe nicht auf Kosten seiner Frau in Österreich leben wollen. Seine Frau arbeite derzeit nicht, sie sei im Krankenstand. Auf die Frage, warum die französischen Behörden über seine Rückkehr nicht informiert gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer, er sei aufgefordert worden, Frankreich innerhalb eines Monats zu verlassen, niemand habe ihm gesagt, dass er den Behörden seine Ausreise mitteilen müsse. Es sei ihm in Frankreich nicht erklärt worden, wie er Frankreich verlassen solle, nur, dass er- wenn er Frankreich nicht freiwillig verlassen sollte - abgeschoben würde. Eine Organisation habe ihm geraten, im russischen Konsulat ein Heimreisezertifikat zu beantragen, das habe er aber nicht gewollt und sei so ausgereist.

Über Vorhalt der Zustimmung Frankreichs gab er an, er habe Beweismittel, dass er in Russland gewesen sei, er habe in Frankreich einen negativen Bescheid bekommen und sei schon lange nicht mehr in Frankreich gewesen. Hier habe er seine Frau.

Offenbar anlässlich dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer als Beweis für seine Rückkehr in den Herkunftsstaat nach Beendigung des Verfahrens in Frankreich eine russische Zugfahrkarte und einen russischen Führerschein vor (s. zum Inhalt näher unten, Punkt I.8. und Punkt II. 2.- Beweiswürdigung).

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend ist zu der im Verfahren relevierten Frage des behaupteten Untergangs der Zuständigkeit Frankreichs ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von Frankreich in die russische Föderation zurückgekehrt sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, Frankreich sei im Zuge des Konsultationsverfahrens von der angeblichen Rückkehr in Kenntnis gesetzt worden und habe dennoch der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Frankreich verlassen und wäre nach Tschetschenien zurückgekehrt, so hätte Frankreich der Übernahme nicht zugestimmt. Aus den vorgelegten Beweismittel (Zugkarte) könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von Frankreich nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der in Frankreich eine Frau eheliche, welche in Österreich anerkannter Flüchtling sei, nach Tschetschenien zurückkehre.

Der Antrag auf internationalen Schutz - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters finden sich Ausführungen zur Zulässigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung trotz des vorgebrachten Familienlebens mit der Ehegattin in Österreich.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer - soweit entscheidungswesentlich - vorbrachte, er sei am 20.12.2014 mit einem Pkw von Moskau aus nach Österreich gereist. Nach den zuvor in Österreich, der Slowakei und Frankreich gestellten Anträgen sei der Beschwerdeführerin in die russische Föderation zurückgekehrt, dies habe er durch die Vorlage eines Zugtickets und eines in Russland ausgestellten Führerscheins nachgewiesen. Auch sein Reisepass, der beschlagnahmt worden sei, sei ebenfalls in Russland ausgestellt worden, und zwar im relevanten Zeitraum. Für die Prüfung des Asylantrags sei gemäß Art. 9 Dublin III-VO Österreich zuständig, weil er mit einer Frau verheiratet sei, die in Österreich als Flüchtling anerkannt worden sei, dies "ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat". Frankreich sei gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO auf keinen Fall zuständig, weil "der Beschwerdeführer vor mehr als drei Monaten Frankreich verlassen hat".

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Aus den vom Beschwerdeführer schon im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen geht folgendes hervor:

-

Der - als echt qualifizierte - Inlandspass wurde in der russischen Föderation am 27.08.2014 ausgestellt.

-

Die vorgelegte Zugfahrkarte enthält unter anderem folgende Angaben: Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers, Seriennummer des dem BFA vorgelegten Inlandspasses, Datum und Abfahrt des Zuges am 21.11.2014 um 22.17 Uhr, Abfahrtsbahnhof/Zielbahnhof Moskau/Moskau KAZ.

-

Der Führerschein des Beschwerdeführers enthält ua. dessen Namen und Geburtsdatum sowie das Ausstellungsdatum 30.10.2014.

Die vom BVwG in Auftrag gegebenen Nachforschungen zur Frage, ob ein russischer Antragsteller den russischen Führerschein persönlich oder durch Dritte abholen könne, ergab - zusammengefasst -, dass der Antragsteller bei der Behörde persönlich erscheinen müsse, da er dort fotografiert werde. Eine Möglichkeit, den Führerschein von einem Vertreter abholen zu lassen, bestehe nach den Verwaltungsvorschriften nicht (OZ 5, Übersetzung der vorgelegten Beweismittel und Fragebeantwortung).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste seit 2005 mehrmals in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten ein, zuletzt - vor der gegenständlichen Antragstellung in Österreich - stellte er 2012 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der 2014 abgelehnt wurde. Spätestens Mitte August 2014 reiste der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurück, wo ihm über Antrag am 27.08.2014 ein Inlandspass und am 30.10.2014 ein Führerschein ausgestellt wurde. Er verließ Mitte Dezember 2014 neuerlich seinen Herkunftsstaat und begab sich illegal über eine nicht feststellbare Route bis nach Österreich, wo er am 23.12.2014 den gegenständlichen Asylantrag stellte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den von ihm vorgelegten Beweismitteln. Im Hinblick darauf, dass auf der vorgelegten Zugfahrkarte die persönlichen Daten des Beschwerdeführers sowie die Seriennummer seines in Österreich vorgelegten, als echt qualifizierten Inlandspasses aufscheinen, weiters ein Führerschein persönlich von der Behörde abgeholt werden muss und auch ein Inlandspass nur innerhalb der Russischen Föderation ausgestellt wird, wobei persönliches Erscheinen des Antragsstellers bei der UFMS für die Entgegennahme des Inlandpasses vorgeschrieben ist, weil der Antragsteller den neuen Inlandpass in Gegenwart des Beamten der UFMS unterschreiben muss ( vgl. z.B. Schweizerisches BFM, 06.02.2012, Focus Russland, Ausweise und Ausreise, S . 6ff, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-ausweise-ausreise-d.pdf), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl vorübergehend in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, weswegen sein diesbezügliches Vorbringen glaubwürdig ist. Es scheint im Übrigen auch nicht unnachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - wie im Verfahren vorgebracht-nach neuerlicher Ablehnung seines Asylantrags in Frankreich die Lage im Herkunftsstaat geprüft hat, um die Qualität einer allfälligen dauerhaften Rückkehr dorthin - allenfalls unter Nachzug seiner neuen Familie - zu ergründen. Auch scheint es keinesfalls unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sich nicht veranlasst sah, die französischen Behörden konkret über seine Rückreise in Kenntnis zu setzen, weswegen allein aus dem Umstand, dass Frankreich dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs - trotz Schilderung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeersuchen - zugestimmt hat, nicht geschlossen werden kann, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner über dreimonatigen Verweildauer im Herkunftsstaat unglaubwürdig sei. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher Glauben geschenkt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

[...]

Artikel 27

Rechtsmittel

(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

[...]

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

[...]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

[...]

3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Frankreich und Ablehnung dieses Antrages spätestens Mitte August 2014 in den Herkunftsstaat zurückbegab und durchgehend dort verblieb, somit mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufhältig war.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit Frankreichs aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung bzw. Antragsablehnung untergegangen ist: Der Beschwerdeführer hat den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten seit dieser Ablehnung nämlich für mehr als drei Monate verlassen, sodass der nunmehr gestellte Antrag als neuer Antrag zu bewerten ist, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Ob allenfalls eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates aufgrund der neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers gegeben sein könnte, hat das BFA nicht geprüft und könnte auch bejahendenfalls nunmehr nicht mehr effektuiert werden, weil die Fristen für die Führung eines Konsultationsverfahrens in der Zwischenzeit abgelaufen sind.

Diese Unzuständigkeit Frankreichs ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufzugreifen: Der EuGH hat nämlich in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), klargestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten

Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Zuständigkeit nach der Dublin III-VO und deren Untergang.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,
Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W205.2107102.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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