TE Bvwg Beschluss 2019/1/7 W195 2209481-1

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Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2209481-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX vom XXXX betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 137,90 (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX , Zl. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 02.10.2018 an, zu der die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.

2. In der Folge fand am XXXX im Verfahren zur XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in dessen Rahmen die Antragstellerin als Übersetzerin fungierte.

3. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangten Schreiben übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom XXXX zur Zl. XXXX

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich ihr dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Begründet wurde dies damit, dass die mündliche Verhandlung am XXXX stattgefunden und die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr daher mit Ablauf des XXXX geendet habe.

5. In der Folge langte eine Stellungnahme des im oben erwähnten Verfahren XXXX ) zuständigen Richters ein. Dieser teilte mit, dass die Antragstellerin bereits im Rahmen der Verhandlung am XXXX ihren Gebührenanspruch mündlich geltend gemacht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Dolmetscherin bereits im Rahmen der Verhandlung am XXXX ihren Gebührenanspruch mündlich geltend gemacht hat.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Akteninhalt und den eingebrachten Stellungnahmen der Antragstellerin und des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX , aus welchen hervorgeht, dass die Dolmetscherin bereits im Rahmen der Verhandlung am XXXX ihren Gebührenanspruch mündlich geltend gemacht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zur Rechtzeitigkeit des Antrags

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung im Verfahren zur Zl. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX statt. Wie in der Stellungnahme des im erwähnten Verfahren zuständigen Richters ausgeführt, wurde der Gebührenanspruch seitens der Dolmetscherin bereits im Rahmen der Verhandlung am XXXX geltend gemacht. Aufgrund dieses Umstandes wurde der Antrag rechtzeitig gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung:

Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 bzw. § 33 GebAG 2 begonnene Stunden à € 22,70

€ 45,40

Reisekosten gemäß §§ 27, 28 GebAG 30 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer

€ 12,60

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die erste(n) halbe(n) Stunde(n) € 24,50 für weitere 1 halbe Stunden à € 12,40

€ 24,50 € 12,40

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG Für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

€ 20,00

Zwischensumme

€ 114,90

20 % Umsatzsteuer

€ 22,98

Gesamtsumme

€ 137,88

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 137,90

Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 137,90 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung,
Reisekostenvergütung, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2209481.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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